Rechtsprechung
   BGH, 10.03.1981 - VI ZR 202/79   

Tubenligatur

Arzthaftung, Beweislast für Durchführung des Eingriffs liegt beim Arzt (§ 362 BGB), nicht beim Patienten

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1981, 2002
  • MDR 1981, 1003
  • JR 1981, 499
  • VersR 1981, 730



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Wird zitiert von ... (34)  

  • BGH, 08.07.2008 - VI ZR 259/06  

    Arztrecht - Erfolglose Tubensterilisation mittels Tubenligatur: Haftung?

    Diese - am Vertragszweck ausgerichtete - Haftung des Arztes hat der Senat insbesondere bejaht für Fälle fehlgeschlagener Sterilisation aus Gründen der Familienplanung (vgl. Senat, BGHZ 76, 249, 255; 76, 259, 262; Urteile vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 175/78 - VersR 1981, 278; vom 10. März 1981 - VI ZR 202/79 - VersR 1981, 730; vom 19. Juni 1984 - VI ZR 76/83 - VersR 1984, 864; vom 27. Juni 1995 - VI ZR 32/94 - VersR 1995, 1099, 1101), bei fehlerhafter Behandlung mit einem empfängnisverhütenden Mittel (vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2006 - VI ZR 48/06 - VersR 2007, 109), bei fehlerhafter Beratung über die Sicherheit der empfängnisverhütenden Wirkungen eines vom Arzt verordneten Hormonpräparats (vgl. Senat, Urteil vom 3. Juni 1997 - VI ZR 133/92 - VersR 1997, 1422 f.) sowie für Fälle fehlerhafter genetischer Beratung vor Zeugung eines genetisch behinderten Kindes (vgl. Senat, BGHZ 124, 128 ff.).

    a) Soweit die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Sicherungsaufklärung beanstandet, macht sie einen (weiteren) Behandlungsfehler (vgl. Senat, Urteile vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 175/78 - VersR 1981, 278 ff.; vom 10. März 1981 - VI ZR 202/79 - VersR 1981, 730 ff.; vom 25. Januar 2000 - VI ZR 68/99 - n.v.) geltend.

    b) Zur Kausalität dieses Fehlers für den durch die Geburt des Kindes vermittelten Schaden wird das Berufungsgericht nicht ohne weitere Feststellungen davon ausgehen können, dass die Kläger, die ein erhöhtes statistisches Versagerrisiko nach der ordnungsgemäß durchgeführten zweiten Sterilisation mittels Teilresektion der Eileiter in Kauf genommen haben, dies in gleicher Weise in Kenntnis des erhöhten Versagerrisikos bei einer postpartalen Sterilisation mittels Tubenligatur und Elektrokoagulation ohne Durchtrennung der Eileiter getan und auch nach der hier gebotenen nachträglichen Information der Klägerin zu 1 über ein erhöhtes Versagerrisiko ebenfalls nicht verhütet hätten (vgl. Senat, Urteile vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 175/78 - aaO, 279; vom 10. März 1981 - VI ZR 202/79 - aaO, 731 f.; vom 28. März 1989 - VI ZR 157/89 - VersR 1989, 700, 701).

  • OLG Karlsruhe, 11.04.2002 - 7 U 171/00  

    Arzthaftung: Aufklärung über Versagerrisiko bei Sterilisation und Beweislast für

    Die Beweislast für eine Verletzung der vertraglichen Pflicht zur Information über das Versagerrisiko liegt bei den Klägern (BGH, Urt. v. 2.12.1980 - VI ZR 175/78, NJW 1981, 630, 631f. = VersR 1981, 278, 279; Urt. v. 10.3.1981 - VI ZR 202/79, NJW 1981, 2002, 2003; Urt. v. 27.6.1995 - VI ZR 32/94, NJW 1995, 2407, 2408).

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, das Fehlen einer Dokumentation hierüber könne ein Beweisanzeichen dafür bilden, dass die Erfüllung der Informationspflicht versäumt worden sei (BGH NJW 1981, 2002, 2004).

    Denn hier geht es, wie der Bundesgerichtshof betont hat (BGH NJW 1981, 530, 631; NJW 1981, 2002, 2003), nicht um die Sicherung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten, der in einen Eingriff in seine körperliche Integrität einwilligen soll, sondern allein darum, dass eine deutliche Information über das trotz der Sterilisation bestehende Risiko einer erneuten Empfängnis erfolgt.

    Selbst wenn man jedoch annehmen wollte, die Information der Klägerin über das Versagerrisiko der durchgeführten Sterilisation sei unzulänglich gewesen, kann die Klage jedenfalls deswegen keinen Erfolg haben, weil die Kläger für ihre Behauptung, sie hätten sich bei korrekter Aufklärung veranlasst gesehen, weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Empfängnis zu ergreifen, beweisfällig geblieben sind (BGH, NJW 1981, 630, 632; NJW 1981, 2002, 2004; Urt. v. 25.1.2000 - VI ZR 68/99, nicht veröffentlicht; OLG Hamburg, Urt. v. 26.6.1987 - 1 U 49/86, VersR 1989, 148).

  • BGH, 27.06.1995 - VI ZR 32/94  

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Aufklärungsmangel, Chirurgie -

    b) Hat mithin die Aufklärung durch Dr. P. schon nach dessen eigener Aussage diesen Anforderungen nicht entsprochen, so kommt es nicht darauf an, daß das Landgericht die Beweislast für eine vollständige Aufklärung bei der Beklagten gesehen hat, während es sich tatsächlich insoweit um eine Pflicht aus dem Behandlungsvertrag handelt, deren Verletzung einen Behandlungsfehler darstellt und deshalb zur Beweislast der Klagepartei steht (Senatsurteile vom 2. Dezember 1980 - a.a.O. - sowie vom 10. März 1981 - VI ZR 202/79 - VersR 1981, 730, 731).

    Auch wenn es sich bei einer Schwangerschaft um einen normalen physiologischen Vorgang handelt, stellt doch jeglicher unbefugte Eingriff in das körperliche Befinden eine Körperverletzung dar, da bei anderer Sichtweise das Recht am eigenen Körper als gesetzlich ausgeformter Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht hinreichend geschützt wäre (Senatsurteile vom 18. März 1980 - VI ZR 247/78 - VersR 1980, 558, 559 - insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 76, 259 ff; vom 10. März 1981 - VI ZR 202/79 - VersR 1981, 730 und vom 27. November 1984 - VI ZR 43/83 - VersR 1984, 240, 243; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 86, 240, 248).

    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats umfaßt der vertragliche Schadensersatzanspruch gegen den Arzt, der für eine fehlgeschlagene Sterilisation verantwortlich ist, im Grundsatz auch den Unterhaltsaufwand für ein Kind, welches infolge dieses Fehlers gezeugt und geboren wird (Senatsurteile BGHZ 76, 249 ff. und 259 ff.; ferner Senatsurteile vom 2. Dezember 1980 und 10. März 1981 - a.a.O. -; vom 19. Juni 1984 - VI ZR 76/83 - VersR 1984, 864 und vom 30. Juni 1992 - a.a.O.; vgl. zur fehlerhaften genetischen Beratung Senatsurteil BGHZ 124, 128 ff.).

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