Rechtsprechung
   BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 16/72   

Transsexuelle I

Art. 1 Abs. 1 GG, Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Geschlechtsänderung im Geburtenbuch

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Transsexuelle I

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des Namensrechts bei Transsexuellen

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 49, 286
  • NJW 1979, 595
  • MDR 1979, 200
  • FamRZ 1979, 25



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Wird zitiert von ... (42)  

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvL 3/03  

    Transsexuelle III

    Das Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) vom 10. September 1980 (BGBl I S. 1654) wurde im Anschluss an die grundlegende Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1978 (BVerfGE 49, 286) erlassen, um der besonderen Situation Transsexueller Rechnung zu tragen.

    1. a) Art. 1 Abs. 1 GG schützt die Würde des Menschen, wie er sich in seiner Individualität selbst begreift und seiner selbst bewusst wird (vgl. BVerfGE 49, 286 [298]).

    Deshalb darf in das Recht an dem Vornamen, der das Ergebnis der eigenen geschlechtlichen Identitätsfindung des Namensträgers ist und sie widerspiegelt, nur bei Vorliegen besonders gewichtiger öffentlicher Belange eingegriffen werden (vgl. BVerfGE 49, 286 [298]).

    Das Transsexuellengesetz ist 1980 im Anschluss an die grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1978 (BVerfGE 49, 286) erlassen worden.

    Zugrunde lag dem die damalige, auch vom Bundesverfassungsgericht zitierte Annahme, dass der Transsexuelle seine Geschlechtsorgane und -merkmale, die nicht zu seinem empfundenen Geschlecht passten, als Irrtum der Natur betrachte und daher mit allen Mitteln bestrebt sei, diesen Irrtum durch Geschlechtsumwandlung zu korrigieren (vgl. BVerfGE 49, 286 [287 f.]).

    Da einschlägige sexualwissenschaftliche Erkenntnisse noch nicht vorlagen, ging auch das Bundesverfassungsgericht in der Begründung seiner Entscheidung vom 11. Oktober 1978 unter Bezugnahme auf den damaligen Stand der Wissenschaft noch davon aus, der männliche Transsexuelle wünsche keine homosexuellen Beziehungen, sondern suche einen heterosexuellen Partner (vgl. BVerfGE 49, 286 [287, 300]).

  • BVerfG, 27.05.2008 - 1 BvL 10/05  

    Transsexuelle V

    Dies erscheine im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1978 (BVerfGE 49, 286 ff.) problematisch.

    In diese Sphäre, die zum intimsten Bereich der Persönlichkeit gehört, darf nur bei Vorliegen besonderer öffentlicher Belange eingegriffen werden (vgl. BVerfGE 49, 286 [298]; - 115, 1 [14]).

    Widerspricht wie bei Transsexuellen das eigene Geschlechtsempfinden den äußeren Geschlechtsmerkmalen und hat sich ein Transsexueller zur Annäherung an das Erscheinungsbild des empfundenen Geschlechts operativen Eingriffen unterzogen, um seine Physis mit seiner Psyche in Übereinstimmung zu bringen, gebieten es die Menschenwürde und das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit, dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen Rechnung zu tragen, seine neue geschlechtliche Identität anzuerkennen und seinen Personenstand dem Geschlecht zuzuordnen, dem er nunmehr nach seiner psychischen und physischen Konstitution zugehört (vgl. BVerfGE 49, 286 [298]; - 116, 243 [264]).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96  

    Caroline von Monaco II

    Er umfaßt zum einen Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es etwa bei Auseinandersetzungen mit sich selbst in Tagebüchern (BVerfGE 80, 367), bei vertraulicher Kommunikation unter Eheleuten (BVerfGE 27, 344), im Bereich der Sexualität (BVerfGE 47, 46; 49, 286), bei sozial abweichendem Verhalten (BVerfGE 44, 353) oder bei Krankheiten (BVerfGE 32, 373) der Fall ist.
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