Rechtsprechung
   BGH, 24.11.1998 - VI ZR 388/97   

Teleinformations-Inkasso

§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB, Beweislast bei Privatentnahmen des GmbH-Gesellschafters/Geschäftsführers, § 393 BGB;

§ 138 Abs. 2 ZPO, Grundsätze der gesteigerten Darlegungslast des Gegners (sekundäre Darlegungslast)

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    BGB §§ 393, 823 Abs. 2 Bc

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflicht einer Prozeßpartei zur Äußerung zu Tatvorgängen im eigenen Wahrnehmungsbereich

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Gesteigerte Darlegungslast einer beklagten GmbH für Verwendung erhaltener Gelder auch bei Berufung des Klägers auf Aufrechnungsverbot wegen Veruntreuung

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1999, 714
  • ZIP 1999, 105
  • MDR 1999, 228
  • VersR 1999, 774
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Wird zitiert von ... (58)  

  • BGH, 05.10.2004 - XI ZR 210/03  

    Bankrecht - Beweislast bei ec-Karten Missbrauch

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur sekundären Darlegungslast kann es Sache einer nicht primär darlegungs- und beweispflichtigen Partei sein, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei konkret zu äußern, wenn diese außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, ihr Prozeßgegner aber die wesentlichen Umstände kennt und es ihm zumutbar ist, dazu nähere Angaben zu machen (BGHZ 140, 156, 158 f.; 145, 35, 41; BGH, Urteile vom 24. November 1998 - VI ZR 388/97, NJW 1999, 714 f. m.w.Nachw. und vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00, WM 2002, 347, 349).
  • BGH, 11.12.2001 - VI ZR 350/00  

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich fehlender Zahlungsfähigkeit bei

    Stützt er sich - wie die Klägerin im Streitfall - auf eine deliktische Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes, so hat er grundsätzlich alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt (vgl. Senatsurteil vom 24. November 1998 - VI ZR 388/97 - VersR 1999, 774, 775 m.w.N.).

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß es Sache der Gegenpartei sein kann, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei konkret zu äußern (vgl. Senatsurteil vom 24. November 1998 - VI ZR 388/97 - aaO m.w.N.; BGHZ 140, 156, 158 f. - jeweils m.w.N.).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn die beweispflichtige Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, der Prozeßgegner aber die wesentlichen Umstände kennt und es ihm zumutbar ist, dazu nähere Angaben zu machen (vgl. Senatsurteil vom 24. November 1998 - VI ZR 388/97 - aaO; BGHZ 140, 156, 158 f. - jeweils m.w.N.).

  • BGH, 26.10.2004 - XI ZR 255/03  

    Immobilienanlagen - Realkredit bei finanziertem Grundstücksgeschäft

    Für die im Zusammenhang mit dem Erwerb der Eigentumswohnung erlangten Steuervorteile traf ihn die sekundäre Darlegungslast (vgl. BGHZ 145, 35, 41; BGH, Urteile vom 24. November 1998 - VI ZR 388/97, NJW 1999, 714 und vom 5. Februar 2003 - VIII ZR 111/02, NJW 2003, 1449, 1450).
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