Rechtsprechung
   BGH, 17.05.1982 - VII ZR 316/81   

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§ 3 AGBG (jetzt § 305c BGB <Fassung seit 1.1.02>), Versicherung Vollkaufmann zu sein;

§ 6 AGBG (jetzt § 306 BGB <Fassung seit 1.1.02>), Verbot der geltungserhaltenden Reduktion

Volltextveröffentlichungen (3)

  • archive.org
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    AGB-Gesetz: Vollkaufmann; Kündigungsausschluß

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine teilweise Aufrechterhaltung einer gegen § 11 Nr. 12 a AGBG verstoßenden AGB-Klausel

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 84, 109
  • NJW 1982, 2309
  • ZIP 1982, 969
  • MDR 1982, 921
  • BauR 1982, 486
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Wird zitiert von ... (111)  

  • BGH, 03.11.1999 - VIII ZR 269/98  

    Option zur Verlängerung eines Vertrages in AGB

    Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, für eine den Gegner des Klauselverwenders unangemessen benachteiligende und deshalb unwirksame Klausel eine Fassung zu finden, die einerseits dem Verwender möglichst günstig, andererseits gerade noch rechtlich zulässig ist (BGHZ 84, 109, 115, 117).

    Eine teilweise Aufrechterhaltung einer unwirksamen Laufzeitklausel würde zudem dem Ziel des AGB-Gesetzes zuwiderlaufen, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten oder empfohlenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken und den Kunden die Möglichkeit sachgerechter Information über die ihnen aus dem vorformulierten Vertrag erwachsenden Rechte und Pflichten zu verschaffen (BGHZ 84, 109, 116).

    Sie würde dem Klauselverwender die Möglichkeit eröffnen, bei der Aufstellung seiner Konditionen unbedenklich über die Grenze des Zulässigen hinauszugehen, ohne mehr befürchten zu müssen, als daß die Benachteiligung seines Geschäftspartners durch das Gericht auf ein gerade noch zulässiges Maß zurückgeführt wird (BGHZ 84, 109, 114 ff.; 92, 312, 315).

    Ebensowenig wie zu einer geltungserhaltenden Reduktion unangemessener Klauseln sind die Gerichte berechtigt, durch ergänzende Vertragsauslegung an die Stelle einer unzulässigen Klausel die zulässige Klausel zu setzen, die der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraussichtlich gewählt haben würde, wenn ihm die Unzulässigkeit der beanstandeten Klausel bekannt gewesen wäre (BGHZ 84, 109, 117; 87, 309, 321; 96, 18, 26).

  • BAG, 04.03.2004 - 8 AZR 196/03  

    Zulässigkeit einer Vertragsstrafenabrede in einem Formulararbeitsvertrag

    Im Grundsatz ist im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine geltungserhaltende Reduktion nach § 306 Abs. 2 BGB nicht vorgesehen (grundlegend BGH 17. Mai 1982 - VII ZR 316/81 - BGHZ 84, 109; 25. Juni 2003 - VIII ZR 344/02 - NJW 2003, 2899; Wolf/Horn/Lindacher AGB-Gesetz § 6 Rn. 31 ff.; Thüsing BB 2002, 2666, 2674; derselbe BB 2004, 42, 45; Reichenbach NZA 2003, 309, 313; Preis/Stoffels Der Arbeitsvertrag II V 30 Rn. 32).

    Wer die Möglichkeit nutzen kann, die ihm der Grundsatz der Vertragsfreiheit für die Aufstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eröffnet, muss auch das vollständige Risiko einer Klauselunwirksamkeit tragen (BGH 17. Mai 1982 - VII ZR 316/81 - BGHZ 84, 109; Preis/Stoffels Der Arbeitsvertrag II V 30 Rn. 32; Stein Anm. zu AP BGB § 339 Nr. 8).

  • BAG, 11.04.2006 - 9 AZR 610/05  

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - AGB - Inhaltskontrolle

    Wer die Möglichkeit nutzen kann, die ihm der Grundsatz der Vertragsfreiheit für die Aufstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eröffnet, muss auch das vollständige Risiko einer Klauselunwirksamkeit tragen (BGH 17. Mai 1982 - VII ZR 316/81 - BGHZ 84, 109; BAG 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - AP BGB § 307 Nr. 7 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 8, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen mwN).

    Grundsätzlich sind die Gerichte weder zu einer geltungserhaltenden Reduktion unwirksamer Klauseln berechtigt noch dazu, durch ergänzende Vertragsauslegung an die Stelle einer unzulässigen Klausel die zulässige Klauselfassung zu setzen, die der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraussichtlich gewählt haben würde, wenn ihm die Unzulässigkeit der beanstandeten Klausel bekannt gewesen wäre (BGH 17. Mai 1982 - VII ZR 316/81 - BGHZ 84, 109; 3. November 1999 - VIII ZR 269/98 - BGHZ 143, 104).

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