Rechtsprechung
   BGH, 30.06.1970 - 1 StR 127/70   

Trittbrettfahrer nach Entführung

Abgrenzung § 255 StGB - § 263 StGB

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 23, 294
  • NJW 1970, 2253
  • NJW 1970, 1855



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Wird zitiert von ... (9)  

  • BGH, 11.05.2011 - 2 StR 618/10  

    Schwere räuberische Erpressung (Scheinwaffe; Werkzeug oder Mittel um den

    Für die Tatbestandserfüllung der §§ 253, 255 StGB durch Drohung ist unerheblich, ob der Täter die Ausführung seiner Drohung beabsichtigt oder ob sie für ihn überhaupt realisierbar ist, solange er nur will, dass die Bedrohten - wie hier - die Ausführung der Drohung für möglich halten ( BGHSt 23, 294, 295 f.; BGH, NStZ 1997, 184).

    Für die Tatbestandserfüllung ist unerheblich, ob der Täter die Ausführung seiner Drohung beabsichtigt oder ob sie für ihn überhaupt realisierbar ist, solange er nur will, dass die Bedrohten - wie hier - die Ausführung der Drohung für möglich halten ( BGHSt 23, 294, 295 f.; BGH, NStZ 1997, 184).

  • BGH, 07.03.1985 - 4 StR 82/85  

    Scheingeisel - §§ 253, 255 StGB, Personenverschiedenheit

    Für den Qualifikationstatbestand einer räuberischen Erpressung gemäß § 255 StGB gilt hinsichtlich des Adressaten einer Drohung und hinsichtlich deren Ernsthaftigkeit dasselbe wie für § 253 StGB (vgl. BGHSt 23, 294 [295 f.] ..).

    Der Irrtum, den die Angekl. insoweit bei dem Kassierer erregten, diente nur dazu, ihrer Drohung, von einer Schußwaffe Gebrauch zu machen, mehr Nachdruck zu verleihen; er war damit wesentlicher Bestandteil der Drohung und damit des Nötigungsmittels im Rahmen der räuberischen Erpressung (vgl. BGHSt 23, 294 [296] ..).

  • BGH, 08.01.1987 - 1 StR 683/86  

    Bedrohung einer dritten Person

    Voraussetzung ist lediglich, daß derjenige, auf dessen Willen eingewirkt wird, das einem anderen zugedachte Übel auch für sich selbst als Übel empfindet (RG Rspr. 3, 317; RGSt 17, 82; BGHSt 16, 316, 318; BGH GA 1961, 82; BGH NJW 1970, 1855, 1856; BGH NStZ 1985, 408 ; BGH, Urt. vom 10. November 1959 - 1 StR 417/59).

    Daß Tateinheit zwischen § 239 a und §§ 253, 255 StGB möglich ist, hat der Bundesgerichtshof ebenfalls wiederholt ausgesprochen (BGHSt 16, 316 ; 23, 294; 26, 24, 28; vgl. auch NStZ 1986, 166 ).

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  • BGH, 20.06.1996 - 4 StR 147/96  

    “Labello Fall”

    Damit hat die Angeklagte die Voraussetzungen der räuberischen Erpressung erfüllt; denn unerheblich ist, ob der Täter die Ausführung seiner Drohung beabsichtigt oder ob sie für ihn überhaupt realisierbar ist, solange er nur will, daß der Bedrohte - wie hier - die Ausführung der Drohung für möglich hält (BGHSt 23, 294, 295/296).
  • BGH, 15.10.1991 - 4 StR 349/91  

    Verurteilung auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage; Wahlfeststellung zwischen

    Daß sich das vom Angeklagten angedrohte Übel unmittelbar gegen einen Dritten richten sollte, dessen Fürsorge indes den Nötigungsadressaten oblag, ändert an der Strafbarkeit des Angeklagten nach § 240 Abs. 1 StGB ebenso nichts (vgl. BGHSt 16, 316, 318; BGHR StGB § 240 Abs. 1 Übel 1; StGB § 255 Genötigter 1 = JR 1987, 339 m. Anm. Jakobs; Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 240 Rdn. 16) wie die Möglichkeit, daß die Drohung nicht ernstgemeint war, vielmehr sogar im Zusammenwirken mit dem unmittelbar Bedrohten vorgespiegelt wurde (vgl. BGHSt 23, 294, 296; BGH NStZ 1985, 408).
  • BGH, 09.09.1997 - 4 StR 423/97  
    Das weist insoweit keinen Rechtsfehler auf, als das Landgericht die Voraussetzungen der versuchten (einfachen) räuberischen Erpressung als erfüllt angesehen hat; denn unerheblich ist, ob der Täter die Ausführung seiner Drohung beabsichtigt, solange er nur will, daß der Bedrohte - wie hier - die Ausführung der Drohung für möglich hält (BGHSt 23, 294, 295 f.).
  • BGH, 30.06.1999 - 2 StR 146/99  

    "Gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben" bei der räuberischen Erpressung

    Es genügt, daß Z. die Drohung nach ihrer Vorstellung ernst nehmen sollte (vgl. BGHSt 38, 83, 86; 26, 309, 310; 23, 294, 296), Hiervon geht ersichtlich auch das Landgericht aus.
  • BGH, 16.03.1976 - 5 StR 72/76  
    Denn schon ein Zweifel, ob der Täter die Drohung wahr machen werde, kann die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung beeinträchtigen (BGHSt 23, 294, 295/296).
  • BGH, 30.04.1987 - 4 StR 79/87  
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