Rechtsprechung
   BVerwG, 18.06.1997 - 6 C 5.96   

Tierversuche im Biologiestudium

Art. 4 GG, Gewissensfreiheit, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Lehrfreiheit, Abwägung;

Art. 20a GG aF (Hinweis: durch GG Grundgesetzänderung zum 1.8.02 ist der Tierschutz ausdrücklich in das GG Grundgesetz aufgenommen worden), § 10 Abs. 1 TierSchG;

'substantiierte Darlegung';

(Hinweis: Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung erfolglos: «Tierversuche im Biologiestudium [BVerfG]»)

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Alpmann Schmidt

    GG Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 Satz 1; TierSchG § 1, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 17 Nr. 1; HRG § 11 Abs. 1 Satz 4, § 12 Abs. 1 Satz 1; UGBaWü § 45 Abs. 1 Satz 3; EurKonv Nr. 123 (zum Schutz von Versuchstieren) Art. 1 Abs. 2a

  • Kultusministerkonferenz

    Tierversuchspraktika

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Gewissenskonflikt bei Biologiepraktika mit eigens getöteten Tieren

  • tierschutz-urteile (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    In der Lehre; Versuchstiere

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 105, 73
  • DVBl 1998, 408 (Ls.)
  • NVwZ 1998, 853
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Wird zitiert von ... (9)  

  • BVerfG, 20.03.2000 - 1 BvR 1834/97  

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit Tierversuchen

    gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 1997 - BVerwG 6 C 5.96 -.

    Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausgleich von Gewissensfreiheit und Lehrfreiheit (BVerwGE 105, 73).

    Seine Ausführungen einerseits zur Darlegungslast des sich auf seine Gewissensfreiheit berufenden Studenten hinsichtlich des Vorliegens von alternativen Lehrmethoden, die dieses Grundrecht weniger schwer belasten, und andererseits zur daran anknüpfenden Verpflichtung der Hochschulen, sich mit entsprechendem Vorbringen gewissenhaft auseinander zu setzen, es ernsthaft zu prüfen und im Einzelfall konkret zu begründen, weshalb derartige Alternativen im Hinblick auf den erstrebten Ausbildungszweck und die spätere Berufsausübung nicht übernommen werden können (vgl. BVerwGE 105, 73 ), lassen für die Zukunft erwarten, dass im Streitfall Lösungen gefunden werden, die den Anforderungen eines möglichst schonenden Ausgleichs der widerstreitenden Grundrechtspositionen gerecht werden.

    Den Umfang des Schutzbereichs von Art. 4 Abs. 1 GG hat das Bundesverwaltungsgericht zutreffend bestimmt, nicht anders als den von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerwGE 105, 73 ).

  • BVerwG, 17.12.1997 - 6 B 86.97  

    Gewissensfreiheit und vollständige Erbringung der geforderten Leistungen.

    Der Entscheidung des Senats vom 18. Juni 1997 - BVerwG 6 C 5.96 - (Buchholz 421.2 Nr: 151) kann anderes nicht entnommen werden.

    Der genannten Entscheidung des Senats vom 18. Juni 1997 (a.a.O.) ist zu entnehmen, daß diese Angebote ggf. zu akzeptieren sind, wenn weder der Ablauf des regulären Praktikums gestört wird, noch die Bereitstellung alternativen Materials mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden und auch der Ausbildungserfolg nicht in Frage gestellt ist.

    b) Die mit der Beschwerde erhobene Rüge der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zu der genannten Entscheidung des Senats vom 18. Juni 1997 - BVerwG 6 C 5.96 - ist bereits unzulässig.

  • BVerwG, 17.12.1997 - 6 B 45.97  
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  • BVerwG, 17.10.1997 - 6 B 86.97  

    Gewissensfreiheit und vollständige Erbringung der geforderten Leistungen.

    Der Entscheidung des Senats vom 18. Juni 1997 - BVerwG 6 C 5.96 - (Buchholz 421.2 Nr: 151) kann anderes nicht entnommen werden.

    Der genannten Entscheidung des Senats vom 18. Juni 1997 (a.a.O.) ist zu entnehmen, daß diese Angebote ggf. zu akzeptieren sind, wenn weder der Ablauf des regulären Praktikums gestört wird, noch die Bereitstellung alternativen Materials mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden und auch der Ausbildungserfolg nicht in Frage gestellt ist.

    b) Die mit der Beschwerde erhobene Rüge der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zu der genannten Entscheidung des Senats vom 18. Juni 1997 - BVerwG 6 C 5.96 - ist bereits unzulässig.

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2005 - 1 S 261/05  

    Zulässigkeit eines Taubenfütterungsverbots trotz Staatsziel Tierschutz

    Die individuelle Überzeugung kann demnach nicht Maßstab der Gültigkeit genereller Normen sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.04.1984 - 1 BvL 43/81 -, BVerfGE 67, 26 ; BVerwG, Urteil vom 18.06.1997 - 6 C 5.96 -, BVerwGE 105, 73 ).
  • BVerwG, 23.11.2000 - 3 C 40.99  

    Tierschutzrecht

    Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat sie verneint; in Bezug auf die hier insbesondere in den Blick zu nehmende Bestimmung des Art. 20 a GG, die die natürlichen Lebensgrundlagen unter den Schutz des Staates stellt, hat er allerdings nur ausgeführt, die Regelung verleihe als Staatszielbestimmung dem Einzelnen keine einklagbaren Rechte (vgl. Urteil vom 18. Juni 1997 - BVerwG 6 C 5.96 - BVerwGE 105 S. 73, 81).
  • VG Bremen, 28.05.2010 - 5 K 1274/09  

    Tierversuchsgenehmigung

    Diese Pflicht zur Prüfung und gegebenenfalls Übernahme schonender Alternativen ergibt sich unmittelbar aus § 7 Abs. 2 S. 2 TierSchG (ähnlich für das Verhältnis von Lehrfreiheit und Tiereingriffen bzw. Behandlungen an Tieren für Ausbildungszwecke gem. § 10 Abs. 1 S. 2 TierSchG, BVerwG, Urt. v. 18.06.1997 - 6 C 5/96, Rn. 49 - juris, BVerwGE 105, 73f).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.05.1998 - 12 A 10020/96  
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  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.1997 - 9 S 3034/96  

    Studierfreiheit an Fachhochschulen - Wahlmöglichkeit beim

    Schließlich unterliegt der Inhalt der jeweiligen Lehrveranstaltung, welcher der Studierende nach dem Dargelegten zu Recht zugeteilt ist, der durch Art. 5 Abs. 3 GG gestützten Lehrfreiheit des Dozenten, die nicht durch die Lernfreiheit des Studierenden eingeschränkt wird (vgl. Senatsurteil vom 26.03.1996 - 9 S 2502/93 - zu § 4 Abs. 4 S. 1 UG; BVerwG, Urteil vom 18.06.1997 - 6 C 5.96; Hailbronner a.a.O., Anm. 76, 83; Dallinger u.a., HRG 1978, § 3 Anm. 17), sondern allein durch den inhaltlichen Gegenstand der Lehrveranstaltung begrenzt ist.
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