Rechtsprechung
   BGH, 26.04.2001 - 4 StR 439/00   

Todesanzeigen im Internet

§ 263 StGB, Täuschung durch als Rechnung erscheinendes Schreiben, dessen Angebotscharakter nur aus dem Kleingedruckten hervorgeht, "Schaden" bei für den Betroffenen unbrauchbarer Leistung

Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 263 Abs. 1 StGB; § 15 StGB
    Täuschungshandlung (durch Angebotsschreiben in Form einer Rechnung); Todesanzeigen im Internet; Betrug; Konkludente Täuschung (Miterklärung nach der Verkehrsanschauung); Insertionsofferten: Äußerlich verkehrsgerechtes Verhalten; Bedingter Vorsatz; Wissentlichkeit (direkter Vorsatz); Angebot an im geschäftlichen Verkehr erfahrene Adressaten; Vermögensschaden und vermeintlicher Vertragsschluß (bzw. Anfechtbarkeit)

  • lexetius.com
  • DFR

    Betrügerische Angebotsschreiben

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Kurzfassungen/Presse (8)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof bestätigt Strafbarkeit täuschender Anzeigenofferten

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof bestätigt Strafbarkeit täuschender Anzeigenofferten

  • 123recht.net (Kurzinformation, 26.4.2001)

    Täuschende Anzeigenangebote sind Betrug

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  • financialmind.de (Kurzinformation)

    Wer Rechnungen vortäuscht, der betrügt

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Strafbarkeit täuschender Anzeigenofferten

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Angebotsähnliche Schreiben stellen Betrug dar

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Todesanzeige im Internet gefällig: Als Rechnungen aufgemachte, also täuschende Anzeigenofferten sind Betrug

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

Besprechungen u.ä. (3)

  • Lehrstuhl für Strafrecht Prof. Marxen (Entscheidungsanalyse, insb. für Studienzwecke)

    Todesanzeigen-Fall

    § 15 StGB; § 263 Abs. 1 StGB
    Betrug; Täuschung; Angebotsschreiben in Form einer Rechnung

  • zis-online.com (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Gängige Formen suggestiver Irrtumserregung als betrugsrelevante Täuschungen (Prof. Dr. Volker Erb; ZIS 2011, 368)

  • RA ONLINE , S. 435 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Täuschung durch richtige Erklärungen

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Betrügerische Täuschung durch die Versendung rechnungsähnlicher Angebotsschreiben" von Prof. Dr. Michael Pawlik, LL.M., original erschienen in: StV 2003, 297 - 302.

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 47, 1
  • NJW 2001, 2187
  • NStZ 2002, 86
  • NStZ 2001, 430
  • StV 2001, 680 (Ls.)
  • JR 2002, 75
  • DB 2001, 1611
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Wird zitiert von ... (45)  

  • OLG Frankfurt, 17.12.2010 - 1 Ws 29/09  

    Strafbarkeit des Betriebs einer Webseite mit Abofalle

    Weiter sei die sog. "Offertenrechtsprechung" des Bundesgerichtshofes (BGH, StV 2004, 535; BGHSt 47, 1) und des Senats (Beschluss vom 13.03.2003 - 1 Ws 126/02) - in diesen Fällen wurde in der Übersendung von Angebotsschreiben, in denen durch die Verwendung typischer Rechnungsmerkmale der Eindruck einer Zahlungspflicht erweckt wurde, eine konkludente Täuschung gesehen - auf den Fall übertragbar, weil in beiden Fällen aus dem Empfängerhorizont über die Entgeltlichkeit einer Dienstleistung und die Begründung einer vertraglichen Pflicht getäuscht werde.

    32 Eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB ist jede Einwirkung des Täters auf die Vorstellung des Getäuschten, welche objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen (BGHSt 47, 1, 5; SK-Hoyer, StGB, § 263, Rn. 24; Lackner/Kühl, StGB, 26. Auflage, § 263, Rn. 6).

    Als Tatsache in diesem Sinne ist nicht nur das tatsächlich, sondern auch das angeblich Geschehene oder Bestehende anzusehen, sofern ihm das Merkmal der objektiven Bestimmtheit und Gewissheit eigen ist (vgl. BGHSt 47, 1, 3; Senatsbeschluss vom 13.03.2003 - 1 Ws 126/02).

    Davon ist auszugehen, wenn der Täter die Unwahrheit zwar nicht expressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber nach der Verkehrsanschauung durch sein Verhalten miterklärt (BGHSt 47, 1, 3; Schönke/Schröder-Cramer/Perron, StGB, 27. Auflage, § 263, Rn. 14/15).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes schließt Leichtgläubigkeit oder Erkennbarkeit der Täuschung bei hinreichend sorgfältiger Prüfung die Schutzbedürftigkeit des potentiellen Opfers und damit eine Täuschung nicht aus (BGH, NStZ 2003, 313, 314; BGHSt 34, 199, 201) Eine Täuschung kann grundsätzlich auch dann gegeben sein, wenn der Erklärungsempfänger bei sorgfältiger Prüfung den wahren Charakter der Erklärung hätte erkennen können (BGHSt 47, 1, 5).

    Zur tatbestandlichen Täuschung wird das Verhalten hierbei, wenn der Täter die Eignung der - isoliert betrachtet - inhaltlich richtigen Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens gezielt die Schädigung des Adressaten verfolgt wird, wenn also die Irrtumserregung nicht nur die bloße Folge, sondern der Zweck der Handlung ist (BGHSt 47, 1, 5).

  • BGH, 04.12.2003 - 5 StR 308/03  

    Betrug (Täuschung; Irrtumserregung: Rechnung, Offerte, Zahlungspflicht,

    In solchen Fällen wird ein Verhalten dann zur tatbestandlichen Täuschung, wenn der Täter die Eignung der inhaltlich richtigen Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein "äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens" gezielt die Schädigung des Adressaten verfolgt, wenn also die Irrtumserregung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der Handlung ist (vgl. BGHSt 47, 1; BGH wistra 2001, 386).

    Das Landgericht ist zutreffend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgegangen, wonach derjenige, der Angebotsschreiben übersendet, in denen durch die Verwendung typischer Rechnungsmerkmale der Eindruck einer Zahlungspflicht erweckt wird, eine Täuschung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB begehen kann (vgl. BGHSt 47, 1; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 263 Rdn. 16).

    Es hätte sich aber damit auseinandersetzen müssen, daß die äußerliche Gestaltung der Formulare auch auf deren Inhalt zurückwirken kann (vgl. Anm. Geisler in NStZ 2002, 86, 87 f. und Anm. Loos in JR 2002, 77, 78, jew. zu BGHSt 47, 1).

    In solchen Fällen wird ein Verhalten dann zur tatbestandlichen Täuschung, wenn der Täter die Eignung der - inhaltlich richtigen - Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein "äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens" gezielt die Schädigung des Adressaten verfolgt, wenn also die Irrtumserregung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der Handlung ist (vgl. BGHSt 47, 1; BGH wistra 2001, 386).

  • OLG Frankfurt, 13.03.2003 - 1 Ws 126/02  

    Betrugstatbestand: Konkludente Täuschung durch Versendung rechnungsähnlicher

    Die Versendung von rechnungsähnlich gestalteten Angebotsschreiben mit dem Ziel, dem Empfänger vorzutäuschen, dass es sich dabei um die Rechnung für eine zuvor erfolgte Eintragung in ein öffentliches Register handelt, kann eine Täuschungshandlung im Sinne von § 263 StGB darstellen (Änderung der Senatsrechtsprechung im Anschluss an BGH NStZ 01, 430).

    In der Versendung der hier zu beurteilenden Angebotsschreiben liegt nach Auffassung des Senats in Anlehnung an die Entscheidung des BGH vom 26.04.2001 ( NStZ 2001, 430 ff) auch unter Beachtung der engen Wortlautbindung im Strafrecht eine Täuschungshandlung i.S.d. § 263 StGB.

    Eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB ist jede Einwirkung des Täters auf die Vorstellung des Getäuschten, welche objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen ( BGH NStZ 2001, 430).

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