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   BGH, 17.11.1992 - 1 StR 534/92   

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§§ 239a, 239b StGB, Zwei-Personen-Verhältnis, Sich-Bemächtigen, teleologische Reduktion, 'Außenwirkung' (Hinweis: Entscheidung ist überholt durch BGH, «Getreidefeld»)

Volltextveröffentlichungen

  • HRR Strafrecht

    § 177 StGB; § 178 StGB; § 239a StGB; § 239b StGB; § 253 StGB; § 255 StGB
    Konkurrenzverhältnis zwischen erpresserischem Menschenraub oder Geiselnahme und den Straftatbeständen der Vergewaltigung, sexuellen Nötigung oder räuberischen Erpressung.

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    Abgrenzung von Menschenraub und Geiselnahme zu anderen Gewaltdelikten

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 39, 36
  • NJW 1993, 1145
  • NStZ 1993, 439
  • NStZ 1993, 238
  • MDR 1993, 367
  • JR 1993, 421
  • StV 1993, 193
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Wird zitiert von ... (16)  

  • BGH, 05.10.1993 - 1 StR 376/93  

    Einschränkende Auslegung des Tatbestands der Geiselnahme (Entführen oder das

    § 239b StGB ist in einschränkender Auslegung auf solche Fälle nicht anwendbar, in denen das Entführen oder das Sich-Bemächtigen unmittelbares Nötigungsmittel einer alsbald durchgeführten Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung ist und in denen eine über das hierdurch begründete unmittelbare Gewaltverhältnis zwischen Täter und Opfer hinausreichende (Außen-)Wirkung des abgenötigten Verhaltens nach der Vorstellung des Täters nicht eintreten soll (Fortführung BGH, 17. November 1992, 1 StR 534/92, BGHSt 39, 36).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 17. November 1992 ( BGHSt 39, 36) entschieden, in einschränkender Auslegung seien die §§ 239 a, 239 b StGB auf solche Fälle nicht anwendbar, in denen das bloße Sich-Bemächtigen unmittelbares Nötigungsmittel einer Vergewaltigung, einer sexuellen Nötigung oder einer räuberischen Erpressung ist und in denen eine über das hierdurch begründete Gewaltverhältnis zwischen Täter und Opfer hinausreichende Außenwirkung des abgenötigten Verhaltens nach der Vorstellung des Täters nicht eintreten soll.

    Zur Begründung der einschränkenden Auslegung der Vorschriften über erpresserischen Menschenraub und Geiselnahme hat der Senat in seiner Entscheidung vom 17. November 1992 ( aaO) u.a. erwogen: Wendete man § 239 a und § 239 b StGB im Rahmen eines Zwei-Personen-Verhältnisses auf Fälle an, in denen der Nötigungserfolg im unmittelbaren Gewaltzusammenhang des Sich-Bemächtigens eintritt, so führte dies dazu, daß der weit überwiegende Teil aller Vergewaltigungen - wie auch sexuell geprägter Nötigungen zu Lasten der eigenen Ehefrau - gleichzeitig als Geiselnahme, ein großer Teil der räuberischen Erpressungen zugleich als erpresserischer Menschenraub zu qualifizieren wäre; denn in der Regel 'bemächtigt sich' der Täter des Opfers, in dem er es durch körperliche Kraft oder durch Bedrohung mit einer Waffe (physisch) in seine Gewalt bringt.

    Demgegenüber entspricht es nicht dem Willen des Gesetzgebers, in den kriminologisch gerade typischen Fällen von Sexualdelikten innerhalb einer Zwei-Personen-Beziehung, das tatbestandliche Unrecht mit seinem Schwerpunkt von speziellen Straftatbeständen (Entführung, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung) auf eine andersartige, allgemeinere Strafnorm zu verlagern, die mit ihrer außergewöhnlich hohen Mindeststrafe von fünf Jahren für eine völlig andere Gruppe von Straftaten - solche aus dem Bereich politisch motivierter, terroristischer Gewaltkriminalität - geschaffen wurde (vgl. BGHSt 39, 36, 41).

    Das Änderungsgesetz vom 9. Juni 1989 (BGBl I 1059) wollte das nicht grundsätzlich ändern, sondern hatte nur den Zweck, auch die Fälle zu erfassen, in denen auf den Entführten weiterer Zwang ausgeübt werden sollte, um ihn selbst zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, wobei das "abgepresste Verhalten eine Wirkung außerhalb des unmittelbar tatbezogenen Gewaltverhältnisses - der Bemächtigung oder Entführung - haben sollte" ( BGHSt 39, 36, 43; ablehnend Bohlander NStZ 1993, 439).

  • BGH, 22.11.1994 - GSSt 1/94  

    Anwendung des § 239b Abs. 1 Halbsatz 1 StGB in Zweipersonenverhältnissen

    Diese Entscheidung enthält eine Fortführung der im Urteil desselben Strafsenats vom 17. November 1992 - 1 StR 534/92 ( BGHSt 39, 36) entwickelten Rechtsansicht.

    Nach dem Gesamtzusammenhang seiner Argumentation in den Entscheidungen vom 17. November 1992 ( BGHSt 39, 36) und vom 5. Oktober 1993 ( BGHSt 39, 330) kann es keinem Zweifel unterliegen, daß der 1. Strafsenat davon ausgeht, § 239 b StGB sei deshalb auf die genannten Sachverhalte nicht anwendbar, weil der Tatbestand nicht erfüllt sei.

    Im Ergebnis würden die Strafvorschriften der §§ 177, 178 StGB, obwohl sie seit jeher zum Kernbestand des materiellen Strafrechts zählten, bei tateinheitlicher Verurteilung nach § 239 b StGB in den Hintergrund treten und nur noch der Klarstellung des Umstandes dienen, daß das Ziel des Vorbereitungsdelikts Geiselnahme vom Täter erreicht sei (1. Strafsenat BGHSt 39, 36, 41).

    Das Kriterium der Außenwirkung, auf das der 1. Strafsenat entscheidend für die Abgrenzung abhebt ( BGHSt 39, 36, 43), muß außer Betracht bleiben (ebenso Bohlander NStZ 1993, 439; Renzikowski JZ 1994, 492, 498; vgl. Tenckhoff/Baumann JuS 1994, 836, 838).

  • BGH, 22.06.1993 - 1 StR 69/93  
    a) Für den Fall, daß sich der Täter eines anderen bemächtigt, hat der Senat in seinem Urteil vom 17. November 1992 - 1 StR 534/92 - entschieden, in einschränkender Auslegung seien § 239 a , § 239 b StGB auf solche Fälle nicht anwendbar, in denen das bloße Sichbemächtigen unmittelbares Nötigungsmittel einer Vergewaltigung, einer sexuellen Nötigung oder einer räuberischen Erpressung ist und in denen eine über das hierdurch begründete unmittelbare Gewaltverhältnis zwischen Täter und Opfer hinausreichende Außenwirkung des abgenötigten Verhaltens nach der Vorstellung des Täters nicht eintreten soll (BGHSt 39, 36 = NJW 1993, 1145 ).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 17. November 1992 ausgesprochen hat, erstrebt der Täter eine Wirkung a u ß e r h a l b des unmittelbar tatbezogenen Gewaltverhältnisses nicht nur in Fällen, in denen der tatbestandliche E r f o l g der Nötigung außerhalb dieses Gewaltverhältnisses eintritt (z. B. Freilassung von Gefangenen), sondern auch in solchen Fällen, in denen eine Außenwirkung darin liegt, daß etwa das Opfer zur Abgabe von Erklärungen gezwungen wird (BGHSt 39, 36 [43]).

mehr
  • BGH, 18.05.1994 - 2 StR 421/93  
    Diese Entscheidung enthält eine Fortführung der im Urteil desselben Strafsenats vom 17. November 1992 - 1 StR 534/92 (BGHSt 39, 36 ) entwickelten Rechtsansicht.

    Der Senat vermag dieser Rechtsauffassung jedenfalls insoweit nicht zu folgen, als danach der in BGHSt 39, 36 entwickelte Grundsatz auf Fälle der Entführung ausgedehnt wird.

  • BGH, 25.05.1994 - 3 StR 87/94  
    Allerdings hat der 1. Strafsenat die Meinung vertreten, daß § 239 b StGB auf solche Fälle nicht anwendbar sei, in denen das Entführen oder das Sich-Bemächtigen unmittelbares Nötigungsmittel einer alsbald durchgeführten Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung sei und in denen eine über das hierdurch begründete unmittelbare Gewaltverhältnis zwischen Täter und Opfer hinausreichende (Außen-)Wirkung des abgenötigten Verhaltens nach der Vorstellung des Täters nicht eintreten soll (BGHSt 39, 36 ; 39, 330).

    Denn auch nach der Meinung des 1. Strafsenats ist § 239 b StGB jedenfalls dann anwendbar, wenn der Täter mit dem Sich-Bemächtigen eine über die zu erzwingende sexuelle Handlung hinausgehende sog. Außenwirkung erstrebt (vgl. BGHSt 39, 36 ; 39, 330; BGHR StGB § 239 a I Entführen 1).

  • BGH, 02.03.1994 - 5 StR 494/93  

    Verdrängen der Nötigung im Zwei-Personen-Verhältnis durch den Tatbestand der

    aa) Im Urteil vom 17. November 1992 - 1 StR 534/92 ( BGHSt 39, 36) hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs den § 239b StGB einschränkend ausgelegt (entgegen Erwägungen aus seinem Urteil vom 14. Juli 1992 - 1 StR 243/91 -, in NStZ 1993, 3 abgedruckt, und aus seinem Beschluß vom 11. Juli 1991 - 1 StR 357/91 -, insoweit in BGHSt 38, 32 nicht abgedruckt).
  • BGH, 23.07.1993 - 2 StR 346/93  
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  • BGH, 15.12.1993 - 2 StR 578/93  

    Beweiswürdigung - Urteilsfeststellungen: Verneinung der Verdeckungsabsicht bei

    Die Rechtsprechung zur einschränkenden Auslegung des § 239 b StGB (BGHSt 39, 36 und Urt. v. 5. Oktober 1993 - 1 StR 376/93 - DRsp-ROM Nr. 1994/1353) steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte die gegenseitige Sorge der Opfer um das jeweilige Wohl des anderen als Nötigungsmittel eingesetzt hat.
  • BGH, 19.01.1993 - 1 StR 782/92  

    Sich-Bemächtigen i.S. von § 239b StGB bei Vergewaltigung

    In seiner nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangenen, zur Veröffentlichung in der Sammlung BGHSt vorgesehenen Grundsatzentscheidung vom 17. November 1992 ( 1 StR 534/92) hat der Senat jedoch klargestellt, daß § 239b StGB einschränkend ausgelegt werden muß.
  • BGH, 13.10.1993 - 5 StR 494/93  
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  • BGH, 11.05.1994 - 3 StR 616/93  
  • BGH, 15.12.1992 - 1 StR 498/92  

    Straftaten gegen die persönliche Freiheit: Unanwendbarkeit der §§ 239a, 239b StGB

  • BGH, 24.06.1993 - 1 StR 30/93  
  • BGH, 11.02.1994 - 3 StR 616/93  
  • BGH, 16.02.1993 - 1 StR 43/93  
  • BGH, 27.07.1993 - 1 StR 419/93  
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