Rechtsprechung
   BGH, 11.01.1973 - III ZR 32/71   

Technischer Überwachungsverein II

§ 839 BGB, Art. 34 GG, § 21 StVZO, hoheitliche Tätigkeit des TÜV-Sachverständigen, jedoch fällt bei fahrlässig vom Sachverständigen übersehener Mängel ein Vermögensschaden des Kfz-Käufers wegen Minderwerts nicht in den Schutzbereich

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Drittbezogenheit von Amtspflichten eines Sachverständigen bei der Kfz-Zulassungsstelle

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1973, 458
  • MDR 1973, 299
  • VersR 1973, 317
  • JR 1973, 298



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Wird zitiert von ... (23)  

  • BGH, 10.04.2003 - III ZR 266/02  

    Amtshaftung - Für Pflichtverletzungen des TÜV haftet der Staat

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übt der staatlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr bei den ihm durch die Straßenverkehrsordnung übertragenen Tätigkeiten hoheitliche Befugnisse aus (BGHZ 49, 108, 110 ff; Senatsurteile BGHZ 122, 85, 87 ff; 147, 169, 171; vom 11. Januar 1973 - III ZR 32/71 - NJW 1973, 458 und vom 2. November 2000 - III ZR 261/99 - VersR 2002, 96 f).

    Wie sich aus der Vorschrift des § 25 Abs. 4 Satz 2 StVZO ergibt, wonach zur Sicherung des Eigentums oder anderer Rechte am Fahrzeug der Brief bei jeder Befassung der Zulassungsstelle mit dem Fahrzeug vorzulegen ist, sollen aber der Eigentümer und der dinglich Berechtigte am Wagen geschützt werden (Senatsurteile BGHZ 10, 122; vom 29. Oktober 1953 - III ZR 119/52 - NJW 1953, 1910 f und vom 11. Januar 1973 - III ZR 32/71 - NJW 1973, 458, 460; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 30, 374, 376; vom 11. Januar 1965 - III ZR 172/63 - NJW 1965, 911, 912 und vom 26. November 1981 - III ZR 123/80 - VersR 1982, 242).

    Für Amtspflichtverletzungen, die die Bediensteten des Technischen Überwachungsvereins bei der Ausübung der diesem durch die Straßenverkehrszulassungsordnung übertragenen hoheitlichen Befugnisse begehen, haftet nicht der TÜV als ihr Arbeitgeber, sondern das Bundesland, das diesem die amtliche Anerkennung als Sachverständiger erteilt hat (BGHZ 49, 108, 114 ff; Senatsurteile BGHZ 122, 85, 93; vom 11. Januar 1973 aaO und vom 2. November 2000 aaO).

    Die Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefs sei deswegen entweder als bloßer "Annex" der Sachverständigentätigkeit oder als Amtshilfe aufgrund des Ersuchens der Zulassungsstelle an den TÜV zu begreifen; in beiden denkbaren Alternativen hafte für Amtspflichtverletzungen nicht die ersuchende Behörde, sondern die für den pflichtwidrig tätigen Amtsträger allgemein eintrittspflichtige Körperschaft (Senatsurteil vom 11. Januar 1973 aaO).

  • BGH, 22.03.2001 - III ZR 394/99  

    Amtshaftung - Pflichtverletzung nach der VO zur Prüfung von Luftfahrtgerät

    Für Amtspflichtverletzungen, die der Sachverständige hierbei begeht, haftet darum nicht er selbst oder der Technische Überwachungsverein als sein Arbeitgeber, sondern das Bundesland, das ihm die amtliche Anerkennung als Sachverständiger erteilt hat (BGHZ 49, 108, 111 ff; 122, 85, 87 ff; Senatsurteil vom 11. Januar 1973 - III ZR 32/71 - NJW 1973, 458; zuletzt Senatsurteil vom 2. November 2000 - III ZR 261/99 - WM 2001, 151, 152).

    Der enge Zusammenhang zwischen der Gutachter- und Prüfertätigkeit des Sachverständigen mit der Tätigkeit der Straßenverkehrszulassungsbehörde ist nicht nur dann zu bejahen, wenn durch die Einschaltung des amtlich anerkannten Sachverständigen - wie dies in allen bisher vom Bundesgerichtshof getroffenen einschlägigen Entscheidungen der Fall gewesen war (BGHZ 49, 108; Senatsurteil vom 11. Januar 1973 aaO; Senatsurteil vom 2. November 2000 aaO) - geklärt werden soll, ob für ein Einzelfahrzeug (erneut) eine Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO erteilt werden kann.

    Vielmehr ist es umgekehrt so, daß die im Rahmen der Prüfung der Lufttüchtigkeit bestehenden Amtspflichten jedenfalls nicht dem Schutz vor Vermögensschäden dienen, die der Besteller infolge der mangelhaften Reparatur des Luftfahrtgeräts durch den Werkunternehmer erleidet (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 1973 aaO NJW 1973, 460).

  • BGH, 22.05.1984 - III ZR 18/83  

    Vorrang der Belange einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung

    Damit hat die Klägerin der Sache nach den Gesichtspunkt eines Amtsmißbrauchs durch die betroffenen Beamten geltend gemacht (zum Amtsmißbrauch vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 1973 - III ZR 32/71 = VersR 1973, 317 , und BGB -RGRK, 12. Aufl., § 839 Rdn. 165, jeweils mit w. Nachw.).

    Ein Amtsmißbrauch könnte auch in einem Bereich, in dem die Oberste Jagdbehörde an sich nur Amtspflichten gegenüber der Allgemeinheit zu erfüllen hat, die Verletzung einer ihr einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht begründen; denn die Pflicht, sich jedes Amtsmißbrauchs zu enthalten, obliegt allen Beamten gegenüber jedem, der durch den Mißbrauch geschädigt werden könnte (BGH, VersR 1966, 473, 475; 1973, 317, 318).

mehr
  • BGH, 30.09.2004 - III ZR 194/04  

    Sachverständige - Schutz des Vermögens Dritter?

    Im Falle des § 21 StVZO handelt der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr, der in dem vorzulegenden Kfz-Brief bescheinigen muß, daß das Fahrzeug richtig beschrieben ist und den geltenden Vorschriften entspricht, zwar in Ausübung hoheitlicher Befugnisse, jedoch verletzt er keine ihm gegenüber einem späteren Erwerber des Fahrzeugs obliegende Amtspflicht, wenn er fahrlässig Mängel übersieht oder unrichtige technische Angaben in dem Brief als richtig bescheinigt und der Erwerber dadurch einen Vermögensschaden erleidet; denn die Bescheinigung dient nicht dazu, allgemein im rechtsgeschäftlichen Verkehr das Vertrauen auf die Richtigkeit der Beschreibung in dem Brief zu schützen und dem Erwerber eine eigene Prüfung des fahrtechnischen Zustandes des Fahrzeugs abzunehmen (BGHZ 18, 110; BGH, Urteil vom 11. Januar 1973 - III ZR 32/71 - NJW 1973, 458, 459 f).

    Aus dieser Sicht betrifft entgegen der Nichtzulassungsbeschwerde auch der Fall des Senatsurteils vom 11. Januar 1973 aaO (abgenutzte Bremsen) einen Fall fehlender "Zulassungsfähigkeit".

  • BGH, 14.05.2009 - III ZR 86/08  

    Amtshaftung - Prüfung von Kranen: Ausübung eines öffentlichen Amtes?

    Als Ausübung eines öffentlichen Amtes wurden demgemäß zum Beispiel Prüfungstätigkeiten der Kfz-Sachverständigen im Rahmen von § 21 StVZO (BGHZ 49, 108, 110 ff; Senatsurteile vom 11. Januar 1973 - III ZR 32/71 - NJW 1973, 458; BGHZ 122, 85, 87 ff; 147, 169, 171 ff), § 29 StVZO (Senat, BGHZ 122, 85, 87 ff; 147, 169, 171 ff) und § 47a StVZO (OLG Schleswig, NJW 1996, 1218 f; siehe auch den Hinweis des Senats in BGHZ 147, 169, 178), ferner der Sachverständigen nach der Prüfordnung für Luftfahrtgerät (Senat, BGHZ 147, 169, 174 ff), der Prüfingenieure für Baustatik (Senat, BGHZ 39, 358) sowie der TÜV-Sachverständigen bei der Vorprüfung überwachungsbedürftiger Anlagen nach § 24 GewO a.F. i.V.m. §§ 9, 11 der mittlerweile außer Kraft getretenen Druckbehälterverordnung (Senat, BGHZ 122, 85, 89 ff.; OLG Karlsruhe, VersR 2007, 498) eingestuft.

    b) Die Tätigkeit eines Prüfers kann allerdings, auch ohne dass ihm entsprechende Entscheidungsbefugnisse zustehen, dann als hoheitlich einzustufen sein, wenn seine Arbeit mit der Verwaltungstätigkeit einer Behörde auf engste zusammenhängt und er in diese so maßgeblich eingeschaltet ist, dass seine Prüfung geradezu einen Bestandteil der von der Behörde ausgeübten und sich in ihrem Verwaltungsakt niederschlagenden hoheitlichen Tätigkeit bildet (BGHZ 49, 108, 113 sowie Senat, Urteil vom 11. Januar 1973 - III ZR 32/71 - NJW 1973, 458, beide zur Einbeziehung des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Straßenverkehr im Rahmen des Verfahrens der Straßenverkehrsbehörde zur Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO; Senat, BGHZ 122, 85, 91 f zum Prüfverfahren des amtlich oder amtlich anerkannten Sachverständigen bei wesentlichen Änderungen eines Flüssiggastanklagers nach § 11 Abs. 1 der Druckbehälterverordnung).

  • OLG Karlsruhe, 19.10.2006 - 12 U 154/06  

    Amtshaftung - Haftung des TÜV

    Für diese ist der hoheitliche Charakter ihrer Tätigkeit anerkannt mit der Folge, dass die Haftung nach Amtshaftungsgrundsätzen das Land trifft, das den Sachverständigen die Anerkennung erteilt hat (BGHZ 49, 108; BGH NJW 1973, 458; BGH VersR 2003, 1537 f.).

    Die Entscheidungen, in denen die Rechtsprechung bestimmte Vermögensinteressen aus dem Schutzbereich der Amtspflichten von Prüfungs- und Zulassungsbehörden ausgenommen hat (vgl. BGH NJW 1963, 1821 ff; NJW 1973, 458; NJW 1982, 2188 f.; NJW 2004, 3484), stehen dem soeben Ausgeführten nicht entgegen.

  • OLG Hamm, 17.06.2009 - 11 U 112/08  

    Drittbezogenheit der Amtspflichten eines Prüfers im Rahmen der Hauptuntersuchung

    Eine Ausnahme besteht nur in den Fällen des Amtsmissbrauchs, weil insofern eine umfassende Verantwortung des Dienstherrn gegenüber jedem Betroffenen besteht (vgl. BGH, NJW 1973, S. 458; NJW 2004, S. 3484; Palandt-Sprau, a.a.O., § 839 Rdn. 48 und 135).

    Die Beurteilung unterfällt der tatrichterlichen Würdigung (BGH, VersR 1970, S. 906; NJW 1973, S. 458).

  • BGH, 24.02.1988 - VIII ZR 145/87  

    Umfang der Zusicherung "TÜV neu"; Haftung des Vertreters wegen

    Diese Erwartung richtet sich nicht an die amtliche Prüfstelle, die mit Ausnahme von Fällen des Amtsmißbrauchs dem Halter gegenüber nicht unmittelbar für die Erfüllung ihrer Prüfpflichten haftet (BGH Urteil vom 11. Januar 1973 - III ZR 32/71 = NJW 1973, 458 ), sondern an den Verkäufer, wobei es nicht darauf ankommt, ob dieser selbst Kraftfahrzeughändler ist oder sich nur eines solchen zur Vermittlung des Verkaufes bedient.
  • BGH, 02.11.2000 - III ZR 261/99  

    Haftung bei weisungswidriger Aushändigung des Kfz-Briefes an einen

    Für Amtspflichtverletzungen, die er hierbei begeht, haftet darum nicht der Technische Überwachungsverein als sein Arbeitgeber, sondern das Bundesland, das ihm die amtliche Anerkennung als Sachverständiger erteilt hat (BGHZ 49, 108, 110 ff.; 122, 85, 87 ff.; Senatsurteil vom 11. Januar 1973 - III ZR 32/71 - NJW 1973, 458).
  • OLG Hamm, 17.10.2006 - 21 U 177/05  

    Sachverständige - Haftung für fehlerhafte Überprüfung einer Heizöltankstillegung

    Ebenso wie z. B. bei Prüfungen durch Sachverständige im Rahmen der ihnen nach der Straßenverkehrzulassungsordnung (StVZO) zugewiesenen Aufgaben, die nach ständiger Rechtsprechung hoheitlich tätig werden (z. B. BGH NJW 2004, 3484; BGH NJW 1973, 458), wird ein hoheitliches Handeln eines Sachverständigen durch den BGH (NJW 1993, 1784) z. B. bei der Vorprüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage im Sinne der Gewerbeordnung in Verbindung mit der Druckbehälterverordnung bejaht.
  • LG Münster, 25.04.2008 - 11 O 374/07  
  • BGH, 21.03.1991 - III ZR 77/90  

    Amtshaftungsanspruch bei Führen eines Rettungswagens

  • BGH, 23.11.1995 - IX ZR 213/94  

    Haftung des Notars für das Verschulden von Hilfspersonen bei der

  • BGH, 25.03.1993 - III ZR 34/92  

    Amtshaftung für TÜV-Sachverständigen bei Vorprüfung nach Druckbehälterverordnung

  • OLG Köln, 05.02.2002 - 3 U 134/01  

    Schutzbereich drittgerichteter Amtspflichten; Fürsorgepflichten aus dem

  • BGH, 15.09.2011 - III ZR 240/10  

    Energierecht - "Verifizierer" ist Beamter im haftungsrechtlichen Sinn

  • BGH, 21.08.1996 - 2 StR 234/96  

    Begriff des Amtsträgers gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB und Begriff des "für

  • OLG Köln, 05.02.2002 - 3 U 135/01  

    Transportrecht: Amtshaftung der Bundesrepublik Deutschland aus § 839 BGB

  • OLG Schleswig, 04.01.1996 - 2 U 37/95  

    Amtshaftungsanspruch bei fehlerhafter Kfz-Abgasuntersuchung

  • BGH, 23.10.1975 - III ZR 97/73  

    Wehrdienst eines nicht Dienstfähigen

  • OLG Köln, 08.02.1996 - 7 U 155/95  

    Keine Drittwirkung des Zivildienstgesetzes

  • OLG Düsseldorf, 18.05.1995 - 18 U 191/94  

    Amtspflicht der Staatsanwaltschaft

  • OLG Bremen, 21.10.1998 - 1 U 54/98  
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