Rechtsprechung
   BVerfG, 28.03.2002 - 2 BvG 1/01; 2 BvG 2/01   

UMTS-Versteigerungserlöse

Art. 104a ff GG, Vorschriften der Finanzverfassung sind nicht disponibel und lassen keine Analogieschlüsse zu, keine Erstreckung von Art. 106 Abs. 3 GG auf nichtsteuerliche Einnahmen

Volltextveröffentlichungen (7)

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  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 106 Abs. 3
    Beteiligung der Bundesländer an den Erlösen aus der Versteigerung von UMTS-Lizenzen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Kommunikation & Recht(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Einnahmen aus Versteigerung der UMTS-Lizenzen stehen dem Bund zu

Kurzfassungen/Presse (6)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Anträge in den Verfahren "UMTS-Lizenzen" erfolglos

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Anträge in den Verfahren "UMTS-Lizenzen" erfolglos

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    UMTS-Milliarden bleiben in voller Höhe beim Bund // Beteiligung der Länder an Versteigerungserlös abgelehnt

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  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    "UMTS-Lizenzen"


  • Vor Ergehen der Entscheidung:


  • 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    UMTS-Lizenzen: Urteil des BVG noch diesen Monat

  • 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verfassungsgericht verhandelt im März über Vergabe der UMTS-Lizenzen // Länder wollen an den Erlösen der Versteigerung beteiligt werden

Besprechungen u.ä.

  • nrw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Für eine Beteiligung der Länder an den Erlösen aus der Versteigerung von Mobilfunklizenzen (sog. UMTS-Lizenzen) gibt es keine verfassungsrechtliche Grundlage

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Die UMTS-Versteigerung vor dem BVerfG: Alle Fragen bleiben offen" von Prof. Dr. Peter Selmer, original erschienen in: NVwZ 2003, 1304 - 1313.

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 105, 185
  • NJW 2002, 2020
  • DVBl 2002, 903
  • K&R 2002, 249
  • DVBl 2002, 704
  • NVwZ 2002, 1103
  • DÖV 2002, 661



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Wird zitiert von ... (10)  

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98  

    Rückmeldegebühr

    Es würde der auf Formenklarheit und Formenbindung angelegten und angewiesenen Finanzverfassung (vgl. BVerfGE 105, 185 ) zuwiderlaufen, wenn Gebühren begrifflich (ganz oder teilweise) zu Steuern würden, sofern sie unzulässig überhöht bemessen sind.

    Bund und Länder müssen im Rahmen der verfügbaren Gesamteinnahmen so ausgestattet werden, dass sie die Ausgaben leisten können, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 78, 249 ; 93, 319 ; 105, 185 ).

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99  

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

    Bund und Länder müssen im Rahmen der verfügbaren Gesamteinnahmen so ausgestattet werden, dass sie die Ausgaben leisten können, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 78, 249 ; 93, 319 ; 105, 185 ).
  • BVerwG, 17.08.2011 - 6 C 9.10  

    Lizenz; Mobilfunklizenz; Frequenzzuteilung; Frequenznutzungsrecht;

    Das folgt daraus, dass es sich um die besondere Form einer nichtsteuerlichen Abgabe handelt (s. auch BVerfG, Urteil vom 28. März 2002 - 2 BvG 1/01 u.a. - BVerfGE 105, 185 ); Abgaben nichtsteuerlicher Art dürfen nicht "voraussetzungslos" auf die allgemeine Leistungsfähigkeit des Abgabenschuldners zur Finanzierung von Gemeinlasten zugreifen, sondern bedürfen dem Grunde wie der Höhe nach einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die den bloßen Einnahmeerzielungszweck ergänzt oder ersetzt (BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 u.a. - BVerfGE 93, 319 ; Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1 ).
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  • BVerwG, 26.04.2007 - 3 A 5.05  

    Finanzverfassung; Lastentragung; Lastentragungsgesetz; Altfälle; Rückwirkung;

    Die Regelung des X. Abschnitts des Grundgesetzes (Art. 104a ff. GG) muss aus zwingenden bundesstaatlichen Gründen als eine für Bund und Länder abschließende Regelung verstanden werden (BVerfG, Urteil vom 6. November 1984 - 2 BvL 19/83 u.a. - BVerfGE 67, 256 ; vgl. Urteil vom 28. März 2002 - 2 BvG 1, 2/01 - BVerfGE 105, 185 ).
  • BVerwG, 26.04.2007 - 3 A 7.05  

    Finanzverfassung; Lastentragung; Lastentragungsgesetz; Altfälle; Rückwirkung;

    Die Regelung des X. Abschnitts des Grundgesetzes (Art. 104a ff. GG) muss aus zwingenden bundesstaatlichen Gründen als eine für Bund und Länder abschließende Regelung verstanden werden (BVerfG, Urteil vom 6. November 1984 - 2 BvL 19/83 u.a. - BVerfGE 67, 256 ; vgl. Urteil vom 28. März 2002 - 2 BvG 1, 2/01 - BVerfGE 105, 185 ).
  • VG Berlin, 13.04.2010 - 10 K 27.09  
    Handelt es sich bei den Veräußerungserlösen jedenfalls weder um eine Steuer noch um eine Sonderabgabe (im engeren Sinne), bedarf es wegen des nicht abschließenden Kanons der verfassungsrechtlich zulässigen Abgabetypen keiner näheren Typisierung; auch das Bundesverfassungsgericht hat eine rechtliche Einordnung von Versteigerungserlösen bislang nicht vorgenommen (vgl. Urteile vom 28. März 2002 - 2 BvG 1, 2/01 -, BVerfGE 105, 185, 193 und vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 539/96 -, BVerfGE 102, 192, 219; vgl. auch Siekmann, in: Sachs, GG, 5. Aufl., Vor Art. 104a Rn. 178).
  • VG Berlin, 17.03.2011 - 10 K 320.09  
    Handelt es sich bei den Veräußerungserlösen jedenfalls weder um eine Steuer noch um eine Sonderabgabe (im engeren Sinne), bedarf es wegen des nicht abschließenden Kanons der verfassungsrechtlich zulässigen Abgabetypen keiner näheren Typisierung; auch das Bundesverfassungsgericht hat eine rechtliche Einordnung von Versteigerungserlösen bislang nicht vorgenommen (vgl. Urteile vom 28. März 2002 - 2 BvG 1, 2/01 -, BVerfGE 105, 185, 193 und vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 539/96 -, BVerfGE 102, 192, 219; vgl. auch Siekmann, in: Sachs, GG, 5. Aufl., Vor Art. 104a Rn. 178).
  • VG Berlin, 13.04.2010 - 10 K 128.09  
    Handelt es sich bei den Veräußerungserlösen jedenfalls weder um eine Steuer noch um eine Sonderabgabe (im engeren Sinne), bedarf es wegen des nicht abschließenden Kanons der verfassungsrechtlich zulässigen Abgabetypen keiner näheren Typisierung; auch das Bundesverfassungsgericht hat eine rechtliche Einordnung von Versteigerungserlösen bislang nicht vorgenommen (vgl. Urteile vom 28. März 2002 - 2 BvG 1, 2/01 -, BVerfGE 105, 185, 193 und vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 539/96 -, BVerfGE 102, 192, 219; vgl. auch Siekmann, in: Sachs, GG, 5. Aufl., Vor Art. 104a Rn. 178).
  • OVG Sachsen, 22.09.2003 - 5 BS 255/03  

    Beteiligungsfähigkeit, Abwicklung, Zweckvereinbarung, Zweckverband,

    Zwar fallen bei der Erhebung von Beiträgen - ebenso wie von Gebühren - die Ertragszuständigkeit und die Verwaltungszuständigkeit regelmäßig zusammen (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.3.2002, BVerfGE 105, 185 [193]; Henneke, Öffentliches Finanzwesen, 2. Aufl. 2000, RdNr. 799 f.).
  • VG Berlin, 13.04.2010 - 10 K 17.09  
    Handelt es sich bei den Veräußerungserlösen jedenfalls weder um eine Steuer noch um eine Sonderabgabe (im engeren Sinne), bedarf es wegen des nicht abschließenden Kanons der verfassungsrechtlich zulässigen Abgabetypen keiner näheren Typisierung; auch das Bundesverfassungsgericht hat eine rechtliche Einordnung von Versteigerungserlösen bislang nicht vorgenommen (vgl. Urteile vom 28. März 2002 - 2 BvG 1, 2/01 -, BVerfGE 105, 185, 193 und vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 539/96 -, BVerfGE 102, 192, 219; vgl. auch Siekmann, in: Sachs, GG, 5. Aufl., Vor Art. 104a Rn. 178).
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