Rechtsprechung
   BGH, 24.11.1967 - 4 StR 500/67   

Trinkexzeß vor Einbruch

§§ 20, 21 StGB, actio libera in causa bei Ausführung eines zuvor gefaßten Planes im Zustand der eingeschränkten oder aufgehobenen Schuldfähigkeit, Anforderungen an die Konkretisierung der Tat;

§ 330a StGB aF 323a StGB nF)

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

  • BGH, 24.01.1967 - 4 StR 500/67
  • BGH, 24.11.1967 - 4 StR 500/67

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 21, 381
  • NJW 1968, 658
  • NJW 1968, 657
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Wird zitiert von ... (16)  

  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 48/86  

    Berechnung des Blutalkoholgehalts ohne Blutprobe

    Hätte er nämlich durch die Verabredung und Planung der später ausgeführten Straftat in uneingeschränkt schuldfähigem Zustand die entscheidende Ursache für die Ausführung des schweren Raubes gesetzt, wäre eine Einschränkung seiner Verantwortlichkeit zur Tatzeit nach den Grundsätzen der actio libera in causa ohne Bedeutung (vgl. BGHSt 21, 381, 382; Spendel in LK, 10. Aufl. § 323 a StGB Rdn. 21 ff).
  • BGH, 22.08.1996 - 4 StR 217/96  

    Fahrlässige Tötung (sorgfaltswidrige Handlung; keine Anwendung der Grundsätze zur

    Es bedarf hier keiner umfassenden Auseinandersetzung mit der in Rechtsprechung und Literatur weithin anerkannten (RGSt 22, 413; 60, 29; BGHSt 2, 14, 17; 17, 259; 17, 333; 21, 381; 34, 29, 33; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 20 Rdn. 18; Jähnke in LK StGB 11. Aufl. § 20 Rdn. 76; Lackner StGB 21. Aufl. § 20 Rdn. 25; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 24. Auf 1. § 20 Rdn. 33 - jeweils mit weiteren Nachweisen), wenn auch hinsichtlich der richtigen Begründung umstrittenen (vgl. Jähnke aaO Rdn. 77, 78 m.w.N.) Rechtsfigur der actio libera in causa.
  • BGH, 20.10.1976 - 2 StR 329/76  
    Das reicht jedenfalls dann aus, wenn sich das tatsächliche Geschehen noch im Rahmen dieser allgemeinen Voraussetzungen hält (Schwader, JR 1968, 304 Anm. zu BGH, NJW 1968, 658 ).

    Planung und Ausführung müssen übereinstimmen (BGHSt 21, 381 ).

mehr
  • BGH, 18.01.1990 - 4 StR 616/89  

    Verbindung eines erstinstanzlichen mit einem Berufungsverfahren

    Ist der Täter, wovon der Tatrichter ausgeht, zur Tatzeit schuldunfähig, so kann er wegen vorsätzlicher Begehung der in unfreiem Zustand begangenen Taten nur bestraft werden, wenn er sich zu der Begehung in noch schuldfähigem Zustand mit mindestens bedingtem Vorsatz entschlossen hat (BGHSt 17, 259 ; 21, 381, 382).
  • BGH, 05.05.1999 - 2 StR 529/98  

    Verminderte Schuldfähigkeit

    Eine Einschränkung der Verantwortlichkeit zur Tatzeit wäre dann aber nach den Grundsätzen der actio libera in causa (vgl. dazu Tröndle/ Fischer StGB 49. Aufl. § 20 Rdn. 18 ff.; Detter in Blutalkohol 1999, 3 ff, 13114 m.w.N.) ohne Bedeutung, da die Angeklagten durch die Verabredung und Planung der später ausgeführten Straftat in uneingeschränkt schuldfähigem Zustand die entscheidende Ursache für die Ausführung gesetzt haben (vgl. BGHSt 21, 381, 382; 33, 29, 33).
  • BGH, 08.02.2000 - 5 StR 421/99  

    Totschlag; Strafrahmenverschiebung wegen Alkoholisierung; Versuchte Erpressung

    Als er sich gegen 22.00 Uhr zur Tat entschloß, betrug seine Blutalkoholkonzentration allenfalls 1, 73 0/00. Mit diesem Tatentschluß hätte er die entscheidende Ursache für die Ausführung der Tat gesetzt, so daß die möglicherweise später - zur Tatzeit - gegebene Einschränkung seiner Verantwortlichkeit nach den Grundsätzen der actio libera in causa ohne Bedeutung wäre ( BGHSt 21, 381; BGHR StGB § 21 - Strafrahmenverschiebung 1; BGH, Beschluß vom 21. März 1996 - 4 StR 91/96 -).
  • BGH, 21.07.1992 - 1 StR 358/92  

    Konkrete Tatvorstellung bei actio libera in causa

    »Die Annahme einer - vorsätzlichen oder fahrlässigen - actio libera in causa setzt voraus, daß sich die Vorstellung des Täters in nicht berauschtem Zustand auf eine bestimmte Tat bezieht (vgl. BGHSt 21, 381).
  • BGH, 17.01.1995 - 4 StR 694/94  
    Mit dieser an die Rechtsfigur der actio libera in causa erinnernden Vorverlagerung des Schuldvorwurfs kann die Nichtannahme verminderter Schuldfähigkeit aber schon deswegen nicht begründet werden, weil der Angeklagte den Zustand der verminderten Steuerungsfähigkeit weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat (vgl. BGHSt 23, 356, 358) und es im übrigen - falls hierfür das Unterlassen der Behandlung genügte - in dem dann maßgeblichen Zeitpunkt jedenfalls an der erforderlichen Vorstellung bestimmter Rechtsgutsverletzungen fehlte (vgl. BGHSt 2, 14, 17; 21, 381, 382; BGH NStZ 1992, 536 ).
  • OLG Köln, 07.06.1984 - 3 Ss 295/84  
    Der Vorsatz muß sich dabei auf die Begehung eines bestimmten, nicht notwendig schon in allen Einzelheiten konkretisierten, Delikts beziehen (vgl. BGHSt 17, 259; 21, 381; BGH NJW 1977, 590; Lenckner in Schönke/Schröder, 21. Aufl., § 20 Rn. 36).
  • BGH, 26.01.1995 - 5 StR 9/95  
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  • BGH, 26.02.1995 - 5 StR 9/95  
  • BGH, 18.02.1976 - 3 StR 523/75  
  • BGH, 20.09.1979 - 4 StR 472/79  

    Betäubungsmittel - unerlaubter Erwerb; Steuerhehlerei - Bereicherungsabsicht

  • BGH, 28.07.1987 - 1 StR 270/87  
  • BGH, 03.09.1991 - 1 StR 541/91  
  • BGH, 22.05.1991 - 5 StR 167/91  
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