Rechtsprechung
   BGH, 09.06.1998 - XI ZR 192/97   

Telefonsexkarten

§ 138 Abs. 1 BGB, Sittenwidrigkeit von Telefonsex-Verträgen, diese erstreckt sich auch auf zweckgebundene Hilfsgeschäfte (§ 139 BGB) (Hinweis: vgl. nunmehr § 1 ProstG);

bei sittenwidrigem Darlehen kein Ausschluß der Rückforderung durch § 817 S. 2 BGB;

Telefonsex zählt nicht zu den sexuellen Handlungen iSv §§ 119, 120 OWiG

Volltextveröffentlichungen (8)

  • JurPC

    BGB § 138
    Sittenwidrigkeit des Vertriebs von Telefonkarten

  • Prof. Dr. Lorenz

    Sittenwidrigkeit des Telefonsexvertrags sowie von Verträgen zum Betrieb eines Telefonsexunternehmens, Kondiktionsausschluß nach § 817 S. 2 BGB bei sittenwidrigen Darlehnsverträgen

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)

    Sittenwidrigkeit von Verträgen über Telefonsexkarten

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Kurzfassungen/Presse (4)

  • heise.de (Rechtsprechungsübersicht, 03.04.2001)

    Gerichte uneins über Rechtmäßigkeit von Telefonsex-Rechnungen

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Aus für fernmündliches Lustgestöhn? - Vereinbarung über Darlehen für Telefonsex-Kartenvertrieb sittenwidrig

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Telefonsex-Verträge sind sittenwidrig

  • verbraucherschutzseite.de (Kurzinformation)

    0190-Nummern

Besprechungen u.ä.

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1998, 2895
  • ZIP 1998, 1439
  • MDR 1998, 1151
  • DB 1998, 2262
  • MMR 1998, 561
  • WM 1998, 1676
  • afp 1998, 504
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Wird zitiert von ... (31)  

  • BGH, 22.11.2001 - III ZR 5/01  

    BGH entscheidet über Telefonentgelte bei Anwahl von 0190-Sondernummern

    b) Stellt ein Netzbetreiber auf der Grundlage eines bestehenden (wertneutralen) Telefondienstvertrags einem Kunden für die Inanspruchnahme von Telefon- oder Sprachmehrwertdiensten (0190-Sondernummern) das nach der geltenden Preisliste ermittelte Entgelt in Rechnung, so kann der Kunde nicht einwenden, die in der Rechnung aufgeführten 0190-Sondernummern seien zu dem Zweck angewählt worden, (sittenwidrige) Telefonsex-Gespräche zu führen (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 9. Juni 1998 - XI ZR 192/97 - NJW 1998, 2895).

    Danach sind derartige Vereinbarungen als sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB und deshalb nichtig anzusehen, weil durch solche Abreden ein bestimmtes Sexualverhalten der potentiellen Kunden von Telefonsexdienste-Anbietern in verwerflicher Weise ausgenutzt werden soll (Urteil vom 9. Juni 1998 - XI ZR 192/97 - NJW 1998, 2895, 2896 m.zahlr.Nachw. der unterschiedlichen Meinungen in Literatur und Rechtsprechung der Instanzgerichte).

  • BSG, 10.08.2000 - B 12 KR 21/98 R  

    Honorarkräfte für Telefonsex stehen in abhängiger Beschäftigung

    Ebenso haben das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Sittenwidrigkeit bei Peep-Shows (BVerwGE 64, 274, 276; 84, 314, 317 f) und der Bundesgerichtshof (BGH) bei vertragsmäßigem Telefonsex angenommen (BGH LM Nr. 14 zu § 138 BGB = NJW 1998, 2895, 2896).
  • AG Homburg, 21.11.2000 - 16 C 180/00  

    Telefonsex; Sittenwidrigkeit; Telekommunikationsvertrag

    Nach richtiger Ansicht des BGH kann die lediglich akustische Vermittlung sexueller Reize nicht unter den Begriff der sexuellen Handlung i.S. der §§ 119, 120 OWiG eingeordnet werden, weil hierunter nur solche Handlungen zu verstehen sind, bei denen der eigene oder ein fremder Körper eingesetzt wird (BGH NJW 1998, 2895).

    Für die Sittenwidrigkejt des Telefonsexvertrages wird im wesentlichen angeführt, daß beim Telefonsex die jeweilige Mitarbeiterin des Anbieters als Person zum Objekt herabgewürdigt und zugleich der Intimbereich zur Ware gemacht werde (vgl. BGH NJW 1998, 2895 ff; OLG Düsseldorf NJW-RR 1991, 264 f; ErmanBrox, BGB, 9. Aufl., § 138 Rn. 85; MünchKomm-Mayer-Maly, BGB, 3. Aufl., § 138 Rn. 52).

    Dem steht auch nicht das Telefonkartenurteil des BGH vom 9.6.1998 (BGH NJW 1998, 2895) entgegen, da es dort um einen Vertrag ging, der darauf gerichtet war, durch Vermarktung und den Vertrieb von Telefonkarten Telefonsex kommerziell zu fördern.

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