Rechtsprechung
   BGH, 13.12.1978 - 3 StR 381/78   

Tankstellendiebstahl

§§ 316a, 252 StGB, Vollendung, Beendigung, 'betroffen', 'frisch';

§§ 242, 240, 53 StGB

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 28, 224
  • NJW 1979, 336
  • NJW 1979, 726
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Wird zitiert von ... (12)  

  • BGH, 05.05.1987 - 1 StR 97/87  

    Beendigung des Diebstahls

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Täter "bei" einem Diebstahl betroffen, wenn der Diebstahl zwar vollendet, aber noch nicht beendet ist (BGHSt 22, 227, 230; 28, 224; Beschl. vom 11. Dezember 1986 - 4 StR 676/86).

    Nach der Rechtsprechung ist ein Diebstahl erst abgeschlossen und damit beendet, wenn der Täter den Gewahrsam an den entwendeten Gegenständen gefestigt und gesichert hat (BGHSt 4, 132, 133; 8, 390, 391; 20, 194, 196; 28, 224, 229).

    Denn der Täter wird bei einem Diebstahl nur dann auf frischer Tat betroffen, wenn er noch in unmittelbarer Nähe des Tatorts und alsbald nach der Tatausführung wahrgenommen wird, also noch ein enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Tat gegeben ist (BGHSt 9, 255; 28, 224).

    Es genügt, wenn der Täter, wie hier, während der Nacheile in Tatortnähe aufgespürt wird (BGHSt 9, 255; 28, 224).

  • BGH, 26.05.2000 - 4 StR 131/00  

    Konkurrenzen; Tateinheit; Diebstahl (Beendigung; Beobachtung;

    Wann eine ausreichende Sicherung der Beute erreicht ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BGHSt 28, 224, 229; BGHR StGB § 252 frische Tat 2, 3).

    Wann eine ausreichende Sicherung der Beute erreicht ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BGHSt 28, 224, 229; BGHR StGB § 252 frische Tat 2, 3).

  • BGH, 11.12.1986 - 4 StR 676/86  
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