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| BGH, 23.01.1990 - VI ZR 209/89 |
Treppensturz
§ 823 Abs. 1 BGB, Verkehrssicherungspflicht, § 426 BGB, gestörte Gesamtschuld, Freistellungsvereinbarung
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BGB § 840
Verfahrensgang
- LG Bochum - 4 O 391/86
- OLG Hamm, 06.06.1989 - 9 U 45/88
- BGH, 23.01.1990 - VI ZR 209/89
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 110, 114
- NJW 1990, 1361
- MDR 1990, 530
- NJW-RR 1990, 665
- JR 1990, 500
- VersR 1990, 387
- ZMR 1990, 174
- DB 1990, 1185
Wird zitiert von ... (29)
- BGH, 11.11.2003 - VI ZR 13/03
Arbeit & Soziales - Gemeinsame Betriebsstätte: Haftung des Unternehmers
Dabei ist unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der eigene Anteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen (Senatsurteile BGHZ 110, 114, 119 …und vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - aaO).Demgemäß entspricht es der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß derjenige, der seinerseits eine Pflicht verletzt hat, im Innenausgleich sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, in der Erfüllung eben dieser Pflicht nicht genügend überwacht worden zu sein (vgl. Senatsurteil BGHZ 110, 114, 122 m.w.N.).
Sie beschränken weder Haftpflichtansprüche von außerhalb des Betriebes stehenden Dritten (st.Rspr.: vgl. etwa BGH VersR 1989, 1197, 1198; 1990, 387, 388; 1994, 477, 478; BAG VersR 1958, 54, 55) noch können sie umgekehrt bei einer Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses die haftungsrechtliche "Verantwortlichkeit" des Arbeitgebers im Verhältnis zum geschädigten außenstehenden Dritten erweitern.
Im übrigen hat der Senat bereits entschieden, daß beim gestörten Gesamtschuldverhältnis vertragliche Regelungen zur Haftungsfreistellung zwischen Erst- und Zweitschädiger grundsätzlich nur berücksichtigt werden, wenn die Haftungsfreistellung nicht nur die wirtschaftlichen Folgen der Haftung, sondern zugleich auch die Zuständigkeit zur Schadensverhütung umfaßt; ansonsten entfalten sie keine Außenwirkung (vgl. BGHZ 110, 114, 119 f. und Senatsurteil vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/86 -; NJW 1987, 2669).
- BGH, 10.05.2005 - VI ZR 366/03
Arbeit & Soziales - Gemeinsame Betriebsstätte: Haftung des Unternehmers
Unter "Verantwortungsteil" ist die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der eigene Anteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen (Senat BGHZ 110, 114, 119).Auch kann derjenige, der seinerseits eine Pflicht verletzt hat, im Innenausgleich sich nicht mit Erfolg darauf berufen, in der Erfüllung eben dieser Pflicht nicht genügend überwacht worden zu sein (vgl. Senat BGHZ 110, 114, 122).
Sie beschränken weder Haftpflichtansprüche von außerhalb des Betriebes stehenden Dritten (st. Rspr. vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 110, 114; 108, 305; vom 21. Dezember 1993 - VI ZR 103/93 - VersR 1994, 477, 478; BAG VersR 1958, 54, 55), noch können sie umgekehrt bei einer Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses die haftungsrechtliche "Verantwortlichkeit" des Arbeitgebers im Verhältnis zum geschädigten außenstehenden Dritten erweitern (…vgl. Senat BGHZ 157, aaO, 17 m.w.N.).
- BGH, 24.06.2003 - VI ZR 434/01
Arbeit & Soziales - Haftungsprivilegierung auch zu Gunsten einer GbR?
Dabei ist unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der eigene Anteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen (Senatsurteil BGHZ 110, 114, 119).
- BGH, 16.04.1996 - VI ZR 79/95
Zurechnung der Verursachungsbeiträge mehrerer Schädiger
a) Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend von dem rechtlichen Ansatz aus, daß dann, wenn der Zeuge B. einerseits nach den Normen des Zivilrechts an sich der Klägerin gesamtschuldnerisch mit den Beklagten auf Schadensersatz haften würde, ihm andererseits aber im Verhältnis zur Klägerin das Haftungsprivileg des § 636 Abs. 1 RVO zugute käme, ein gestörtes Gesamtschuldverhältnis zu bejahen wäre, das zu einer Beschränkung der Haftung des Beklagten zu 1) (und damit auch der Zweitbeklagten) als sogenanntem "außenstehenden Zweitschädiger" auf denjenigen Anteil führen würde, der im Verhältnis zum privilegierten "Erstschädiger" (dem Zeugen B.) auf ihn entfiele, wenn der Ausgleich nach § 426 BGB nicht durch das Haftungsprivileg verhindert würde (st. Rspr., vgl. z.B. die Senatsurteile in BGHZ 61, 51, 55; 94, 173, 176; 110, 114, 117 m.w.N.).Hinweise: S.a. BGHZ 61, 51, 55; BGHZ 94, 173, 176; BGHZ 110, 114, 117 m.w.N.; BGHZ 129, 195, 199; BSGE 68, 119, 121 m.w.N.; BSG NJW 1993, 1030; BGH VersR 1990, 995, 997 m.w.N.; BSG, Sozialrecht 2. Folge § 539 RVO Nr. 116, S. 328, 332; BSG, SozR 3. Folge § 539 RVO Nr. 19, S. 69, 70; BGH VersR 1981, 260, 261; BGH VersR 1990, 995, 996 m.w.N.; BGHZ 61, 213, 219; BGH VersR 1978, 735, 736; BGH VersR 1989, 730, 732.
- BGH, 13.03.2007 - VI ZR 178/05
Architekten & Ingenieure - Haftung wg. Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
Deshalb hat der Senat den Zweitschädiger in solchen Fällen in Höhe des Verantwortungsteils freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt, wobei unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 110, 114, 119; 155, 205, 213; 157, 9, 15). - OLG Frankfurt, 05.12.2008 - 15 U 110/08
Zum Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne von § 106 III 3 SGB …
Dies rechtfertigt die Freistellung des Zweitschädigers in Höhe des Verantwortungsteils, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinwegdenkt, wobei unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen ist (BGH VersR 1990, 387, 388; VersR 2003, 1260, 1262; VersR 2004, 202, 203 f.; VersR 2007, 948; VersR 2008, 410).Eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) in diesem Sinne ergibt sich nicht aus einer mangelnden Überwachung oder Kontrolle des Zeugen Z1; denn derjenige, der seinerseits eine Pflicht verletzt hat, kann sich im Innenausgleich nicht mit Erfolg darauf berufen, in der Erfüllung eben dieser Pflicht nicht genügend überwacht worden zu sein (BGH VersR 1990, 387, 289; VersR 2004, 202).
- OLG Karlsruhe, 06.10.2004 - 7 U 143/03
Verkehrssicherungspflicht - Verhinderung von Eisglätte durch bauliche Maßnahmen
Diese könnte sich im Innenausgleich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte sie in der Erfüllung der ihr obliegenden Streupflicht nicht genügend überwacht hat (BGHZ 110, 114, 122 = NJW 1990, 1361, 1363;… Urt. v. 11.11.2003, VI ZR 13/03, BGHReport 2004, 441, 442 = NJW 2004, 951, 953).Die sich daraus ergebende Konfliktlage, dass einerseits nach der gesetzlichen Verteilung der Verantwortungsbereiche die beklagte Gemeinde den Schaden der Klägerin im Ergebnis nicht tragen muss, weil im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner dieser dafür allein verantwortlich ist, die Klägerin aber mit diesem Gesamtschuldner einen Abfindungsvergleich geschlossen hat, durch den der Umfang der Zahlungsverpflichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft abschließend bestimmt und dieser ein weitergehender Anspruch erlassen wurde, ist in der Weise zu lösen, dass die Klägerin, nachdem die Wohnungseigentümergemeinschaft ihre Schadensersatzverpflichtung in vollem Umfang erfüllt hat, auch von der Beklagten keinen weiteren Schadensersatz mehr verlangen kann (BGHZ 110, 114, 122 = NJW 1990, 1361, 1363;… Urt. v. 09.01.2003, IX ZR 353/99, BGHReport 2003, 510 = NJW 2003, 1036, 1037;… Urt. v. 11.11.2003, VI ZR 13/03, BGHReport 2004, 331, 442 = NJW 2004, 951, 953).
- BGH, 18.12.2007 - VI ZR 235/06
Amtshaftung - Handeln der freiwilligen Feuerwehr hoheitlich?
Deshalb hat der Senat den Zweitschädiger in solchen Fällen in Höhe des Verantwortungsteils freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt, wobei unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 110, 114, 119; 155, 205, 213; 157, 9, 15). - BGH, 22.01.2008 - VI ZR 17/07
Arbeit & Soziales - Gemeinsame Betriebsstätte
Deshalb hat der Senat den Zweitschädiger in solchen Fällen in Höhe des Verantwortungsteils freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt, wobei unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 110, 114, 119; 155, 205, 213; 157, 9, 15;… vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - aaO). - LAG Hamm, 04.06.2002 - 4 Sa 81/02
Betriebsübergang in der Insolvenz, Abfindungsvergleich mit dem Erwerber, …
Sie sind sowohl im Zivilrecht (BGH v. 08.12.1982 - IVb ZR 333/81, NJW 1983, 1851; BGH v. 23.01.1990 - VI ZR 209/89, MDR 1990, 530 = NJW 1990, 1361; BGH v. 14.07.1995 - V ZR 31/94, MDR 1995, 1209 = NJW 1995, 3183; BGH v. 21.09.2001 - V ZR 14/01, MDR 2002, 271) als auch im Arbeitsrecht (BAG v. 01.04.1987 - 4 AZR 77/86, NZA 1987, 593; BAG v. 14.12.1993 - 1 AZR 550/93, MDR 1994, 593 = NZA 1994, 331) unzulässig und damit rechtsunwirksam (ausf. Martens, AcP 177 [1977], 113, 139 ff.; a.A. Bettermann, JZ 1951, 321, 325). - BGH, 14.06.2005 - VI ZR 25/04
Arbeit & Soziales - Gemeinsame Betriebsstätte: Haftung des Unternehmers
- OLG Karlsruhe, 23.03.2001 - 14 U 154/99
Verantwortlichkeit für Verkehrssicherung kraft Delegation (hier: …
- OLG Düsseldorf, 11.01.2011 - 23 U 28/10
Bauvertrag - Haftung für den Brand am Düsseldorfer Flughafen
- BGH, 08.06.2010 - VI ZR 147/09
Sozialrecht - Haftung bei Unfall eines Betriebsfremden auf Betriebsgelände
- BGH, 01.07.1997 - VI ZR 205/96
Pflichten eines Kraftfahrers gegenüber einem radfahrenden Kind
- OLG Saarbrücken, 16.05.2006 - 4 UH 711/04
Verkehrssicherungspflichtverletzung: Pflichten des Sporthallenbetreibers bei …
- BGH, 04.06.1996 - VI ZR 75/95
Haftung des Vermieters von Räumlichkeiten für die Instandsetzung von …
- OLG Saarbrücken, 04.04.2006 - 4 U 579/04
Mietrecht - Vorteilsausgleich einer Mietabfindung
- OLG Brandenburg, 18.12.2001 - 11 U 134/99
Verkehrssicherungspflicht - Verantwortung für ordnungsgemäße Absturzsicherung ?
- OLG Celle, 02.02.2005 - 9 U 74/04
Bauhaftung - Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf Bauunternehmen
- OLG Hamm, 09.03.2006 - 6 U 62/05
Schadensersatz bei Nichtbeachtung von Unfallerhütungsvorschriften zur Sicherung …
- BGH, 23.03.1993 - VI ZR 164/92
Auslegung eines Teilungsabkommen bezüglich Haftungsbefreiung und gestörte …
- OLG Koblenz, 16.01.2008 - 1 U 1753/05
Gesamtschuldnerausgleich zwischen Architekt und Bauhandwerker bei teilweiser …
- OVG Rheinland-Pfalz, 27.04.2004 - 6 A 10035/04
Zweckvereinbarungen im Ausbaubeitragsrecht?
- OLG Bremen, 21.11.2006 - 3 U 55/06
Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte; Privilegierung des nicht selbst auf der …
- OLG Stuttgart, 02.11.1999 - 10 U 103/99
Haftungsbeschränkung bei Personenschäden des Subunternehmers?
- BGH, 03.11.1992 - VI ZR 44/92
Haftung für Standsicherheit von Spielautomaten
- OLG Hamm, 12.01.2000 - 13 U 146/99
- OLG Dresden, 21.05.2003 - 1 U 324/03
Sie betreiben juristische Internetseiten?