Rechtsprechung
   BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 43.83   

Textilfachschule

§ 36 BBauG (§ 36 BauGB aF), weder die Baurechtsbehörde, noch die Widerspruchsbehörde (§§ 68, 73 VwGO), sondern nur das Gericht darf sich (auf die Verpflichtungsklage des Bauherrn hin) über ein rechtswidrig versagtes gemeindliches Einvernehmen hinwegsetzen (Hinweise d. Red.: beachte nunmehr § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, der allerdings nach Auffassung des VGH einer Umsetzung bedarf, die bislang in Baden-Württemberg nicht erfolgt ist, siehe auch BVerwG, Az. 4 C 16.03);

§ 36 BBauG (§ 36 BauGB) bezweckt, daß die Gemeinde einer bislang rechtmäßigen Baumaßnahme durch Änderung der Bauleitplanung und Maßnahmen nach §§ 14, 15 BauGB die Grundlage entziehen kann

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Alpmann Schmidt

    BBauG § 36 Abs. 1; VwGO § 68, 72, 73

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung bei fehlendem Einvernehmen mit der Gemeinde

Verfahrensgang

  • VG Neustadt, 07.01.1982 - 8 K 4/81
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.06.1983 - 12 A. 64/82
  • BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 43.83

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ 1986, 556
  • BauR 1986, 425
  • ZfBR 1989, 40
  • ZfBR 1986, 189
  • DÖV 1986, 802



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Wird zitiert von ... (84)  

  • BVerwG, 10.08.1988 - 4 C 20.84  

    Verletzung des gemeindlichen Beteiligungsrechts bei Anweisung zur Erteilung einer

    Weist die Widerspruchsbehörde zur Erteilung einer Baugenehmigung für ein Vorhaben im Außenbereich an, zu dem die Gemeinde ihr Einvernehmen versagt hat, so verletzt dies das Beteiligungsrecht der Gemeinde aus § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB (BBauG), sofern nicht der Widerspruchsbehörde nach Landesrecht die Befugnis zur Entscheidung in der Sache eingeräumt ist (wie Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 43.83 - Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 35 = NVwZ 1986, 556 = ZfBR 1986, 189 ).

    Das Berufungsgericht ist von der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG (vgl. außer dem Urteil vom 19. November 1965 - BVerwG 4 C 184.65 - BVerwGE 22, 342 auch das - nach dem Berufungsurteil ergangene - Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 43.83 - Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 35 = NVwZ 1986, 556 = ZfBR 1986, 189 ) bereits dadurch abgewichen, daß es die Klagebefugnis der Gemeinde erst aus einem möglichen Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit durch die Zulassung eines Vorhabens abgeleitet und nicht schon auf ihr Mitwirkungsrecht im Baugenehmigungsverfahren und dessen Verletzung durch Ersetzung des verweigerten Einvernehmens im Widerspruchsverfahren gestützt hat.

    An diesem Rechtsstandpunkt hat der Senat auch gegen die Einwände, die der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 22. Juni 1983 (OVG 12 A 64/82) vorgebracht hat, festgehalten: In seinem über die Revision gegen dieses Urteil ergangenen Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 43.83 - (a.a.O.) hat der Senat bekräftigt, daß die Baugenehmigungsbehörde eine Baugenehmigung für ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich - für den Außenbereich gilt nach Wortlaut und Sinn des § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG ( BauGB ) dasselbe - ohne das Einvernehmen der Gemeinde auch dann nicht erteilen darf, wenn sie nach Prüfung des Baugesuchs zu dem Ergebnis kommt, die Gemeinde habe ihr - gesetzlich erforderliches - Einvernehmen rechtswidrig versagt.

    Gerade den Spielraum, die bisher nicht oder nur unvollständig ausgeübte Planungshoheit nunmehr zu betätigen und damit die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Vorhabens noch zu verändern, selbst wenn dieses an sich den Anforderungen nach § 34 oder § 35 BBauG ( BauGB ) entspricht, will § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG ( BauGB ) der Gemeinde sichern (vgl. BVerwGE 22, 342 [346 f.] und Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 43.83 - a.a.O.).

    - Hierzu hat der erkennende Senat schon in seiner bisherigen Rechtsprechung dargelegt, daß die Gemeinde nur bei Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren von Anfang an sich rechtzeitig und gründlich darüber schlüssig werden könne, ob und mit welchen rechtlich zulässigen Mitteln sie ihre Planung nunmehr ausüben oder ergänzen wolle (vgl. BVerwGE 22, 342 [348]); § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG enthalte mit dem Ziel des Offenhaltens der gemeindlichen Planung die vom Gesetzgeber bewußt und gewollt getroffene Entscheidung, daß die Gemeinde sich mit ihrer abweichenden Auffassung auch gegenüber einem etwaigen Rechtsanspruch des Bauantragstellers auf Erteilung der Genehmigung im Verwaltungsverfahren durchsetzen könne und ihr in einem Rechtsstreit um die Baugenehmigung nicht die Klägerrolle zufalle; die Kompetenz der Baugenehmigungsbehörde zu positiver Entscheidung des Baugesuchs sei von vornherein an das Einvernehmen der Gemeinde gebunden (vgl. Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 43.83 - a.a.O.).

    Der erkennende Senat hat zur Frage der Ersetzung des Einvernehmens im Widerspruchsverfahren in dem schon zitierten Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 43.83 - (a.a.O.) folgendes ausgeführt:.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2007 - 8 A 2325/06  

    Anspruch der Gemeinde auf Aufhebung der Baugenehmigung?

    BVerwG, Urteile vom 19.11.1965 - 4 C 184.65 -, BVerwGE 22, 342 (345), vom 7.2.1986 - 4 C 43.83 -, NVwZ 1986, 556, vom 10.8.1988 - 4 C 20.84 -, NuR 1989, 344, und vom 12.12.1991 - 4 C 31.89 -, BRS 52 Nr. 136 (S. 327).

    BVerwG, Urteil vom 7.2.1986 - 4 C 43.83 -, NVwZ 1986, 556 (557); Söfker, a.a.O., § 36 Rn. 47.

    zum Aufhebungsanspruch der Gemeinde bei Verletzung des formellen Beteiligungsrechts: BVerwG, Urteile vom 19.11.1965 - 4 C 184.65 -, BVerwGE 22, 342 (346 ff.), vom 14.2.1969 - 4 C 215.65 -, BVerwGE 31, 263 (266), vom 7.2.1986 - 4 C 43.83 -, NVwZ 1986, 556, vom 10.8.1988 - 4 C 20.84 -, NuR 1989, 344 f., vom 12.12.1991 - 4 C 31.89 -, BRS 52 Nr. 136 (S. 327 ff.), und vom 5.3.1999 - 4 B 62.98 -, BauR 1999, 1281 (1282).

  • OVG Niedersachsen, 23.06.2009 - 12 LC 136/07  

    Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens

    Dies folgt daraus, dass der Bundesgesetzgeber mit der Einvernehmensregelung erreichen wollte, dass die Gemeinde sich mit ihren Vorstellungen auch gegenüber einem etwaigen Rechtsanspruch des Bauherrn durchsetzt (BVerwG, Urt. v. 7.2.1986 - 4 C 43.83 -, NVwZ 1986, 556; Urt. v. 12.12.1991 - 4 C 31.89 -, NVwZ 1992, 878).

    Diese prozessuale Konstellation erlaubt der Gemeinde zudem, sich nicht nur auf die Sach- und Rechtslage zu berufen, die bei Erteilung der Baugenehmigung bestand, sondern Veränderungen geltend zu machen, die bis zu dem für Verpflichtungsklagen maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt eingetreten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.2.1986, aaO; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, aaO, § 36 Rn. 47, Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage, § 36 Rn. 10).

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