Rechtsprechung
   BGH, 29.03.2001 - 3 StR 46/01   

Tritte gegen den Kopf

§§ 251, 22 StGB, versuchter schwerer Raub in Form der versuchten Erfolgsqualifizierung ist möglich

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Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2001, 2187
  • NStZ 2001, 371
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Wird zitiert von ... (3)  

  • BGH, 10.05.2001 - 3 StR 99/01  

    Versuchter Raub mit Todesfolge (erfolgsqualifizierter Versuch und versuchte

    Auch hier ist der Versuch in Form der versuchten Erfolgsqualifizierung möglich (BGH, Beschl. vom 29. März 2001 - 3 StR 46/01).
  • BGH, 18.08.2009 - 5 StR 227/09  

    Raub mit Todesfolge (Zeitpunkt des Todeseintritts; Vollendung).

    Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Raub mit Todesfolge - ungeachtet des Zeitpunkts des Todeseintritts des Opfers - mit der von Zueignungsabsicht getragenen Gewahrsamserlangung durch den Täter an der Raubbeute vollendet wird (vgl. etwa BGHSt 42, 158; BGH StV 1992, 417; zu den Konstellationen des erfolgsqualifizierten Versuchs des § 251 StGB siehe hingegen z. B. BGHR StGB § 251 Versuch 1 und 2).
  • BGH, 13.10.2011 - 3 StR 324/11  

    Besonders schwerer Raub; Raub mit Todesfolge; Tateinheit.

    Insbesondere erweist sich die tateinheitliche Verurteilung auch wegen besonders schweren Raubes als rechtsfehlerfrei (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2001 - 3 StR 46/01, NJW 2001, 2187 ohne weitere Begründung; BGH, Beschluss vom 31. August 2004 - 1 StR 347/04, StV 2005, 88 zur Tateinheit bei schwerer Brandstiftung und versuchter Brandstiftung mit Todesfolge; vgl. auch LK/Rissing-van Saan, 12. Aufl., Vor § 52 Rn. 113), weil bei der Annahme von Gesetzeskonkurrenz zwischen versuchtem Raub mit Todesfolge (§§ 251, 22, 23 Abs. 1 StGB) und besonders schwerem Raub (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. StGB) nicht zum Ausdruck käme, dass der besonders schwere Raub vollendet war.
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