Rechtsprechung
| BGH, 29.03.2001 - 3 StR 46/01 |
Tritte gegen den Kopf
§§ 251, 22 StGB, versuchter schwerer Raub in Form der versuchten Erfolgsqualifizierung ist möglich
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 251 StGB; § 22 StGB; § 23 StGB
Versuch; Versuchte Erfolgsqualifizierung; Schwerer Raub; Raub mit Todesfolge; Gewalt nach Vollendung der Wegnahme; Erfolgsqualifizierter Versuch - lexetius.com
- bundesgerichtshof.de
- Alpmann Schmidt
StGB § 251
- openjur.de
- NWB SteuerXpert START
StGB § 251
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 251
Versuch beim erfolgsqualifizierten Delikt - Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse
- Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2001, 2187
- NStZ 2001, 371
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 10.05.2001 - 3 StR 99/01
Versuchter Raub mit Todesfolge (erfolgsqualifizierter Versuch und versuchte …
Auch hier ist der Versuch in Form der versuchten Erfolgsqualifizierung möglich (BGH, Beschl. vom 29. März 2001 - 3 StR 46/01). - BGH, 18.08.2009 - 5 StR 227/09
Raub mit Todesfolge (Zeitpunkt des Todeseintritts; Vollendung).
Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Raub mit Todesfolge - ungeachtet des Zeitpunkts des Todeseintritts des Opfers - mit der von Zueignungsabsicht getragenen Gewahrsamserlangung durch den Täter an der Raubbeute vollendet wird (vgl. etwa BGHSt 42, 158; BGH StV 1992, 417; zu den Konstellationen des erfolgsqualifizierten Versuchs des § 251 StGB siehe hingegen z. B. BGHR StGB § 251 Versuch 1 und 2). - BGH, 13.10.2011 - 3 StR 324/11
Besonders schwerer Raub; Raub mit Todesfolge; Tateinheit.
Insbesondere erweist sich die tateinheitliche Verurteilung auch wegen besonders schweren Raubes als rechtsfehlerfrei (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2001 - 3 StR 46/01, NJW 2001, 2187 ohne weitere Begründung; BGH, Beschluss vom 31. August 2004 - 1 StR 347/04, StV 2005, 88 zur Tateinheit bei schwerer Brandstiftung und versuchter Brandstiftung mit Todesfolge;… vgl. auch LK/Rissing-van Saan, 12. Aufl., Vor § 52 Rn. 113), weil bei der Annahme von Gesetzeskonkurrenz zwischen versuchtem Raub mit Todesfolge (§§ 251, 22, 23 Abs. 1 StGB) und besonders schwerem Raub (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. StGB) nicht zum Ausdruck käme, dass der besonders schwere Raub vollendet war.
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