Rechtsprechung
   BGH, 23.03.2000 - 4 StR 650/99   

Trinkgelage

§§ 251, 22 StGB, § 227, § 52 StGB, Gesetzeskonkurrenz zwischen vollendetem Raub mit Todesfolge und vollendeter Körperverletzung mit Todesfolge, jedoch Tateinheit zwischen versuchtem Raub mit Todesfolge und vollendeter Körperverletzung mit Todesfolge;

§ 21 StGB, Verneinung der Strafrahmenverschiebung bei vorwerfbaren Alkoholgenuß (nicht jedoch bei krankhafter Alkoholabhängigkeit)

Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 227 StGB 1998; § 251 StGB 1998; § 255 StGB; § 52 StGB; § 21 StGB; § 49 StGB
    Versuchter Raub mit Todesfolge; Körperverletzung mit Todesfolge; Tateinheit; Gesetzeskonkurrenz; Gesetzeseinheit; Versuchte räuberische Erpressung; Klarstellungsfunktion der Tateinheit; Strafrahmenverschiebung.

  • lexetius.com

    StGB 1998 §§ 227, 251

  • DFR

    Konkurrenz zwischen § 227 StGB und § 251 StGB

mehr

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 46, 24
  • NJW 2000, 1878
  • NStZ 2001, 31
  • NStZ 2000, 369
  • StV 2000, 667
  • JR 2001, 70
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Wird zitiert von ... (4)  

  • BGH, 09.10.2002 - 5 StR 42/02  

    Urteil im "Guben-Prozeß" im wesentlichen rechtskräftig

    Es gilt insoweit nichts anderes als bei sonstigen erfolgsqualifizierten Delikten wie beim Raub mit Todesfolge nach § 251 oder bei der Brandstiftung mit Todesfolge nach § 306c StGB (vgl. BGHSt 7, 37; BGHSt 46, 24; BGHR StGB § 251 Todesfolge 3; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 18 Rdn. 4; Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 227 Rdn. 5 m. w. N.; differenzierend Ferschl, Problem des unmittelbaren Zusammenhangs beim erfolgsqualifizierten Delikt 1999 S. 128 ff.).
  • BGH, 23.03.2000 - 4 StR 10/00  

    Tateinheit; Versuchte Vergewaltigung mit Todesfolge; Körperverletzung mit

    Wie der Senat mit dem heute verkündeten Urteil in der Revisionssache 4 StR 650/99 (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) entschieden hat, stehen der versuchte Raub mit Todesfolge und die Körperverletzung mit Todesfolge im Verhältnis der Tateinheit.
  • BGH, 01.04.2004 - 3 StR 92/04  

    Raub mit Todesfolge; Körperverletzung mit Todesfolge; Tateinheit; Konkurrenzen.

    Die Körperverletzung mit Todesfolge steht nicht in Tateinheit zu dem Raub mit Todesfolge, vielmehr besteht zwischen beiden Straftatbeständen Gesetzeseinheit (vgl. BGHSt 46, 24, 26; 41, 113, 115).
  • BGH, 23.10.2000 - 5 ARs 49/00  
    Der Senat neigt - auch in Konsequenz zu BGHSt 39, 100; 44, 196; BGH NJW 2000, 1878, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt - dem im Anfragebeschluß vertretenen Rechtssatz zu (vgl. schon Senatsbeschluß vom 19. Juni 1996 - 5 StR 274/96 -, NStZ-RR 1996, 355 mit Anwendung des § 154a StPO).
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