Rechtsprechung
   BGH, 31.03.1998 - VI ZR 109/97   

Transistoren

§ 823 Abs. 1 BGB, Weiterfresserschaden

Volltextveröffentlichungen (8)

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  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Eigentumsverletzung durch Einbau mangelhafter Teile

  • Betriebs-Berater

    Eigentumsverletzung durch Einbau mangelhafter Teile

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Eigentumsverletzung bei Verarbeitung von mangelhaften Zulieferteilen ("Transistor")

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Produkthaftung für mangelhafte eingebaute Einzelteile? (IBR 1998, 302)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 138, 230
  • NJW 1998, 1942
  • ZIP 1998, 865
  • MDR 1998, 842
  • BB 1998, 1657
  • WM 1998, 1499
  • VersR 1998, 855
  • JR 1999, 27
  • DB 1998, 1279
  • BB 1998, 1230
  • BB 1998, 1657 (Ls.)
  • BauR 1998, 1117 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (11)  

  • BGH, 12.12.2000 - VI ZR 242/99  

    Bauvertrag

    Diese Rechtsprechung ist in erster Linie im Bereich der Haftung für fehlerhafte Produkte und vor allem dazu entwickelt worden, um die Reichweite deliktischer Haftung gegenüber der vertraglichen Haftung abzugrenzen (vgl. insbesondere Senatsurteile BGHZ 86, 256, 258 ff.; 138, 230, 234 ff. sowie vom 14. Mai 1985 - VI ZR 168/83 - VersR 1985, 837 ff.).

    Es fehlt deshalb unter diesem Blickpunkt an der erforderlichen Verletzung des Integritätsinteresses (Senatsurteile BGHZ 86, 256, 258 ff.; 138, 230, 234 ff. sowie vom 5. September 1985 - VI ZR 168/83 - VersR 85, 837; vgl. auch BGHZ 39, 366, 367; 67, 359, 364; 96, 221, 228 und 117, 183, 187 ff.).

    Die deliktischen Verkehrspflichten sind nämlich grundsätzlich nicht darauf gerichtet, das Interesse des Käufers zu schützen, Wert und Nutzungsmöglichkeit einer mangelfreien Sache zu erhalten (Senatsurteile BGHZ 86, 256, 259 m.w.N.; 105, 346, 355 und 138, 230, 234).

    Vielmehr ist sie nach dem soeben dargestellten Verständnis dieses Begriffs in den Senatsurteilen BGHZ 86, 256, 262 und BGHZ 138, 230, 234 für die hier geltend gemachten Schäden an den Gebäuden und der Hoffläche zu bejahen mit der Folge, daß auch hinsichtlich der fertiggestellten Bauwerke eine Eigentumsverletzung durch die Auffüllung des Grundstücks mit Schlacke zu verneinen ist.

    b) Eine solche setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Fällen eines Zusammentreffens von fehlerfreien mit fehlerbehafteten Sachen begrifflich voraus, daß vor dem Schadenseintritt jedenfalls ein Teil der Gesamtsache unversehrt im Eigentum des Geschädigten gestanden hat, so daß von daher Raum für eine Eigentumsverletzung im Sinne einer Verletzung des Integritätsinteresses ist (vgl. BGHZ 117, 183, 189 (Kondensatoren) sowie Senatsurteil BGHZ 138, 230, 235/6 (Transistoren), jeweils m.w.N.).

    Dies ergibt sich unabhängig davon, daß die Gebäude gemäß § 94 Abs. 1 BGB wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, schon aus der natürlichen und wirtschaftlichen Betrachtungsweise, wie sie nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für die schadensrechtliche Beurteilung vorzunehmen ist (vgl. BGHZ 86, 256, 262; 102, 323, 326 und 138, 230, 237).

    Ob die oben (2. a) dargestellte neuere Rechtsprechung zu den sogenannten weiterfressenden Schäden - insbesondere im Senatsurteil BGHZ 138, 230, 237 - hier deshalb zu einer anderen Beurteilung führen könnte, weil die schadensrechtliche Betrachtungsweise nicht in allem an die sachenrechtliche gebunden ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.

  • BGH, 02.02.1999 - VI ZR 392/97  

    Hersteller haftet bei fehlerhaftem Produkt

    Der vom Kläger daraus hergeleitete Schaden deckt sich auch nicht etwa mit dem Unwert, welcher dem von der Beklagten hergestellten Substrat bei seinem Erwerb durch den Kläger anhaftete und für den die Beklagte auf deliktischer Grundlage keinen Ersatz schulden würde (zur Abgrenzung von Äquivalenz- und Integritätsinteresse siehe allgemein Senatsurteil vom 31. März 1998 - VI ZR 109/97 - VersR 1998, 855, 856 ff. - demnächst BGHZ 138, 230 ff.).

    Da auf der Grundlage des bislang festgestellten Sachverhalts von einer Schadensersatzpflicht der Beklagten aus dem Gesichtspunkt einer deliktischen Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB auszugehen ist, kommt, soweit diese auch Folgeschäden umfassende Haftung reicht (vgl. dazu Senatsurteile vom 11. Juni 1996 - VI ZR 202/95 - und vom 31. März 1998 - VI ZR 109/97 - jeweils aaO.), eine Einstandspflicht der Beklagten aus dem von der Revision zusätzlich geltend gemachten "Auffangtatbestand" eines Eingriffs in den Gewerbebetrieb des Klägers nicht in Betracht (siehe BGHZ 105, 346, 350; Senatsurteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 - VersR 1983, 346 f.).

  • LAG Hamm, 04.06.2002 - 4 Sa 81/02  

    Betriebsübergang in der Insolvenz, Abfindungsvergleich mit dem Erwerber,

    Die bloße Erschütterung der gesetzlichen Vermutung durch den Beweis ihrer möglichen Unrichtigkeit reicht zur Widerlegung nicht aus (ArbG Siegburg v. 17.07.1997 - 1 Ca 3510/96, MDR 1997, 1038 [Moll] = ZAP ERW 1998, 67 [Berscheid]; Berscheid, MDR 1998, 842, 843), der Arbeitnehmer muß vielmehr hinsichtlich der gesetzlichen Vermutung den Gegenbeweis erbringen.
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  • OLG Celle, 06.04.2000 - 11 U 38/99  

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs bei Werkmängeln und Abgrenzung zwischen

    Der vorliegende Rechtsstreit unterscheidet sich auch von den Fällen, die der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 12. Februar 1992 (BGHZ 117, 183ff.) und durch Urteil vom 31. März 1998 (BGHZ 138, 230ff.) entschieden hat.
  • OLG Oldenburg, 11.10.2000 - 2 U 172/00  

    Deliktische Haftung des Herstellers wegen Eigentumsverletzung: Weiterfressender

    Werden - wie vorliegend - zunächst unversehrt im Eigentum des Herstellers einer Gesamtsache - hier des beschichteten, zum Einbau fertigen Fensters - stehende Einzelteile - hier das Fenster im Rohbauzustand sowie Vorlack und Decklack - durch ihr unauflösliches Zusammenfügen mit einem fehlerhaften anderen Teil - hier dem als Haftbrücke vorgesehenen, aber insoweit untauglichen Hydro Bläuegrund - nicht nur in ihrer Verwendbarkeit, sondern erheblich in ihrem Wert beeinträchtigt oder gar wertlos, wie das jedenfalls schon mit der Lackbeschichtung geschehen war, so handelt es sich um eine Eigentumsverletzung (BGH NJW 1998, 1942).
  • OLG Karlsruhe, 28.02.2003 - 17 U 71/02  

    Baustoffe - Gewährleistungsübernahme und eigenständiges Garantieversprechen

    Zwar ist der Anwendungsbereich dieser Vorschrift unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsverletzung eröffnet, wenn der Käufer einer mangelhaften Sache durch deren Verbindung mit mangelfreien, in seinem Eigentum stehenden weiteren Einzelteilen eine neue Sache herstellt und bereits zum Zeitpunkt der Verbindung, spätestens jedoch im Falle einer reparaturbedingten Trennung die zuvor fehlerfreien Einzelteile unbrauchbar geworden sind (vgl. BGH, NJW 1998, 1942 f.; BGHZ 117, 183 f.).
  • OLG Stuttgart, 01.03.2004 - 5 U 140/03  

    Internationales Produkthaftungsrecht: Bestimmung anwendbaren Deliktsrechts in

    Auch aus den seitens der Klägerin angeführten BGH-Entscheidungen (BGHZ 117, 183 ff. - Kondensatorentscheidung -; BGHZ 138, 230 ff. - Transistorentscheidung - und BGHZ 105, 346 ff. - Futtermittelentscheidung -) ergibt sich nichts anderes, da in diesen Entscheidungen die genannten Grundsätze lediglich weiterentwickelt wurden (in der Kondensatorentscheidung dahingehend, dass sich eine Eigentumsverletzung auch dadurch ereignen kann, dass bei später vorgenommenen Reparaturarbeiten mangelhafte Teile nicht ohne Beschädigung der mangelfreien Teile von diesen getrennt werden können, wenn zuvor durch Verbindung mangelhafter Sachen mit mangelfreien Sachen eine neue Sache hergestellt worden ist; bzgl. der Transistorenentscheidung, dass von einer Eigentumsverletzung bereits dann ausgegangen werden kann, wenn bei Anfertigung einer Neusache mangelhafte Teile eines Zulieferers mit einwandfreien Teilen des Herstellers verbunden werden und bereits im Zeitpunkt der Verbindung unbrauchbar werden; bzgl. der Futtermittelentscheidung, dass durch fehlerhaftes Futtermittel hinsichtlich der kontaminierten Tiere bereits eine derartige Befindlichkeitsveränderung eingetreten sein kann, die als Eigentumsverletzung angesehen werden kann, selbst wenn die Befindlichkeitsveränderung noch nicht definitiv eingetreten ist).
  • OLG Köln, 29.02.2000 - 3 U 81/99  

    Schotterung von Waldwegen: Welche Verjährung? Verzicht auf Einrede der Verjährung

    Zwar reicht hierfür eine nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit der Sache aus (vgl. BGH NJW 90, 908 f., MDR 1998, 842 f.; Palandt-Thomas BGB 59. Aufl., § 823 Rdnr. 8 ff.).
  • OLG München, 20.12.2000 - 7 U 2580/00  

    Prüfungspflichten des Bestellers bei Zulieferervertrag - Mitverschulden -

    Diese Verletzung ist rechtlich bereits im Zeitpunkt der Verbindung eingetreten; auf Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Realisierung des Schadens kommt es nicht mehr an, BGH NJW 98, 1942.
  • OLG München, 30.06.2003 - 31 U 5458/02  

    Umfang des Schadensersatzes bei fehlerhaften Zulieferprodukten

    Wegen Fehlens der Voraussetzungen der Nr. 1 oder Nr. 2 des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO kam eine Revisionszulassung nicht in Betracht trotz entsprechenden Antrags des Beklagten zu 2) (Schriftsatz vom 19.05.2003, S. 6/7 = Bl. 525/526 d.A.), da gerade nicht vom "Transistor-Urteil des BGH (vom 31.03.1998, NJW 1998, 1942 ) abgewichen wird; der Beklagte zu 2) legt auch nicht dar, worin er eine Abweichung sehen will, zumal der BGH in dieser Entscheidung nicht angenommen hat, dass entgangener Gewinn bei deliktischer Produzentenhaftung (grundsätzlich) nicht zu ersetzen ist, sondern sich dagegen gewandt hat, dass der Anspruch auf Ersatz des Schadens versagt wird, der "durch eine Verletzung des Eigentums an den ... eingebauten weiteren Bestandteilen entstanden ist.".
  • OLG Stuttgart, 08.11.2000 - 9 U 219/99  

    Rechtsnatur eines Vertrages über die Lieferung von Flaschenetiketten; Begriff des

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