Rechtsprechung
   BGH, 17.06.1992 - XII ZR 253/90   

Trainervertrag

§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB, Verhältnis zwischen condictio ob rem und Wegfall der Geschäftsgrundlage (nunmehr speziell § 313 BGB <Fassung seit 1.1.02>), §§ 320 ff BGB

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Prof. Dr. Lorenz

    Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung: Vorrang der vertraglichen Regelung, insbesondere des Leistungsstörungsrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückforderungsanspruch eines Sponsors bei vorzeitiger Trainerentlassung

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1992, 2690
  • MDR 1992, 1029
  • WM 1992, 1674
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Wird zitiert von ... (26)  

  • BGH, 22.07.2004 - IX ZR 183/03  

    Insolvenzrecht - Was ist eine unentgeltliche Leistung?

    Haben die Beteiligten eine vertragliche Vereinbarung geschlossen, aufgrund derer die Leistungen erbracht werden, ist das Rechtsverhältnis nach den Grundsätzen des Vertragsrechts abzuwickeln (BGHZ 44, 321, 323; BGH, Urt. v. 17. Juni 1992 - XII ZR 253/90, WM 1992, 1674; v. 22. Juni 2001 - V ZR 128/00, WM 2001, 1909, 1911; Palandt/Sprau, BGB 63. Aufl. § 812 Rn. 86; MünchKomm-BGB/Lieb BGB 4. Aufl. § 812 Rn. 200 ff).
  • BGH, 20.03.2002 - IV ZR 93/01  

    Immobilienrecht - Grundschuld an Miteigentum

    Damit fehlt es an der erforderlichen tatsächlichen Willenseinigung über den verfolgten Zweck; die nur einseitig geäußerte Erwartung des Leistenden genügt nicht (BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - XII ZR 253/90 - NJW 1992, 2690 unter 2; BGHZ 44, 321, 323).
  • BGH, 24.11.1995 - V ZR 164/94  

    Keine Anpassung von DDR-Grundstückskaufverträgen wegen Wertsteigerung

    Dabei ist die Berücksichtigung eines Fortfalls der Geschäftsgrundlage zwar nicht ausnahmslos von vornherein ausgeschlossen, wenn der Vertrag, wie hier, zu der Zeit der Wertänderung beiderseits voll erfüllt ist (Senatsurt. v. 15. Oktober 1976, V ZR 245/54, LM § 242 BGB Bb Nr. 83 und BGHZ 74, 370, 373 m.N.; vgl. auch BGH, Urt. v. 17. Juni 1992, XII ZR 253/90, NJW 1992, 2690 m.w.N.; Görk, aaO., S. 151 m.w.N. , Fn. 729; weitgehend einschränkend Larenz, Geschäftsgrundlage und Vertragserfüllung, 3. Aufl., S. 138 f).
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  • BGH, 23.05.2003 - V ZR 419/02  

    Rückforderung erbrachter Leistungen

    Dazu müssen sich die Beteiligten über einen Leistungszweck einigen, der aber nicht Teil ihrer vertraglichen Vereinbarungen werden darf (BGH, Urt. v. 17. Juni 1992, XII ZR 253/90, NJW 1992, 2690).

    Voraussetzung hierfür ist aber, daß Grundlage der Vereinbarung der Parteien auch eine bestimmte Erwartung über ein künftiges Risiko war (BGH, Urt. v. 17. Juni 1992, XII ZR 253/90, NJW 1992, 2690; Senat BGHZ 131, 209, 217).

  • OLG Oldenburg, 22.12.1993 - 3 U 44/93  

    Schwiegereltern, Geschäftsgrundlage, Familienheim, Schenkung, Widerruf,

    Alternative BB, an den hier unter dem Gesichtspunkt der Zweckverfehlung zu denken wäre, vorrangig (BGHZ 84, 1, 10; BGH NJW 1992, 2690, 2691 a.E.; Palandt-Heinrichs, BGB, 52. Aufl., § 242 Rdn 121).

    Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage ist auch dann kein Raum, wenn nach den ausdrücklichen oder stillschweigenden Abreden oder aufgrund ergänzender Vertragsauslegung derjenige das Risiko zu tragen hat, der sich auf die Störung beruft (BGH NJW 1987, 1629, 1630; BGH NJW 1992, 2690).

  • OLG Dresden, 02.03.2006 - 13 U 2242/05  

    Sponsoringvertrag, Schenkung, Schuldversprechen

    Der Sponsoringvertrag lässt sich keinem der im BGB geregelten besonderen Schuldvertragstypen zuordnen, ist aber als Vertrag eigener Art von der Vertragsfreiheit gedeckt und insoweit in Rechtsprechung (vgl. etwa BGHZ 117, 353 = ZIP 1992, 804; BGH, WM 1992, 1674 = NJW 1992, 2690 unter 2; BGHSt 47, 187 = WM 2002, 564 unter B.IV.1.b.aa) und Schrifttum (vgl. etwa Bruhn-Mehlinger, Rechtliche Gestaltung des Sponsoring, 2. Aufl. 1995, Band I, S. 3 ff.; Krome, DB 1999, 2030; Weiand, NJW 1994, 227, 230) anerkannt.

    Vielmehr ermöglicht es § 311 BGB den Parteien, im Rahmen des rechtlich Zulässigen beliebige Leistungspflichten zu begründen (vgl. BGH, WM 1992, 1674 = NJW 1992, 2690 unter 2).

  • OLG Köln, 10.11.1995 - 19 U 281/94  
    »Behauptet der Besteller einer Grundschuld, hiermit sei nicht nur die Sicherung bestehender Kredite, sondern auch die Gewährung weiterer Kredite bezweckt worden und verlangt er die Zustimmung der Bank zur Löschung derselben, weil keine neuen Kredite gewährt worden sind, so ist das Rechtsverhältnis nicht nach Bereicherungsrecht, sondern nach den Grundsätzen des Vertragsrechts (Wegfall der Geschäftsgrundlage) abzuwickeln (in Anlehnung an BGH NJW 1992, 2690 ).«.

    diesem Sinne vorrangigen Rechtsfolgen aus Vertragsverhältnissen gehören auch diejenigen, die sich, bei Bejahung eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage, aus der Anwendung der dafür entwickelten Grundsätze ergeben (vgl. u.a. BGH NJW 1992, 2690 m.z.N.; BGH NJW 1975, 776 ; Palandt - Thomas, BGB , 54. Aufl., Einf v § 812 Rn 11).

  • OLG Koblenz, 06.10.2005 - 5 U 1220/04  

    Rückforderung ehebedingter Zuwendungen durch Dritte bei Scheitern der Ehe

    Den (subsidiären - vgl. BGH NJW 1992, 2690 ) Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S.2 2.Alt. BGB ) hat das Landgericht zu Recht nicht durchgreifen lassen, da ein Fall der Zweckverfehlung nicht gegeben ist.
  • OLG Dresden, 29.09.2000 - 18 U 480/00  

    WGG

    b) Eine von der gesetzlichen Risikozuweisung abweichende vertragliche Risikoverteilung in dem Sinne, dass den Beklagten das Verwendungsrisiko überbürdet worden wäre, ist vorliegend, wie sich aus einer Würdigung der Gesamtumstände, insbesondere der ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen, auch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu ermittelnden Absprachen der Parteien (vgl. hierzu: BGH NJW 1992, 2690 f., 2691) ergibt, nicht erfolgt.
  • LG Frankfurt/Main, 05.02.2011 - 5 O 100/10  
    Abgesehen davon, dass die beiden streitgegenständlichen Genusscheine der E durch die Verschmelzung der Beklagten mit der E unter den zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der Beklagten als beherrschte Gesellschaft fielen, mithin zum Zeitpunkt der Verschmelzung schon bekannt war, dass wegen des bereits bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ein Bilanzverlust bei der Beklagten nicht mehr eintreten kann und im Verschmelzungsvertrag gleichwohl den Genusscheininhabern gleichwertige Genussrechte mit einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung der Beklagten eingeräumt wurden, ohne klarzustellen, dass dieser nicht mehr an den in den Genusscheinbedingungen genannten Bilanzverlust mangels Eintretbarkeit geknüpft werden soll, kommt eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB hier nicht in Betracht, weil einer Vertragspartei auch bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse kein Recht auf Anpassung des Vertrages zusteht, wenn die Störung in ihre Risikosphäre fällt, wobei sich die Abgrenzung der Risikosphären kann sich aus Vertrag, Vertragszweck und dispositivem Recht ergeben kann (vgl. BGHZ 74, 370, 373 = NJW 1979, 1818; BGH NJW 1992, 2690 f; WM 1994, 1212, 1214; BGH NJW 2006, 899, 901; Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Aufl. § 313 Rz. 19 ff m. w. Nachw.), insbesondere ein Anspruch auf Anpassung ausscheidet, wenn der Vertragspartner, für den die Regelungen unzumutbar sein soll, dies durch eigenes Tun begründet hat (vgl. BGH NJW 1995, 2028, 2031; NJW-RR 2010, 960 Tz. 71).
  • BGH, 11.10.1994 - X ZR 78/92  

    Umstellung eines Anspruchs nach VertragsG -DDR nach der Wirtschafts- und

  • OLG Oldenburg, 14.01.1998 - 2 U 259/97  

    Einigungsmangel, versteckter, Lageplan, Größenangabe, Auslegung,

  • OLG Köln, 06.11.2001 - 22 U 102/01  

    Bestellung eines Erbbaurechts zugunsten einer Stadt

  • OLG Frankfurt, 22.01.2003 - 23 U 254/01  

    Insolvenzverfahren: Wirksamer Vergleich des Insolvenzverwalters mit dem

  • OLG Stuttgart, 17.03.2003 - 6 U 232/02  

    Haustürgeschäft: Begriff der Freizeitveranstaltung und der öffentlich

  • BFH, 29.03.2007 - IX R 14/06  

    Kein wirtschaftliches Eigentum eines "Dauernutzungsberechtigten" ohne

  • OLG Köln, 08.04.1994 - 20 U 226/92  

    Rückforderung eines nach dem Brauchtum der Volksgruppe der Roma gezahlten

  • OLG Hamm, 11.05.1999 - 29 U 89/98  

    Rückzahlung von Leistungen zur Sanierung einer finanziell angeschlagenen

  • OLG München, 15.11.2002 - 21 U 2401/01  

    Wohnungseigentum

  • OLG Brandenburg, 24.05.2007 - 12 U 197/06  

    Kein Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion gegen Handlungsgehilfen bei

  • OLG Düsseldorf, 20.03.1998 - 22 U 199/97  

    Anderweitige Ablagerung von Bodenaushub; Anforderungen an Forderungs- und

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.02.2010 - 9 Sa 609/09  

    Kündigung einer angestellten Ärztin nach Verzicht auf kassenärztliche Zulassung;

  • OLG Oldenburg, 14.01.1998 - 12 U 259/97  
  • OLG Bamberg, 03.12.2002 - 5 U 103/02  

    Verjährung von Ansprüchen des Grundstückskäufers

  • KG, 07.07.1997 - 20 U 7228/95  
  • OLG Brandenburg, 24.05.2007 - 12 U 197/05  

    Schadensersatz; ungerechtfertigte Bereicherung; Verjährung: Grund und Höhe eines

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