Rechtsprechung

Gericht
AG Königstein i. Ts.
Datum
12.05.2003
Aktenzeichen
21 C 491/03
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Terrassenstreit

§ 15a EGZPO (Baden-Württemberg: §§ 1 ff SchlG), bei einer Klage, die mangels Durchführung des Schlichtungsverfahrens vorläufig unzulässig ist, kann das Ruhen des Verfahrens angeordnet werden, § 251 ZPO

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Fundstellen
NJW 2003, 1954
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