Rechtsprechung
   BGH, 02.02.2000 - 1 StR 597/99   

Türkische Bauarbeiter-GmbH

§ 17 StGB, zur Frage der Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums bei falscher Auskunft einer unzuständigen Behörde, Erkundigungspflicht

Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    § 266a Abs. 1 StGB; § 407 Abs. 1 Nr. 1 SGB III; § 17 Abs. 2 StGB
    Veruntreuung von Arbeitsentgelt; Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang; Verbotsirrtum; Behördliche Auskunft; Nachfragepflicht; Erkundigungspflicht

  • lexetius.com
  • bundesgerichtshof.de
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Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 2000, 364
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Wird zitiert von ... (4)  

  • AG Hamburg, 21.12.2005 - 843-159/05  
    Dies hat aber nicht dazu geführt, dass - wie die Verteidigung meint - eine unzutreffende Auskunft einer Behörde den Irrtum unvermeidbar machte (vgl. BGH NStZ 2000, 364).

    An einer derartigen behördlichen Entscheidung kann der Bürger in aller Regel sein Verhalten ausrichten, ohne Bestrafung befürchten zu müssen, wenn die Behörde nicht offensichtlich insgesamt unzuständig war (BGH NStZ 2000, 364).

  • BGH, 25.07.2000 - 1 StR 162/00  

    Strafrecht - Garantenpflicht bei Verkauf eines Grundstücks als Bauland

    Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden (§ 354 Abs. 1 StPO; vgl. BGH wistra 2000, 257, 258).
  • BGH, 20.12.2007 - 1 StR 558/07  

    Betrug (Dreiecksbetrug: Wissenszurechnung; Umgehung der Ablieferungsverpflichtung

    Eine Auskunft, die auf Täuschung durch den Anfragenden basiert, ist jedoch in keiner Richtung beachtlich, weil dieser weiß, dass der mitgeteilte Sachverhalt, zu dem er die Auskunft erhalten hat, nicht der wahren Sachlage entspricht (vgl. BGH wistra 2000, 257).
  • OLG Frankfurt, 14.07.2003 - 3 Ss 114/03  

    Unvermeidbarer Verbotsirrtum bei Fahren ohne Fahrerlaubnis: Unrichtige

    Bei entsprechendem Anlaß muß ersieh bei sachkundigen Behörden oder sonstigen Rechtskundigen erkundigen (vgl. BGH NStZ 2000, 364; BayObLG NStE Nr. 4 zu § 17 StGB; OLG Koblenz NStE Nr. 6 zu § 17 StGB, Tröndle-Fischer, a. a. O., § 17, Rdz. 7).
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