Rechtsprechung
   BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86; 1 BvL 50/87; 1 BvR 873/90; 1 BvR 761/91   

Trümmerfrauen

Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG;

Art. 74 Nr. 7, 12 GG

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Trümmerfrauen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Verfassungsrechtliche Verpflichtung der berufsständischen Versorgungswerke zur Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung?" von RA Dr. Ulrich Kirchhoff und RA Hartmut Kilger, original erschienen in: NJW 2005, 101 - 106.

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 87, 1
  • NJW 1992, 2213
  • BB 1992, 1430
  • FamRZ 1992, 1038
  • NZS 1992, 25
  • DVBl 1992, 1109
  • NJ 1992, 423



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Wird zitiert von ... (587)  

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94  

     

    Auch habe der Gesetzgeber gegen die ihm im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 1992 (BVerfGE 87, 1) auferlegten Pflichten verstoßen.

    Das habe schon das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 7. Juli 1992 (BVerfGE 87, 1) bestätigt.

    Nach Auffassung des AOK-Bundesverbands sind die Erwägungen des "Trümmerfrauen"-Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 87, 1) auf die soziale Pflegeversicherung nicht übertragbar.

    c) Aus einer Gesamtschau aller gegen die Pflegeversicherung bestehenden Bedenken folge die Grundrechtswidrigkeit der Beitragsregelungen des SGB XI. Diese verstießen bereits gegen den vom Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber in seinem Urteil vom 7. Juli 1992 (BVerfGE 87, 1) auferlegten Auftrag zur Verbesserung der finanziellen Situation der Familien.

    Darüber hinaus enthält die Bestimmung eine wertentscheidende Grundsatznorm, die für den Staat die Pflicht begründet, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern (vgl. BVerfGE 87, 1 m.w.N.).

    Insbesondere ist bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Beitragsregelungen, die Personen mit und ohne Kinder gleich behandeln, der besondere Schutz zu beachten, den der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Familie schuldet (vgl. BVerfGE 87, 1 ).

    Der Staat ist auch nicht durch die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Pflicht zur Förderung der Familie gehalten, diese Beitragslast auszugleichen (vgl. BVerfGE 23, 258 ; 82, 60 ; 87, 1 ; 97, 332 ).

    Insoweit besteht vielmehr grundsätzlich Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 87, 1 m.w.N.).

    Verheiratete Eltern, die wegen der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder gänzlich oder weitgehend auf Erwerbsarbeit verzichten, erleiden anders als in der durch Lohn- und Beitragsbezogenheit geprägten gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. dazu BVerfGE 87, 1 ) gegenüber kinderlosen Versicherten, die erwerbstätig sind, keine Nachteile bei der Inanspruchnahme der durch die soziale Pflegeversicherung gewährten Leistungen.

    Das allein gebietet es nicht, diese Erziehungsleistung zugunsten der Familien in einem bestimmten sozialen Leistungssystem zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 87, 1 ).

  • BVerfG, 12.03.1996 - 1 BvR 609/90  

    Kindererziehungszeiten

    Die Kindererziehungszeiten der in der öffentlichen Diskussion häufig als "Trümmerfrauen" bezeichneten Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 wurden erst mit dem Gesetz über Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 (Kindererziehungsleistungs-Gesetz - KLG) vom 12. Juli 1987 (BGBl I S. 1585) geregelt, das Vorschriften über besondere Kindererziehungsleistungen in die jeweiligen Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze einfügte (vgl. hierzu BVerfGE 87, 1).

    Mit der mittelbar angegriffenen Regelung hat der Gesetzgeber allerdings nicht in durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtspositionen eingegriffen, denn das HEZG hat diese Rechtsposition erst geschaffen (vgl. BVerfGE 87, 1 [42]).

    Jedenfalls können aus ihr für Sachverhalte, die nicht allein Mütter betreffen, keine besonderen Rechte hergeleitet werden (BVerfGE 87, 1 [41 f.]).

    Die deutlich höhere Betroffenheit von Frauen löst vielmehr die aus Art. 3 Abs. 2 GG folgende Pflicht des Gesetzgebers aus, auf eine Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern hinzuwirken (vgl. BVerfGE 87, 1 [42] unter Hinweis auf BVerfGE 85, 191 [207]).

    Allerdings kann sich eine weitergehende Einschränkung aus anderen Verfassungsnormen ergeben (BVerfGE 87, 1 [36 f.] m.w.N.).

    Dies ist bei Kindererziehungszeiten angesichts der Eigenart des zu regelnden Sachbereichs und der Motive des Gesetzgebers des HEZG aber gerade nicht der Fall (vgl. BVerfGE 87, 1).

    Als weiteres Element muß stets auch die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen hinzutreten: Kindererziehung ist - wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat - (nur) eine "der beiden Leistungen für das Rentensystem" (vgl. BVerfGE 87, 1 [40]).

    Dem Gesetzgeber stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung Nachteile auszugleichen, die sich daraus ergeben, daß Kindererziehung beim erziehenden Elternteil typischerweise Sicherungslücken in der Rentenbiographie hinterläßt (vgl. BVerfGE 87, 1 [39]).

    Bei seiner gesetzlichen Neuregelung hat der Gesetzgeber auch zu prüfen, ob er an einer Begrenzung der rentenrechtlichen Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten auf den Wert von 75 vom Hundert des Durchschnittseinkommens festhält (vgl. BVerfGE 87, 1 [40]).

  • BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 11/92  
    Insoweit besteht vielmehr grundsätzlich Gestaltungsfreiheit (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Urteil vom 7. Juli 1992, 1 BvL 61/86 ua, BVerfGE 87, 1, 35 f).

    Ebenso wie in dem zitierten Urteil des BVerfG (BVerfGE 87, 1, 36) ist auch hier in erster Linie Art. 3 Abs. 1 GG Prüfungsmaßstab.

    Diese werden auch durch Art. 6 Abs. 1 GG sowie das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG ) bestimmt, da es sich bei der Kindererziehungsleistung nach Art. 2 § 62 ArVNG um eine Sozialleistung im Rahmen des Familienlastenausgleichs handelt (vgl. BVerfGE 75, 382, 393; 87, 1, 34 f).

    Dieser Gedanke ist im vorliegenden Fall entscheidend, da die Kindererziehungsleistung als Teil des allgemeinen Familienlastenausgleichs zum Bereich der öffentlichen Fürsorge gehört (vgl. BVerfGE 87, 1, 35).

    Zwar hat die Kindererziehung für das System der Altersversorgung eine bestandssichernde Bedeutung, weil die Renten jeweils aus den Beiträgen der nachrückenden Generation erbracht werden (vgl. BVerfGE 87, 1, 37); jedoch ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG keine Pflicht des Gesetzgebers, hinsichtlich der Begründung von Leistungsanwartschaften die Kindererziehung der Beitragszahlung gleichzustellen (vgl. BVerfG aaO. S. 39 f).

    Während dabei eine organisatorische Aufgabenzuweisung an den Rentenversicherungsträger erfolgte, wurde inhaltlich der Systembereich der gesetzlichen Rentenversicherung verlassen und eine Zuordnung zum Bereich der öffentlichen Fürsorge vorgenommen (vgl. BVerfGE 87, 1, 34 f).

    Auch sonst sprachen gewichtige rentensystematische und verwaltungspraktische Gründe dagegen (vgl. dazu BVerfGE 87, 1, 43 ff.).

    Das BVerfG hat es im Rahmen seiner verfassungsrechtlichen Prüfung nicht beanstandet, daß Mütter der Jahrgänge vor 1921 nicht nur von der rentenrechtlichen Lösung des HEZG ausgeschlossen wurden, sondern auch erst ab einem späteren Zeitpunkt - stufenweise nach Jahrgangsgruppen geordnet - die pauschalen Kindererziehungsleistungen erhielten (vgl. BVerfGE 87, 1, 45 ff.).

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