Rechtsprechung
| BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 524/82 |
Taxifahrerin - Vorfahrtsverstoß
Gefahrgeneigte Arbeit, grobe Fahrlässigkeit, § 254 BGB, nicht abgeschlossene Kaskoversicherung durch Taxigesellschaft
Volltextveröffentlichungen (3)
- Jurion
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Haftung des Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Arbeit
- Betriebs-Berater
Schadensaufteilung nach Billigkeitsgrundsätzen
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Haftung des Arbeitnehmers bei Verursachung von Schäden im Rahmen gefahrgeneigter Tätigkeit
Zeitschriftenfundstellen
- BAGE 57, 55
- NJW 1988, 2816
- MDR 1988, 888
- NZV 1989, 22
- NZA 1988, 579
- BB 1988, 1601
- BB 1988, 1467
- VersR 1988, 946
- JR 1988, 440
- DB 1988, 1603
Wird zitiert von ... (23)
- BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 741/87
Gebotene Erweiterung der Haftungsbeschränkung zugunsten des Arbeitnehmers über …
Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts möchte vertreten, dass die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung (vgl. BAGE 57, 55) auch für nicht gefahrgeneigte Arbeiten gelten, die durch den Betrieb veranlasst sind und aufgrund des Arbeitsverhältnisses geleistet werden.In dieser von ihm bisher ausdrücklich offengelassenen Frage (vgl. Urteil vom 24. November 1987 - 8 AZR 524/82 -, zu B VI der Gründe, zur Veröffentlichung vorgesehen) stimmt er mit der Auffassung überein, zu der der Siebte Senat im Urteil vom 21. Oktober 1983 (BAGE 44, 170, 175 = AP Nr. 84 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu II 2 der Gründe) geneigt und die der Dritte Senat im Beschluß vom 12. Februar 1985 (BAGE 49, 1, 3 ff. = AP Nr. 86 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu B I 1 der Gründe) vertreten hat.
Der Senat möchte die Auffassung vertreten, dass dem Kläger Haftungserleichterungen nach den im Urteil des Senats vom 24. November 1987 (- 8 AZR 524/82 - zur Veröffentlichung bestimmt) entwickelten Grundsätzen zu gewähren sind.
Auch soweit ein Arbeitnehmer nicht gefahrgeneigte Arbeiten ausübt, stellt sich die Frage, in welchem Umfang das von dem Arbeitgeber zu tragende Betriebsrisiko mit dem vom Senat im Urteil vom 24. November 1987 (a.a.O., zu B III 4 der Gründe) klargestellten Inhalt als Abwägungsmerkmal die Verschuldenshaftung des Arbeitnehmers einschränkt oder ausschließt.
Die vom Großen Senat im Beschluß vom 25. September 1957 (…a.a.O.) genannten und vom erkennenden Senat übernommenen (Urteil des Senats vom 24. November 1987, a.a.O.; vgl. auch gleichzeitig erlassenes Urteil in der Sache 8 AZR 276/88) Abwägungsmerkmale (z. B. vom Arbeitgeber einkalkuliertes und durch Versicherung deckbares Risiko, Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, Höhe des Arbeitsentgelts, Höhe des Schadens, persönliche Umstände, wie Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Familienverhältnisse, bisheriges Verhalten) haben, abgesehen vom Grad des Verschuldens, nichts mit der Frage zu tun, ob die Arbeit, bei der der Schaden eingetreten ist, gefahrgeneigt war.
Sie verliert nur ihre Funktion als Abgrenzungsmerkmal zwischen voller Haftung auf der einen Seite und der Möglichkeit der Haftungserleichterung auf der anderen, der bei analoger Anwendung des auf den Einzelfall abstellenden Rechtsgedankens des § 254 Abs. 1 BGB (vgl. Urteil des Senats vom 24. November 1987 - 8 AZR 524/82 - zu B III 4 der Gründe, zur Veröffentlichung bestimmt) nicht gerechtfertigt ist.
Dazu wird es ergänzender Feststellungen bedürfen, nach deren Ergebnis der innerbetriebliche Schadensausgleich unter Beachtung der Grundsätze vorzunehmen sein wird, die der Senat bisher nur bei gefahrgeneigter Arbeit anwenden konnte (Urteile vom 24. November 1987 - 8 AZR 524/82 - und - 8 AZR 66/82 - zur Veröffentlichung bestimmt; gleichzeitig erlassenes Urteil des Senats in der Sache - 8 AZR 276/88 -).
- BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 276/88
Im Rahmen der Arbeitnehmer-Haftung bei gefahrgeneigter Arbeit mögliche …
a) Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts über die Haftung bei gefahrgeneigter Arbeit der Arbeitnehmer bei grober Fahrlässigkeit zwar uneingeschränkt haftet, dass dies aber nur "in aller Regel" gilt (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 24. November 1987 - 8 AZR 524/82 -, zu B II 3 der Gründe, m. w. N., zur Veröffentlichung vorgesehen).b) Die Wertvorstellungen, die den Artikeln 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 20 Abs. 1 und 28 Abs. 1 GG zugrunde liegen und die es rechtfertigen, die Arbeitnehmerhaftung unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 254 BGB abweichend von §§ 249, 276 BGB zu beschränken (vgl. Urteil des Senats vom 24. November 1987 - 8 AZR 524/82 - zu B III 4 der Gründe, zur Veröffentlichung vorgesehen), zwingen dazu, das vom Arbeitgeber zu vertretende Betriebsrisiko mit dem vom Senat (…a.a.O.) klargestellten Inhalt bei der Abwägung gegenüber dem Verschulden des Arbeitnehmers grundsätzlich auch dann nicht unberücksichtigt zu lassen, wenn der Arbeitnehmer grob fahrlässig gehandelt hat.
Auch bei grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers muss bei der Beurteilung, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang von den Prinzipien der §§ 249, 276 BGB abgewichen werden darf, wie auch sonst beim innerbetrieblichen Schadensausgleich der Rechtsgedanke des § 254 BGB entsprechend herangezogen und müssen Verschulden des Arbeitnehmers und Betriebsrisiko des Arbeitgebers unter Beachtung aller Umstände gegeneinander abgewogen werden (vgl. Urteil des Senats vom 24. November 1987 - 8 AZR 524/82 - zu B III 4 der Gründe, m. w. N., zur Veröffentlichung vorgesehen).
Sie stößt auf die gleichen Bedenken, wie die generelle Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (vgl. Urteil des Senats vom 24. November 1987 - 8 AZR 524/82 -, zu B III der Gründe, zur Veröffentlichung vorgesehen; siehe auch LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. Juni 1986 - 5 Sa 74/86 - LAGE Nr. 7 zu § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung).
- BAG, 27.09.1994 - GS 1/89
Haftung des Arbeitnehmers
Diese durch Rechtsfortbildung entwickelten haftungserleichternden Grundsätze, von denen auch der Achte Senat in seinem Vorlagebeschluß unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 24. November 1987 (- 8 AZR 524/82 - BAGE 57, 55 = AP Nr. 93 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) ausgeht, gelten jedoch nach der bisherigen Rechtsprechung nur beim Vorliegen gefahrgeneigter Arbeit.Der Begriff Betriebsrisiko wird hier verwendet, um ein Abwägungsmerkmal bei der Verteilung des Haftungsrisikos zu kennzeichnen, nicht aber in der ihm sonst zukommenden Bedeutung als Lohnzahlungsrisiko des Arbeitgebers bei zufälliger Unmöglichkeit der Dienstleistung (vgl. BAG Urteil vom 24. November 1987 - 8 AZR 524/82 - BAGE 57, 55, 69 f. = AP Nr. 93 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu B III 4 der Gründe).
Durch den Wegfall der gefahrgeneigten Arbeit als Voraussetzung einer Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung ändert sich nichts an den Abwägungsmerkmalen, die der Achte Senat in der Vorlagefrage durch Bezugnahme auf das Urteil vom 24. November 1987 (- 8 AZR 524/82 - BAGE 57, 55 = AP Nr. 93 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) beschrieben hat.
- BGH, 29.11.1990 - I ZR 45/89
Entscheidung über nicht (mehr) zur Entscheidung gestellte Ansprüche; Haftung für …
b) Schäden, die ein Arbeitnehmer bei gefahrgeneigter Arbeit nicht grob fahrlässig verursacht, sind bei normaler Schuld (auch normale, leichte oder mittlere Fahrlässigkeit oder mittleres Verschulden genannt) in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu teilen, wobei die Gesamtumstände von Schadensanlaß und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen sind (wie BAGE 7, 290 und BAG, Urteil v. 24.11.1987 - 8 AZR 524/82, NJW 1988, 2816 ).«.Das Bundesarbeitsgericht hat, wie auch das Berufungsgericht nicht übersehen hat, diese seine frühere Rechtsprechung in seinem Urteil vom 24. November 1987 ( 8 AZR 524/82, NJW 1988, 2816 ) aufgegeben, weil das geltende Recht keine Grundlage dafür biete, die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber bei gefahrgeneigter Arbeit allgemein auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu beschränken.
- BAG, 11.08.1988 - 8 AZR 721/85
Gefährdungshaftung des Arbeitgebers
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LAG Nürnberg, 18.04.1990 - 3 Sa 38/90
Haftung des Arbeitnehmers: Übergang von Schadensersatzansprüchen des Arbeitgebers …
Zunächst ist festzustellen, daß die Tätigkeit der Beklagten als Kraftfahrerin grundsätzlich als gefahrgeneigte Arbeit anzusehen ist, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen können (vgl. etwa BAG vom 23.03.1983, AP Nr. 82 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 21. Oktober 1983, AP Nr. 84 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers und vom 24.11.1987 - 8 AZR 524/82 -).Hat ein Arbeitnehmer, wie vorliegend die Beklagte, im Rahmen gefahrgeneigter Arbeit einen Schaden grob fahrlässig verursacht, haftet er nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zwar uneingeschränkt, dies gilt aber nur "in aller Regel" (vgl. etwa BAG vom 24.11.1987 - 8 AZR 524/82 -, zu B II 3 der Gründe m.w.N.).
Das Verschulden des Arbeitnehmers und das Betriebsrisiko des Arbeitgebers sind hierbei unter Beachtung aller Umstände gegeneinander abzuwägen (vgl. etwa BAG vom 24.11.1987 - 8 AZR 524/82 - zu B III 4 der Gründe).
- LAG Düsseldorf, 04.10.1990 - 5 Sa 377/90
Haftung des Arbeitnehmers: Freistellung - einfache Fahrlässigkeit
Während bei der einfachen Fahrlässigkeit grundsätzlich ein objektiver Maßstab anzulegen ist, muß im Falle der groben Fahrlässigkeit in subjektiver Hinsicht persönlich Vorwerfbarkeit hinzutreten (vgl. BAG, Urteil vom 12.10.1989 - 8 AZR 276/88 -, EZA Nr. 23 zu § 611 BGB Gefahrgeneigte Arbeit; BAG, Urteil vom 24.11.1987 - 8 AZR 524/82 -, EZA Nr. 17 zu § 611 BGB ; Jauernig/Vollkommer, Anm. III 3 zu § 276 BGB m.w.N.).Hierbei sind die Gesamtumstände des Einzelfalles nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten abzuwägen (vgl. BAG, Urteil vom 11.08.1988 - 8 AZR 721/85 -, EZA Nr. 19 zu § 670 BGB ; BAG, Urteil vom 24.11.1987 - 8 AZR 524/82 -, EZA Nr. 17 zu § 611 BGB Gefahrgeneigte Arbeit).
- LAG Berlin, 29.10.1990 - 9 Sa 67/90
Haftung des Arbeitnehmers: Anwendung der Grundsätze schadensgeneigter Tätigkeit …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 21.12.1993 - VI ZR 103/93
Sonstiges Arbeitsrecht
(a) Einer Beschränkung der Außenhaftung des Arbeitnehmers durch Richterrecht steht außer den Gründen des Urteils vom 19. September 1989 (…aaO S. 309 ff), auf die der Senat Bezug nimmt, auch die Erwägung entgegen, daß richterliche Rechtsfortbildung nicht stärker als zur Rechtsverwirklichung unerläßlich in Grundstrukturen des geschriebenen Rechts eingreifen darf (BVerfGE 34, 269, 292; BAG, Urteil vom 24. November 1987 - 8 AZR 524/82 - NJW 1988, 2816, 2818; Preis, RdA 1989, 327, 331 f). - BGH, 19.09.1989 - VI ZR 349/88
Gilt die Haftungsbeschränkung bei gefahrgeneigter Arbeit auch gegenüber Dritten?
Für die Entscheidung des vorl. Falles kann dahinstehen, ob und ggf. inwieweit der Bekl. nach der Rechtspr. zur gefahrgeneigten Arbeit von einer Haftung gegenüber der R.-AG als seiner ArbGeberin frei wäre (s. näher zuletzt BAG [in] VersR 1988, 946 [hier: VI (604) 174 b-c]) bzw. ob und ggf. inwieweit er bezüglich des hier geltend gemachten Schadensersatzanspruchs der Kl. einen Freistellungsanspruch gegen seine ArbGeberin hat, wie ihn die Rechtspr. bei Schädigung eines Dritten unter den nämlichen Voraussetzungen (gefahrgeneigte Arbeit) zugesteht (s. schon BAGE 5, 1, 8). - BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 66/82
Haftung des Arbeitnehmers
- BGH, 11.03.1996 - II ZR 230/94
Haftungsmaßstab des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber
- BGH, 26.06.1990 - VI ZR 233/89
Voraussetzungen der Haftungsfreistellung bei Verletzung des Unternehmers durch …
- BGH, 20.02.1989 - II ZR 26/88
Beschränkung der Haftung von Binnenlotsen
- BAG, 11.11.1997 - 3 AZR 210/96
Arbeit & Soziales - Fahrtkostenabgeltung im Gerüstbau-Gewerbe
- OVG Rheinland-Pfalz, 21.08.1991 - 2 A 10597/91
- LAG Köln, 07.05.1992 - 5 Sa 448/91
- BAG, 12.12.1989 - 8 AZR 382/88
Arbeitnehmer: Haftung bei grober Fahrlässigkeit im Straßenverkehr trotz …
- BAG, 12.12.1989 - 8 AZR 203/86
Arbeitnehmer: Haftung für Schäden infolge einfacher Fahrlässigkeit
- VG Minden, 20.01.2009 - 10 K 1722/08
- BAG, 19.03.1992 - 8 AZR 370/91
- LAG Köln, 02.10.2002 - 7 Sa 427/02
Auflage nach § 153 a Abs. 2 StPO; innerbetrieblicher Schadensausgleich
- ArbG München, 24.10.1988 - 6 Ca 2902/88
Haftungsminderung bei unterbliebener Belehrung
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