Rechtsprechung
| BGH, 30.01.2001 - 1 StR 512/00 |
Thermariums-Spinde
§§ 242, 263a, 53 StGB, Diebstahl einer Scheckkarte und nachfolgender Computerbetrug durch Benutzung der Karte stehen grds. im Verhältnis der Tatmehrheit, nicht der Gesetzeskonkurrenz (keine mitbestrafte Nachtat), Geschädigter des Computerbetrugs ist grds. die Bank, § 670 BGB (Hinweis: speziell § 676h BGB)
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 263a StPO; § 242 StPO; § 53 StGB
Diebstahl einer Scheckkarte; Computerbetrug; Tatmehrheit; Gesetzeseinheit; Gesetzeskonkurrenz; Mitbestrafte Vortat; Verletzter; Rechtsgut; Gewahrsamsinhaber; Vermögensschaden - lexetius.com
- bundesgerichtshof.de
- Alpmann Schmidt
- openjur.de
- JurPC
StGB §§ 263a, 242, 53
Diebstahl einer Scheckkarte und Computerbetrug - NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Konkurrenzen zischen dem Diebstahl einer Scheckkarte und dem anschließenden Computerbetrug
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse
- zbb-online.com (Leitsatz)
StGB §§ 263a, 242, 53
Tatmehrheit zwischen Diebstahl einer Scheckkarte und Computerbetrug
Besprechungen u.ä. (2)
- Lehrstuhl für Strafrecht Prof. Marxen
(Entscheidungsanalyse, insb. für Studienzwecke)
Thermarium-Fall
§ 242 StGB; § 243 StGB; § 53 StGB; § 263 a StGB
Diebstahl einer EC-Karte; Computerbetrug; Gesetzeseinheit; mitbestrafte Vortat / Tatmehrheit - RA ONLINE
, S. 304 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Scheckkartendiebstahl und Computerbetrug
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2001, 1508
- NStZ 2001, 539
- StV 2001, 403
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 17.08.2004 - 5 StR 197/04
Erpresserischer Menschenraub (Sich-Bemächtigen bei Zwei-Personen-Verhältnissen …
Die Kenntnis von der Geheimzahl einer EC-Karte stellt für sich allein betrachtet keine Vermögensposition dar (vgl. BGHR StGB § 263a Konkurrenzen 1 m.w.N.).Zwar verkörpert die Kenntnis von der Geheimzahl für sich allein betrachtet keine Vermögensposition (vgl. BGHR StGB § 263a Konkurrenzen 1 m.w.N.).
- BGH, 07.08.2001 - 1 StR 470/00
Gesetzeseinheit zwischen Diebstahl und Sachbeschädigung; Untypische Begleittat; …
Der Inhaber des Gewahrsams an der weggenommenen Sache muß nicht zugleich der Eigentümer der beschädigten Sache sein (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH NJW 2001, 1508). - BGH, 10.07.2001 - 5 StR 250/01
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Erforderliche Bildung der …
Gerade angesichts des Umstandes, daß die vom Angeklagten begangenen Taten nach § 263a StGB - das mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe geahndete Tötungsdelikt ist nach Systematik des Gesetzes bei dieser Prüfung ohne Bedeutung (vgl. BGH NStZ 2000, 417) - nach dem geschilderten Tatbild nicht überdurchschnittliches Gewicht haben (vgl. BGH NJW 2001, 1508, 1509), hätte der Tatrichter eingehend erörtern müssen, warum aus seiner Sicht gleichwohl Sicherungsverwahrung anzuordnen war.
- BGH, 22.04.2003 - 3 StR 105/03
Tateinheit; Tatmehrheit; einheitlicher Tatplan; Tenorierung (Regelbeispiele).
Zwar hätte es nach den Feststellungen nahe gelegen, neben den Diebstahlsfällen zwei tatmehrheitliche Fälle des Computerbetrugs zu bejahen, denn ein einheitlicher Tatplan begründet für sich gesehen keine Tateinheit (vgl. BGH NJW 2001, 1508, 1509 m. w. N.); der Angeklagte ist indessen durch die Annahme, es bestehe Tateinheit, nicht beschwert. - BGH, 13.01.2010 - 4 StR 378/09
Keine Hehlerei durch Vortäter der Tat; Computerbetrug.
Das Verhalten des Angeklagten erfüllt jedoch den Tatbestand des Computerbetrugs (§ 263 a Abs. 1 Var. 3 StGB), da er die entwendete Kreditkarte gemeinsam mit seinen Mittätern unbefugt zur Abhebung von Geld verwendet hat (zum Konkurrenzverhältnis zu § 242 vgl. BGH NJW 2001, 1508). - LG Offenburg, 10.07.2002 - III Qs 29/02
DNA-Analyse: Voraussetzungen der Anordnung der Entnahme einer Speichelprobe und …
Denn - jedenfalls nach dem gegenwärtigem Stand der Ermittlungen - fehlt es auch an den materiellen Voraussetzungen für eine Speicherung gemäß §§ 3 S. 1 und 3 DNA-IFG, 81 g Abs. 1 StPO: Die dem Beschuldigten V. M. zur Last gelegten Taten sind rechtlich als Computerbetrug gemäß § 263 a Abs. 1 StGB - ggf. in Tatmehrheit mit Diebstahl gemäß § 242 Abs. 1 StGB (vgl. hierzu BGH, NJW 2001, 1508) - zu qualifizieren.
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