Rechtsprechung
   BVerfG, 08.06.1960 - 1 BvL 53/55; 1 BvL 16/56; 1 BvL 31/56; 1 BvL 53/56; 1 BvL 7/57; 1 BvL 18/57; 1 BvL 24/57   

Taxiverkehr

Art. 12 GG, objektive Zulassungsvoraussetzung

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Taxi-Beschluß

  • verkehrslexikon.de

    Zur Bedürfnisprüfung nach § 9 Abs. 2 PBG bei der Zulassung zum Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen und Droschken

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit des Personenbeförderungsgesetzes hinsichtlich des Gelegenheitsverkehrs

Verfahrensgang

  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.1955 - 3 K 1/55
  • VG München, 11.01.1956 - IV - 55.4114
  • VG Arnsberg, 13.03.1956 - 1 K 13/56
  • VG Köln, 18.12.1956 - 2 K 371/56
  • VG Arnsberg, 13.08.1957 - 1 K 160/57
  • BVerfG, 08.06.1960 - 1 BvL 53/55; 1 BvL 16/56; 1 BvL 31/56; 1 BvL 53/56; 1 BvL 7/57; 1 BvL 18/57; 1 BvL 24/57

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 11, 168
  • NJW 1960, 1515
  • DVBl 1983, 1251
  • DVBl 1960, 596
  • DÖV 1960, 871
  • BB 1960, 805



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Wird zitiert von ... (87)  

  • BVerfG, 14.10.1975 - 1 BvL 35/70  

    Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 1 GüKG

    "Allgemeine Interessen des Verkehrs" könnten die Kontingentierung nicht begründen, denn es genüge nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 11, 168 [185]) nicht, in allgemein gehaltenen Ausführungen bei jeder Lockerung der objektiven Zulassungsvoraussetzungen "Unordnung" oder "ruinöse Auswirkungen" auf dem Gesamtgebiet des Verkehrs vorauszusagen, ohne daß die kausalen Zusammenhänge im einzelnen ersichtlich wären.

    Der Schutz zugelassener Güterfernverkehrsunternehmer gegen die Konkurrenz neuer Unternehmer könne den Eingriff in das Recht der freien Berufswahl nicht rechtfertigen (BVerfGE 7, 377 [408]; 11, 168 [188 f.]).

    Das Bundesverfassungsgericht habe schon in der Entscheidung zu § 9 des Personenbeförderungsgesetzes (BVerfGE 11, 168 ) und ferner in den Entscheidungen über die erhöhte Besteuerung des Werkfernverkehrs (BVerfGE 16, 147 ) und über die Straßengüterverkehrsteuer (BVerfGE 38, 61 ) anerkannt, daß der Deutschen Bundesbahn im Rahmen des Verkehrswesens überragende Bedeutung zukomme und daß ihr Bestand und ihre höchstmögliche Wirtschaftlichkeit aus allgemeinen staatspolitischen sowie aus wirtschafts- und sozialpolitischen Gründen gesichert werden müßten.

    Daß in der Erhaltung des Bestandes, der Funktionsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit der Deutschen Bundesbahn ein Gemeinschaftsgut von dieser Bedeutung zu erblicken ist, hat das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach ausgesprochen (BVerfGE 11, 168 [184];16, 147 [169]; 38, 61 [87ff.]).

    Daß die Kontingentierung des Güterfernverkehrs den Güterverkehr der Bahn gegen Verkehrsverluste schützen soll, ist vom Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach (BVerfGE 16, 147 [169] und 38, 61 [87]) festgestellt worden und in den beteiligten Kreisen unbestritten; daß sie zugleich als Konkurrenzschutz für die zum Güterfernverkehr zugelassenen, also bereits im Beruf tätigen Unternehmer wirkt, ist eine nicht vermeidbare Nebenwirkung des Gesetzes (BVerfGE 7, 377 [408]; 11, 168 [189]).

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96  

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Dies wirkt, weil der Zugang zum Beruf des Spielbankunternehmers insoweit nicht von der Qualifikation der Unternehmen oder von sonstigen Kriterien abhängig ist, auf welche die Bewerber um eine Erlaubnis Einfluss nehmen können, wie eine objektive Berufszulassungsvoraussetzung (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 11, 168 ).

    Grundrechtsbeschränkungen dieser Art sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Allgemeinen nur zulässig, wenn sie zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zwingend geboten sind (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 11, 168 ).

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvL 29/87  

    Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG 1982 in Bezug auf

    Das Bundesverfassungsgericht habe bereits im Jahre 1960 die besondere Bedeutung des Taxenverkehrs gegenüber dem Mietwagenverkehr anerkannt (BVerfGE 11, 168 [186ff.]).

    Diese Verschiedenbehandlung hat bisher keinen Anlaß zu verfassungsrechtlicher Beanstandung gegeben; denn es liegt im öffentlichen Interesse, daß der Allgemeinheit mit dem Taxenverkehr ein dem Kontrahierungszwang unterliegendes öffentliches Verkehrsmittel für individuelle Fahrten zu einem festgelegten Tarif zur Verfügung steht (vgl. BVerfGE 11, 168 [186 f.]; 65, 237 [246 f.]; 81, 70 [86 f.]).

    Da Existenz und Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes schutzwürdige Gemeinschaftsgüter im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG sind (vgl. BVerfGE 11, 168 [186f.]; 65, 237 [246]; 81, 70 [86]), ist die begünstigende umsatzsteuerliche Regelung jedoch aus den gleichen Erwägungen gerechtfertigt, die ihre Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG tragen (vgl. BVerfGE 16, 147 [162]).

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