Rechtsprechung
   BGH, 06.12.1994 - VI ZR 80/94   

Tod 6 Wochen nach dem Unfall

§ 847 Abs. 1 BGB aF (seit 1.8.02: § 253 Abs. 2 BGB), freie Vererblichkeit des Schmerzensgeldes ohne Willensbekundung

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Alpmann Schmidt

    BGB § 847

  • DRSP

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    "Freie" Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs

Kurzfassungen/Presse (2)

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
  • rechtplus.de (Kurzinformation)

    Schmerzensgeld für Unfalltoten

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1995, 783
  • BB 1995, 431
  • FamRZ 1995, 288
  • NZV 1995, 144
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Wird zitiert von ... (10)  

  • OLG Karlsruhe, 11.07.1997 - 10 U 15/97  

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Der Schmerzensgeldanspruch nach § 847 BGB ist aber seit der zum 01.07.1990 in Kraft getretenen Gesetzesänderung auch bei Fehlen einer vorherigen Willenskundgabe des Verletzen vererblich (BGH NJW 95, 783).

    Es kann daher dahingestellt bleiben, ob vorliegend - wie das Landgericht meint - die Voraussetzungen für eine Vererblichkeit eines Schmerzensgeldanspruchs nach niederländischem Recht vorliegen; fraglich wäre nämlich, ob es nach niederländischem Recht erforderlich ist, daß der Berechtigte oder für ihn ein bestellter Vertreter noch selbst einen Willen zur Geltendmachung des Anspruchs kundgetan habe muß (so zu der im deutschen Recht bis zum 01.07.1990 bestandenen vergleichbaren Problematik BGH NJW 78, 214 und BGH NJW 84, 2348; vgl. insoweit auch BGH NJW 95, 783).

    Dabei ist der Schmerzensgeldanspruch nach dem Willen des Gesetzgebers weiterhin - auch nach Streichung des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB zum 01.07.1990 - ein Anspruch "höchstpersönlicher Natur", wenn auch seit 01.07.1990 hieraus - einzig zur Vermeidung unerwünschter "Wettrennen mit dem Tod" - keine Einschränkungen mehr für die freie Übertragbarkeit und Vererblichkeit folgen (BGH NJW 95, 783, 784).

  • BGH, 24.03.2011 - IX ZR 180/10  

    Insolvenzrecht - Abtretbare Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer?

    Durch das Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 478) wurde § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB damaliger Fassung gestrichen und damit der Schmerzensgeldanspruch vererblich und frei übertragbar (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1994 - VI ZR 80/94, NJW 1995, 783) und damit gemäß § 851 Abs. 1 ZPO pfändbar.
  • KG, 20.08.2009 - 22 U 81/08  

    Eine "gerechte Entschädigung" im Sinne von Art. 41 EMRK gehört im Falle der

    Solche Ansprüche sind grundsätzlich selbst dann übertragbar und pfändbar und fallen demgemäß in die Insolvenzmasse, wenn sie auf der Verletzung immaterieller Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Freiheit beruhen und auf Ersatz immaterieller Schäden (§ 253 Abs. 2 BGB) gerichtet sind (vgl. zu letzterem BGH Urteil vom 06. Dezember 1994 - VI ZR 80/94 - NJW 1995, 783).
mehr
  • OLG Koblenz, 22.11.2000 - 1 U 1645/97  

    Amtshaftung für öffentlichen Schwimmbad - Aufsichtspflichten - Schmerzensgeld

    Soweit die Kläger zu 1) und zu 2) (nicht, wie irrtümlich im Antrag, die Kläger zu 2) und zu 3)) ein ererbtes Schmerzensgeld (§ 847 Abs. 1 BGB; vgl. BGH NJW 1995, 783) in Höhe von 10.000 DM beanspruchen, fehlt es in der Person des verstorbenen Kindes an den erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen.
  • BGH, 28.08.2003 - 4 StR 318/03  

    Rechtswidrigkeit der Bereicherung bei bestehendem zivilrechtlichem Anspruch

    Die Strafkammer hat bei der rechtlichen Würdigung der Tat nicht bedacht, daß der Mitangeklagte den Geschädigten K. K. überfiel, um von diesem die Herausgabe von Geld zu erzwingen, welches der Tilgung einer noch nicht beglichenen, im Wege der Erbfolge auf die Mutter des Mitangeklagten und/oder ihn selbst übergegangenen, titulierten Schmerzensgeldforderung des verstorbenen Vaters des Mitangeklagten gegen K. K. dienen sollte (zur Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs vgl. BGH NJW 1995, 783).
  • KG, 11.07.1996 - 12 U 3625/95  

    Schmerzensgeldanspruch des Verunglückten bei unmittelbarer den Todesfolge

    In Fällen dagegen, in denen ein Schwerstverletzter drei Tage nach dem Unfall stirbt, ohne das Bewußtsein wiedererlangt zu haben, kann ein Schmerzensgeld in Betracht kommen (vgl. BGH NJW 1981, 1613 : 3.500,- DM; BGH NJW 1995, 783 : Bei Tod 51 Tage nach dem Unfall 8.000,- DM).
  • LG Bochum, 19.01.2007 - 10 T 68/06  
    Denn nach der gesetzgeberischen Wertung ist der Schmerzensgeldanspruch ohne Einschränkung pfändbar (vgl. BGH NJW 1995, 783; BGH NJW 1981, 1836; OLG Bremen, NJW 1987, 846; Stöber, in: Zöller, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 829 Rdnr. 33 "Stichwort: Schmerzensgeld"; Heinrichs in: Palandt, BGB, 64. Aufl. 2005, § 253 Rdnr. 26) und unterfällt damit in voller Höhe der Insolvenzmasse gem. § 36 Abs. 1 S. 1 InsO.
  • OLG Karlsruhe, 12.09.1997 - 10 U 121/97  

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Mit der Gesetzesänderung sollte einzig ein unwürdiges "Wettrennen mit dem Tod" vermieden werden, der Schmerzensgeldanspruch ist aber weiterhin ein Anspruch höchstpersönlicher Natur geblieben (BGH NJW 95, 783, 784).
  • LG Köln, 12.05.2009 - 2 O 533/08  
    Es kann dahinstehen, ob ihrem Sohn infolge des unmittelbar in seinem Tod mündenden Unfallgeschehens grundsätzlich Schmerzensgeldansprüche zufallen konnten (vgl. dazu BGH NJW 1981, 1613; NJW 1995, 783; KG NZV 1996, 455).
  • OLG Jena, 27.02.2001 - 5 U 140/00  

    Gewerbebetrieb bei mehreren Mietshäusern

    Zu einer anderen Sichtweise vermag der Senat auch nicht im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.10.1994 zu gelangen (BVerfG, NJW 1995, 783 ).
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