Rechtsprechung
   BGH, 15.12.1983 - 4 StR 640/83   

Überfall in Juwelierwohnung

§§ 249, 255 StGB, Raub, nicht räuberische Erpressung in Tatmehrheit mit Diebstahl, wenn das Opfer zur Preisgabe der Tresorkombination gezwungen wird und während der in einem anderen Anwesen stattfindenden Wegnahme von einem Mittäter in Schach gehalten wird

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • MDR 1984, 276
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Wird zitiert von ... (6)  

  • BGH, 06.10.2004 - 1 StR 286/04  

    Verdeckungsmord und niedrige Beweggründe (Verdeckungsabsicht; Beurteilung bei

    Dementsprechend ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Verdeckungsmord anerkannt, dass auch die Absicht, durch Tötung eine Entdeckung früherer Straftaten zu vermeiden, mit anderen Beweggründen zusammenfallen kann; sie muss aber für sich gesehen Triebfeder des Täterhandelns sein (BGH MDR bei Dallinger 1976, 15; MDR bei Holtz 1984, 276).

    Dementsprechend ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Verdeckungsmord anerkannt, daß auch die Absicht, durch Tötung eine Entdeckung früherer Straftaten zu vermeiden, mit anderen Beweggründen zusammenfallen kann; sie muß aber für sich gesehen Triebfeder des Täterhandelns sein (BGH MDR bei Dallinger 1976, 15; MDR bei Holtz 1984, 276).

  • BGH, 13.10.2005 - 5 StR 366/05  

    Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung (Wegnahme und Weggabe:

    Dementsprechend wird auch bei erzwungener Bekanntgabe der Zahlenkombination eines Tresorschlosses, die den Täter in die Lage versetzen soll, die Beute später selbst wegzunehmen, die Bemächtigungslage nicht zu einer Erpressung ausgenutzt (vgl. BGH bei Holtz MDR 1984, 276; Herdegen in LK 11. Aufl. § 253 Rdn. 11; Träger/Schluckebier in LK § 239a Rdn. 15; Günther in SK-StGB 5. Aufl. (Stand April 1998) § 249 Rdn. 32; Sander in MK-StGB 2003 § 249 Rdn. 27).
  • BGH, 01.12.1989 - 2 StR 555/89  

    Strafschärfende Berücksichtigung direkten Tötungsvorsatzes

    Der Umstand, daß der Angeklagte mit direktem Vorsatz gehandelt hat, darf daher als solcher nicht straferschwerend berücksichtigt werden (BGH bei Holtz MDR 1984, 276, 980; BGH StV 1986, 340 ; BGH, Beschluß vom 5. Oktober 1977 - 3 StR 369/77 und Urteil vom 19. Januar 1984 - 4 StR 742/83).
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  • BGH, 25.10.1989 - 3 StR 180/89  

    Straftaten gegen das Leben: Vorverschulden, Strafzumessung

    Diese Wertung begegnet, wie sich aus dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe ergibt, auch bei Berücksichtigung dessen keinen Bedenken, daß eine bedingt vorsätzliche Tötung aus nichtigem Anlaß oder zu verwerflichen Zwecken schwerer wiegen kann, als eine mit direktem Vorsatz verübte Tat, die auf immerhin verständlichen Beweggründen beruht (vgl. den Senatsbeschluß vom 29. August 1984 - 3 StR 353/84, bei Holtz MDR 1984, 980 mit weiteren Hinweisen; vgl. weiter den Senatsbeschluß vom 15. November 1983 - 3 StR 447/83, bei Holtz MDR 1984, 276 mit weiteren Hinweisen sowie BGH, Urteil vom 24. Juli 1984 - 1 StR 289/84).
  • BGH, 10.09.1991 - 5 StR 373/91  
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  • OLG Düsseldorf, 10.01.1990 - 2 Ss 412/89  
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