Rechtsprechung
   BGH, 03.11.1993 - VIII ZR 106/93   

Taschenkontrolle im Supermarkt

Allgemeines Persönlichkeitsrecht;

Hausverbot;

§§ 1 ff AGBG (jetzt §§ 305 ff BGB <Fassung seit 1.1.02>), Hinweise sind keine AGB

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Alpmann Schmidt

    AGBG § 1; BGB § 229, 903

  • eventlaw.de

    Hausverbot bei Verweigerung einer Taschenkontrolle ohne konkreten Diebstahlsverdacht; Empfehlung oder Bitte auf Hinweisschild als ausgestaltetes Hausrecht oder Allgemeine Geschäftsbedingung

  • uni-duesseldorf.de
mehr
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kontrolle von Kunden mitgeführter Taschen an der Kasse eines Einzelhandelsmarktes

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Taschenkontrolle in einem Einzelhandelsmarkt

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zulässigkeit des Hausverbots eines Supermarktes wegen abgelehnter Taschenkontrolle nur bei konkretem Diebstahlsverdacht

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Taschenkontrollen im Supermarkt sind ohne konkreten Verdacht unrechtmäßig

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 124, 39
  • NJW 1994, 188
  • ZIP 1993, 1798
  • MDR 1994, 136
  • BB 1994, 24
  • NJW-RR 1994, 686
nach Datum
nach Relevanz

Kontextvorschau:
beim Überfahren mit der Maus
immer
nur bei Klick auf

auch für künftige Seiten

Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (92)  

  • BGH, 03.07.1996 - VIII ZR 221/95  

    Hinweis auf Taschenkontrollen als AGB

    stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar (teilweise Abweichung von BGHZ 124, 39).

    Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 3. November 1993 (BGHZ 124, 39, 44 f) die Auffassung vertreten hat, ein Hinweis der hier vorliegenden Art sei regelmäßig insgesamt nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung zu werten (zustimmend Graf von Westphalen, NJW 1994, 367, Kohl, LM BGB § 229 Anm. zu Nr. 3 unter 2 a, a.A. Schröder, VuR 1994, 100, 101 f), halt er hieran nicht fest.

    Der zweite Teil des Hinweises wird als Allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle nicht dadurch entzogen (§ 8 AGBG), daß er wegen der Verwendung des Wortes "gegebenenfalls" auch (vgl. BGHZ 124, 39, 45) dahin verstanden werden kann, daß die Beklagte nur bei einem konkreten Diebstahlsverdacht kontrollieren will, und die Beklagte selbst ihn im vorliegenden Rechtsstreit in diesem Sinne einschränkend als rein deklaratorische Klausel auslegt (BGHZ 95, 362, 365 f).

    a) Sie weicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG), nach der die Beklagte Taschenkontrollen nur fordern darf, wenn ein konkreter Verdacht vorliegt (BGHZ 124, 39, 43 f).

    Körperliche und sonstige Durchsuchungen wie die Kontrolle mitgeführter Taschen stellen in aller Regel erhebliche Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht dar (BGHZ 124, 39, 43).

  • OLG Frankfurt, 06.07.1995 - 1 U 93/94  
    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BGH, 19.01.2000 - VIII ZR 275/98  

    Auslegung einer Rechtswahlvereinbarung

    Die dieser Auffassung zugrundeliegende Auslegung individualvertraglicher Vereinbarungen unterliegt zwar nur beschränkter revisionsrechtlicher Nachprüfung (BGH, Urteil vom 28. Januar 1997 - XI ZR 42/96, WM 1997, 560 unter II 1 a aa); sie leidet indessen an revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern und bindet den erkennenden Senat infolgedessen nicht (BGH, Urteil vom 18. Mai 1998 - II ZR 19/97, WM 1998, 1535 = NJW 1998, 2966 unter B I 1; Urteil vom 5. Januar 1995 - IX ZR 101/94, WM 1995, 331 unter 2; BGHZ 124, 39, 45).

    Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (BGH, Urteil vom 18. Mai 1998 aaO unter B I 2; Urteil vom 31. Januar 1995 - XI ZR 56/94, WM 1995, 743 = NJW 1995, 1212 unter II 2; BGHZ 124, 39, 45; BGHZ 121, 13, 16).

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht