Rechtsprechung
   BGH, 09.01.1985 - 2 StR 806/84   

Tasche im Gebüsch

§§ 249, 27 StGB, sukzessive Beihilfe, versuchte Beihilfe, § 257 StGB

Volltextveröffentlichungen

  • DRSP

    Tatbeendigung beim Raub; Beihilfe zum Raub nach Zurückgelangen der Beute an den Berechtigten

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StGB § 27
    Tatbeendigung beim Raub; Beihilfe zum Raub nach Zurückgelangen der Beute an den Berechtigten

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1985, 814
  • MDR 1985, 333
  • StV 1985, 145
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Wird zitiert von ... (3)  

  • OLG Hamburg, 03.11.2004 - II 137/04  

    Zur Frage der Begehung einer Tat vor einer früheren Verurteilung i.S.d. § 55 Abs.

    Wenn jedoch der Angriff auf das betroffene Rechtsgut seinen unabänderlichen Abschluss gefunden hat, weil etwa die Beute für den Täter endgültig unzugänglich geworden ist, ist die Tat beendet (vgl. BGH in NJW 1985, 814 ; Eser in Schönke/Schröder, StGB , 26. Aufl., Vorbem. § 22 Rdn. 4) und erschließt sich der Schuldumfang der Bewertung in einer früheren Hauptverhandlung.
  • OLG Hamburg, 03.11.2004 - 137/04  

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe bei versuchten Betrugstaten

    Wenn jedoch der Angriff auf das betroffene Rechtsgut seinen unabänderlichen Abschluss gefunden hat, weil etwa die Beute für den Täter endgültig unzugänglich geworden ist, ist die Tat beendet (vgl. BGH in NJW 1985, 814 ; Eser in Schönke/Schröder, StGB , 26. Aufl., Vorbem. § 22 Rdn. 4) und erschließt sich der Schuldumfang der Bewertung in einer früheren Hauptverhandlung.
  • OLG Hamburg, 03.11.2004 - II - 137/04  
    Wenn jedoch der Angriff auf das betroffene Rechtsgut seinen unabänderlichen Abschluss gefunden hat, weil etwa die Beute für den Täter endgültig unzugänglich geworden ist, ist die Tat beendet (vgl. BGH in NJW 1985, 814; Eser in Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., Vorbem. § 22 Rdn. 4) und erschließt sich der Schuldumfang der Bewertung in einer früheren Hauptverhandlung.
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