Rechtsprechung
   BGH, 05.05.1977 - VII ZR 36/76   

Tiefgaragen-Überbau

§ 1004 BGB, Ausschluß des Beseitigungsanspruch bei Unzumutbarkeit analog § 251 Abs. 2 BGB, § 633 Abs. 2 Satz 3 BGB <Fassung bis 31.12.01>

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsnatur der Sachmängelansprüche des Erwerbers eines nahezu fertigen Bauwerks; Rechtsstellung des Erwerbers von Wohnungseigentum bei Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erwerb einer zu errichtenden Eigentumswohnung als Werkvertrag; Vorschußanspruch auf die Mängelbeseitigungskosten

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 68, 372
  • NJW 1977, 1336
  • BauR 1977, 271
  • DNotZ 1977, 618
  • ZfBR 1991, 20
  • ZfBR 1986, 126
  • ZfBR 1989, 205
  • ZfBR 1990, 234
  • ZfBR 1985, 25
  • WM 1977, 741



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Wird zitiert von ... (84)  

  • BGH, 10.05.1979 - VII ZR 30/78  

    Wohnungseigentümer: Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen; AGB:

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  • BGH, 05.04.1979 - VII ZR 308/77  

    Gewährleistungsansprüche bei Erwerb eines Hauses bzw. einer Eigentumswohnung;

    »Sachmängelansprüche des Erwerbers eines Hauses oder einer Eigentumswohnung richten sich auch dann für das gesamte Bauwerk nach Werkvertragsrecht, wenn sich der vom Veräußerer errichtete Bau bei Vertragsschluss in bereits fortgeschrittenem Bauzustand befand und zu seiner Fertigstellung vom Veräußerer im einzelnen bezeichnete restliche Arbeiten auszuführen waren (im Anschluss an BGHZ 68, 372 ).

    a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richten sich Sachmängelansprüche des Erwerbers eines Grundstücks mit einem vom Veräußerer darauf zu errichtenden oder im Bau befindlichen Bauwerk (einschließlich Eigentumswohnungen) in aller Regel nach Werkvertragsrecht (BGHZ 60, 362, 364; 61, 369, 371, 373; 63, 96, 97; 65, 359, 361; 68, 372, 373; 72, 229, 231, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Auch wenn der Bau schon fertig war oder nur noch unbedeutende Kleinigkeiten fehlten, richtet sich die Sachmängelhaftung des Veräußerers nach Werkvertragsrecht (BGHZ 68, 372, 373 f.).

    b) Wie der Senat verschiedentlich hervorgehoben hat, knüpft die Rechtsfolge, dass sich die Sachmängelhaftung nach Werkvertragsrecht richtet, an die zum Vertragsinhalt gemachte Verpflichtung des Grundstücksveräußerers zur Erstellung des Bauwerks an (BGHZ 68, 372, 374 m.w.N.; 72, 229, 231), Diese Verpflichtung kann ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen sein (so war es z.B. in den Fällen BGHZ 68, 372 und 72, 229).

    Sie wurde gleichsam ersetzt durch den Bauzustand, den die Beklagten vorfanden, in Verbindung mit den in dem Vertrag im einzelnen bezeichneten, noch auszuführenden Arbeiten, die keineswegs etwa nur Instandsetzungsarbeiten waren, wobei die Beseitigung etwaiger Mängel ohnehin zur Vertragserfüllung gehört (BGHZ 68, 372, 374 m.w.N.).

    Die beiderseitige Interessenlage (vgl. BGHZ 68, 372, 375) wird durch diesen Umstand nicht berührt.

  • BGH, 12.04.2007 - VII ZR 236/05  

    Bauträger - Prozessuale Stellung der Wohnungseigentümergemeinschaft

    Abweichend von einer älteren Entscheidung des Senats (BGH, Urteil vom 5. Mai 1977 - VII ZR 36/76, BGHZ 68, 372, 374) hat sich jedoch im Anschluss an die Senatsentscheidung vom 6. Juni 1991 - VII ZR 372/89 (BGHZ 114, 383) zu Recht die Auffassung durchgesetzt, dass der Erwerber den Vorschuss nur mit der Maßgabe geltend machen kann, dass er an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu zahlen ist (Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 904; Koeble in Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 11. Teil, Rdn. 261; Wenzel, ZWE 2006, 109, 114; Staudinger/Bub (2005), WEG, § 21 Rdn. 256, 269; Merle in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 21 Rdn. 11).

    Allein die Titulierung kann es nicht rechtfertigen, dem einzelnen Wohnungseigentümer die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Mittel gegen die Interessen der Gemeinschaft zur Verfügung zu stellen (abweichend noch BGH, Urteil vom 5. Mai 1977, aaO).

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