Rechtsprechung
   BGH, 19.07.1973 - 4 StR 284/73   

Überfahrener Radfahrer

§ 221 StGB, Garantenstellung, Ingerenz, Pflichtwidrigkeit

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 25, 218
  • BGHSt 25, 219
  • NJW 1973, 1706
  • JR 1974, 159



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Wird zitiert von ... (9)  

  • BGH, 24.09.1998 - 4 StR 272/98  

    Versuchter Totschlag (Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung; Aufgabe der

    b) Sofern sich der Tatvorwurf eines versuchten Tötungsdelikts durch Unterlassen aus objektiven Gründen oder deshalb nicht bestätigt, weil die subjektive Tatseite nicht nachzuweisen ist (vgl. zum Tötungsvorsatz beim Unterlassen BGH NJW 1992, 583), wird eine Strafbarkeit wegen Aussetzung nach § 221 StGB (vgl. BGHSt 25, 218, 220; 26, 35, 36 f.; BGHR StGB § 221 Konkurrenzen 1) oder wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323c StGB zu prüfen sein (vgl. BGH NStZ 1998, 83, 84 a.E.).
  • BGH, 05.12.1974 - 4 StR 529/74  
    Es kommt vielmehr auf die Einzelfallgestaltung an (vgl. BGHSt 25, 218, 22o).

    Ob sich diese allein darauf stützen läßt, daß der Angeklagte dem H. nicht unerhebliche Mengen zum Teil starker alkoholischer Getränke ausgeschenkt hat, bedarf hier ebensowenig der Erörterung, wie die Streitfrage, ob nur pflichtwidriges oder rechtmäßiges Vorverhalten eine Garantenpflicht auslöst (vgl. dazu BGHSt 25, 218, 220; Herzberg a.a.O. S. 294 ff; Otto NJW 1974, 528, 530; Baumann, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 6. Aufl. S. 259 f.).

    Sozial übliches und von der Allgemeinheit gebilligtes Verhalten, wie das Ausschenken alkoholischer Getränke in Gastwirtschaften löst im allgemeinen nicht die Verpflichtung des Wirtes aus, die dadurch mitgeschaffene Gefahr eines Schadens nach Kräften abzuwenden (BGHSt 19, 152, 154 f.; BGHSt 25, 218, 221).

  • BGH, 06.05.1986 - 4 StR 150/86  

    Garantenpflicht eines Unfallbeteiligten gegenüber dem allein schuldigen

    »Ein Kraftfahrer hat gegenüber dem allein schuldigen Unfallopfer jedenfalls dann eine Garantenstellung, wenn er sich verkehrswidrig verhalten hatte und dieses Verhalten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfall stand (Ergänzung zu BGHSt 25, 218).«.

    Der Senat hat in seiner Entscheidung BGHSt 25, 218 ausgeführt, daß zu den allgemein als sozial üblich gebilligten Verhaltensweisen zwar die Benutzung des öffentlichen Verkehrsraums mit einem Kraftfahrzeug gehört, dies gelte jedoch nur solange, wie das Fahrzeug in jeder Hinsicht verkehrsgerecht gehandhabt werde (aaO S. 221).

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  • LSG Hessen, 13.05.2011 - L 9 U 154/09  

    Arbeitgeber muss Alkoholkonsum nicht unterbinden

    Eine weitergehende Fürsorgepflicht des Arbeitgebers lässt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Ingerenz herleiten, was ein pflichtwidriges Vorverhalten des Arbeitgebers voraussetzen würde (s. BGH, Urteil vom 19. Juli 1973 - 4 StR 284/73 - juris).
  • BGH, 07.11.1991 - 4 StR 451/91  

    Garantenstellung und bedingter Tötungsvorsatz des Unfallverursachers

    Der Angeklagte hatte aufgrund des von ihm verschuldeten Unfalls gegenüber dem schwerverletzten Unfallopfer eine Garantenstellung (vgl. BGHSt 25, 218, 220 ff; 34, 82, 84; 37, 106, 115 f).
  • BGH, 27.06.1984 - 3 StR 144/84  

    Garantenpflicht und Handlungspflicht nach Selbstgefährdung; Zumutbarkeit der

    In Betracht kommt zunächst, daß der Angeklagte nach § 17 StGB verpflichtet war, die für M. P. bestehende Todesgefahr abzuwenden, weil er durch das pflichtwidrige, gemäß § 29 Abs. 1 BtMG strafbare Überlassen des Beroingemischs an M. P. die dann mit der Bewußtlosigkeit des Opfers eingetretene Gefahrenlage tatsächlich herbeigeführt hatte (vgl. BGHSt 25, 218 ; BGHSt 7, 287; BGHSt 11, 353 , [355/356]; BGH bei Holtz MDR 1982, 102 [103]; Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl., § 13 Rdn. 11; Stree in Schönke/Schroeder StGB 21. Aufl. § 13 Rdn. 32 ff. jeweils m.w.N.).
  • BGH, 24.10.1995 - 1 StR 465/95  
    Eine Verpflichtung, dem schwerverletzten N. Beistand zu leisten, konnte sich für sie nach Sachlage nur aus den vorangegangenen, auch von ihr vorgenommenen Mißhandlungen ergeben (vgl. BGHSt 25, 218, 220; 26, 35, 37).
  • BayObLG, 07.10.1992 - 3 ObOWi 86/92  

    Zum Tatbestand des Art.6 § 2 Abs. 1 MRVerbG

    Bei der im Einklang mit der Rechtsordnung stehenden Vermietung von Wohnraum zu Wohnzwecken fehlt es nämlich sowohl an einem objektiv (in Beziehung auf den Schutz des betroffenen Rechtsguts) pflichtwidrigen Vorverhalten als auch an der Herbeiführung einer adäquaten Gefahr für die Zweckentfremdung durch den Mieter, insbesondere aber an einer Erhöhung des Grades dieser Gefahr durch die Untätigkeit (vgl. BGHSt 19, 152 /154; 25, 218/221; BayObLG NjW 1953, 556; LK 13 Rn. 32, 33; Schönke/Schröder § 13 Rn. 34 bis 35 a, jeweils m. w. Nachweisen).
  • OLG Stuttgart, 17.09.1980 - 3 Ss (23) 697/80  
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