Rechtsprechung
   BGH, 23.06.1999 - 3 StR 94/99   

Turnschuh

§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, Turnschuh üblicher Art ist i.d.R. gefährliches Werkzeug, wenn er für Tritte in das Gesicht verwendet wird

Volltextveröffentlichungen (4)

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 1999, 616
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Wird zitiert von ... (9)  

  • BGH, 04.09.2001 - 1 StR 232/01  

    Gefährliche Körperverletzung (Glimmende Zigarette); Tateinheit auch trotz Taten,

    Ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist ein Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH NStZ 1999, 616).

    Ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist ein Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH NStZ 1999, 616).

  • BGH, 27.09.2001 - 4 StR 245/01  

    Gefährliche Körperverletzung; Gefährliches Werkzeug (Gefahr einer gravierenden

    Ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1999, 616; zu § 223 a StGB a.F. vgl. BGHSt 3, 105, 109; 14, 152, 155).

    Ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1999, 616; BGH, Urteil vom 4. September 2001 -1 StR 232/01; zu § 223 a StGB a.F. vgl. BGHSt 3, 105, 109; 14, 152, 155).

  • BGH, 28.11.2000 - 4 StR 474/00  

    Zweierbande; Bandenraub; Gefestigter Bandenwille (übergeordnetes

    Das Treten mit "beschuhten Füßen" (UA 16) kann nur dann als "Verwenden" eines "gefährlichen Werkzeugs" im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB angesehen werden, wenn die Tritte im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (vgl. BGH NStZ 1999, 616, 617).

    Das Treten mit "beschuhten Füßen" (UA 16) kann nur dann als "Verwenden" eines "gefährlichen Werkzeugs" im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB angesehen werden, wenn die Tritte im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (vgl. BGH NStZ 1999, 616, 617).

mehr
  • BGH, 20.03.2003 - 4 StR 527/02  

    Abgrenzung der Mittäterschaft vom Mittäterexzess (Zurechnung; gemeinsamer

    Auch Turnschuhe der heute üblichen Art können durchaus geeignet sein, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (vgl. BGH NStZ 1999, 616 f. m.w.N.).

    Insbesondere hätte es Ausführungen zur Beschaffenheit des Schuhes bedurft (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1989, 920), da auch Turnschuhe der heute üblichen Art durchaus geeignet sein können, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (vgl. BGH NStZ 1999, 616 f. m.w.N.).

  • BGH, 07.12.2006 - 2 StR 470/06  

    Urteilsgründe (Weitschweifigkeit; Revisionsfestigkeit); Misshandlung von

    Bei einer solchen konkret gefährlichen Verwendung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der "beschuhte Fuß" - genauer: der Schuh am Fuß des Täters - als gefährliches Werkzeug (im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen (vgl. BGHSt 30, 376; BGH NStZ 1984, 329; 1999, 616).
  • BGH, 17.04.2008 - 4 StR 634/07  

    In der Regel keine Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs beim Abschneiden von

    Allerdings kommt in Betracht, dass der Angeklagte durch seine Tritte gegen die Geschädigte, möglicherweise mit Schuhen als "gefährlichen Werkzeugen" (vgl. hierzu BGH NStZ 1999, 616, 617; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 StR 470/06; Fischer, StGB 55. Aufl. § 224 Rdn. 9 c), den Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt hat.
  • OLG Hamm, 12.02.2008 - 3 Ss 541/07  

    Pflichtverteidigerbestellung; Rügeanforderungen

    Selbst ein Turnschuh kann danach ein gefährliches Werkzeug sein (BGH NStZ 2003, 662, 663; NStZ 1999, 616 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 14.05.2001 - 2 Ss 1141/00  

    Beweisantrag, Ablehnung, ungeeignetes Beweismittel, eigene Sachkunde,

    Diese Frage kann aber, da ein leichter Schuh in der Regel den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 StGB nicht erfüllt, nicht offen bleiben, auch wenn ein normaler Straßenschuh als gefährliches Werkzeug immer dann angesehen werden kann, wenn damit einem Menschen in das Gesicht oder an eine andere Stelle des Kopfes getreten wird (vgl. dazu BGH NStZ 1999, 616, 617).
  • OLG Koblenz, 04.04.2011 - 1 Ws 183/11  

    Die wesentliche Änderung eines Haftbefehls ist wie ein neuer Haftbefehl zu

    Im ursprünglichen Haftbefehl ist von der Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs bei der Tatausführung keine Rede (zum beschuhten Fuß, mit dem Tritte in das Gesicht des Opfers ausgeführt werden, als gefährlichem Werkzeug, s. BGH NStZ 1999, 616; NStZ 2003, 662; BGH, Urteil vom 15.09.2010 - 2 StR 395/102 -, in juris).
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