Rechtsprechung
   BGH, 06.07.2000 - 5 StR 613/99   

Übergriffe der brandenburgischen Polizei gegen Vietnamesen

§ 340 StGB, Fragen der Strafzumessung;

§ 229 StPO, Schiebetermin, Grenzen der Zulässigkeit, "Scheintermin"

Volltextveröffentlichungen (5)

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Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Verurteilung von Bernauer Polizisten wegen Mißhandlung vietnamesischer Häftlinge bestätigt

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Verurteilung von Bernauer Polizisten wegen Mißhandlung vietnamesischer Häftlinge bestätigt

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 2000, 606
  • StV 2001, 386



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Wird zitiert von ... (5)  

  • BGH, 11.07.2008 - 5 StR 74/08  

    Konzentrationsmaxime und Recht auf Verfahrensbeschleunigung (Schiebetermine;

    Eine Sachverhandlung liegt stets vor, wenn die Verhandlung den Fortgang der zur Urteilsfindung führenden Sachverhaltsaufklärung betrifft (vgl. BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 5), das Verfahren mithin inhaltlich auf den abschließenden Urteilsspruch hin gefördert wird (BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 7 und 8).

    Ob es danach weitergehenden vollständigen Vortrags zur umfassenden Prüfung der Verfahrensrüge, die auch unter dem Gesichtspunkt ihrer Verwirkung zu bewerten ist (vgl. BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 5), bedurfte, braucht der Senat nicht zu vertiefen.

    Eine Sachverhandlung liegt stets vor, wenn die Verhandlung den Fortgang der zur Urteilsfindung führenden Sachverhaltsaufklärung betrifft (vgl. BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 5), das Verfahren mithin inhaltlich auf den abschließenden Urteilsspruch hin gefördert wird (BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 7 und 8).

    Die Verlesung des Beschlusses trug somit - nicht anders als etwa eine rechtliche Stellungnahme eines der Prozessbeteiligten zu dieser Frage - zur Förderung der Klärung des im späteren Urteil zugrunde zu legenden Prozessstoffes bei (vgl. BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 5).

  • BGH, 28.07.2010 - 1 StR 643/09  

    Steuerhinterziehung (Schätzung des Taterfolges: konkrete und pauschale Schätzung;

    Die Entgegennahme von Beweisanträgen ist Sachverhandlung in diesem Sinne (vgl. BGHR StPO § 229 Abs. 1, Sachverhandlung 5).

    Die Entgegennahme von Beweisanträgen ist Sachverhandlung in diesem Sinne (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2000 - 5 StR 613/99, BGHR StPO § 229 Abs. 1, Sachverhandlung 5).

  • BGH, 03.08.2006 - 3 StR 199/06  

    Schiebetermin (Förderung des Verfahrens; Verlesung einer Urkunde);

    Der 5. Strafsenat hat dazu sogar die Auffassung vertreten, dass sich ein solches Prüfungsunterfangen bei nicht gänzlich fehlendem Sachbezug des Gegenstandes eines Sitzungstages für das Revisionsgericht grundlegend verbietet (BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 5).
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