Rechtsprechung
   BVerwG, 18.04.1985 - 3 C 34.84   

Transparenzlisten

Art. 12 GG, faktische Eingriffe, Gesetzesvorbehalt

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Transparenzliste

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Fehlende Rechtsgrundlage für Veröffentlichung von Arzneimittel-Transparenzliste

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • VG Berlin, 25.05.1981 - 14 A 356.79
  • OVG Berlin, 11.01.1984 - 7 B 3.83
  • BVerwG, 18.04.1985 - 3 C 34.84

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 71, 183
  • NJW 1985, 2774
  • BB 1985, 2194
  • NVwZ 1985, 900
  • DVBl 1985, 857



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Wird zitiert von ... (130)  

  • VGH Bayern, 09.01.2012 - 12 CE 11.2700  

    Heimaufsicht - Kreisverwaltungsbehörden dürfen nach derzeitiger Rechtslage

    Ein solcher im Hauptsacheverfahren mit der vorbeugenden Unterlassungsklage geltend zu machender Anspruch kommt namentlich dann in Betracht, wenn Unterlassung eines Realakts - die Nichtveröffentlichung des Prüfberichtes - begehrt wird, für dessen Vornahme - wie hier - eine Rechtsgrundlage nicht gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.4.1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183 [198 f.] - "Arzneimittel-Transparenzliste").

    Die Veröffentlichung des Prüfberichts greift als Akt staatlicher Lenkung des Wirtschafts- und Gesundheitswesens in die freie unternehmerische Betätigung der Antragstellerin ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.4.1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183 [190] - "Arzneimittel-Transparenzliste").

    Der Staat wirkt durch eine Veränderung der Rahmenbedingungen zielgerichtet auf den "Heimmarkt" ein, um zu Lasten bestimmter Unternehmer (Träger der Einrichtungen) einen im öffentlichen Interesse gewünschten Erfolg herbeizuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.4.1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183 [193] - "Arzneimittel- Transparenzliste").

    Als mit amtlicher Autorität ausgestattetes, auf eine konkrete Einrichtung bezogenes und veröffentlichtes Werturteil beeinflusst der Prüfbericht unmittelbar die Chancen der Antragstellerin am Markt, berührt ihren Ruf und beeinträchtigt diese daher in ihrer grundrechtlich geschützten Freiheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.4.1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183 [194] - "Arzneimittel-Transparenzliste").

    Insoweit bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18.4.1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183 [198 f.] - "Arzneimittel-Transparenzliste").

    Ein solcher im Hauptsacheverfahren mit der vorbeugenden Unterlassungsklage geltend zu machender Anspruch kommt namentlich dann in Betracht, wenn Unterlassung eines Realakts - die Nichtveröffentlichung des Prüfberichtes - begehrt wird, für dessen Vornahme - wie hier - eine Rechtsgrundlage nicht gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.4.1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183 [198 f.] - "Arzneimittel-Transparenzliste").

    Die Veröffentlichung des Prüfberichts greift als Akt staatlicher Lenkung des Wirtschafts- und Gesundheitswesens in die freie unternehmerische Betätigung der Antragstellerin ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.4.1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183 [190] - "Arzneimittel-Transparenzliste").

    Der Staat wirkt durch eine Veränderung der Rahmenbedingungen zielgerichtet auf den "Heimmarkt" ein, um zu Lasten bestimmter Unternehmer (Träger der Einrichtungen) einen im öffentlichen Interesse gewünschten Erfolg herbeizuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.4.1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183 [193] - "Arzneimittel- Transparenzliste").

    Als mit amtlicher Autorität ausgestattetes, auf eine konkrete Einrichtung bezogenes und veröffentlichtes Werturteil beeinflusst der Prüfbericht unmittelbar die Chancen der Antragstellerin am Markt, berührt ihren Ruf und beeinträchtigt diese daher in ihrer grundrechtlich geschützten Freiheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.4.1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183 [194] - "Arzneimittel-Transparenzliste").

    Insoweit bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18.4.1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183 [198 f.] - "Arzneimittel-Transparenzliste").

  • BVerwG, 18.10.1990 - 3 C 2.88  

    Warnung vor Glykolwein

    Es gehört daher zu dem Freiheitsbereich, der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt wird (vgl. BVerfGE 32, 311, 317; 46, 120, 137; BVerwGE 71, 183, 189).

    Dem ist der erkennende Senat gefolgt (vgl. BVerwGE 71, 183, 189).

    Es ist daher inzwischen allgemein anerkannt, daß unter Berücksichtigung der Schutzfunktion des jeweiligen Grundrechts auch eine von einem schlicht-hoheitlichen staatlichen Handeln ausgehende bloß tatsächliche und mittelbare Betroffenheit des Grundrechtsträgers einen Grundrechtseingriff bedeuten kann (vgl. BVerfGE 46, 120, 137; BVerfG, Beschluß vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 a.a.O. S. 990; BVerwGE 71, 183, 191; 82, 76, 79; Pieroth/ Schlink a.a.O. Rdnr. 274; Ossenbühl a.a.O. S. 20).

    Dies gilt insbesondere für die Freiheit der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 46, 120, 137; BVerwGE 71, 183, 191).

    In seiner Entscheidung zur Veröffentlichung von ArzneimittelTransparenzlisten hat der erkennende Senat einen Eingriff in die Berufsfreiheit bejaht bei wirtschaftslenkenden Maßnahmen, mit denen der Staat zielgerichtet gewisse Rahmenbedingungen verändert, um zu Lasten bestimmter Unternehmen einen fm öffentlichen Interesse erwünschten Erfolg herbeizuführen (BVerwGE 71, 183, 192 ff.).

  • BVerwG, 18.10.1990 - 3 C 3.88  
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