Rechtsprechung
| BGH, 04.03.1964 - 4 StR 529/63 |
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§ 240 StGB, 'Gewalt', psychische Gewaltwirkung, 'verwerflich', Gefahr
Volltextveröffentlichungen (2)
- DFR
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- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 240
Besprechungen u.ä.
- uni-duesseldorf.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Der Bedeutungswandel des Begriffs "Gewalt" im Strafrecht - Über institutionell-pragmatische Faktoren semantischen Wandels (Dietrich Busse)
Zeitschriftenfundstellen
- BGHSt 19, 263
- NJW 1964, 1426
Wird zitiert von ... (23)
- BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83
Sitzblockaden I
Die Beurteilung als verwerflich knüpft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an sozialethische Wertungen an; sie wird bejaht, wenn das Verhalten nach allgemeinem Urteil sittlich in so hohem Maße mißbilligenswert erscheint, daß es sich als strafwürdiges Unrecht darstellt (vgl. etwa BGHSt 17, 328 [332]; 18, 389 [391]; 19, 263 [268]; BGH, VRS 40, 104 [107];… ebenso OLG Koblenz, NJW 1985, S. 2432 [2433];… OLG Köln, NStZ 1986, S. 30 [32] und BayObLG, JZ 1986, S. 404 [405] in Verfahren betreffend Sitzblockaden).Anlaß dazu gaben Fälle wie die Abgabe von Schreckschüssen (RGSt 60, 157; 66, 353), das Versperren des Weges durch eine bedrohliche Menschenmenge (RGSt 45, 153), das Verschließen von Türen (RGSt 69, 327), die listige Beibringung von Betäubungsmitteln (BGHSt 1, 145), das Bedrängen auf der Autobahn (BGHSt 19, 263) und schließlich Vorlesungsstörungen (…BGH, NJW 1982, S. 189) sowie Sitzblockaden (BGHSt 23, 46 ).
Auf der dritten Stufe schließlich stellte der Bundesgerichtshof allgemein auf eine die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung beeinträchtigende Zwangswirkung ab (BGHSt 8, 102 - Massenstreik; 19, 263 - Bedrängen auf der Autobahn; vgl. auch BGHSt 23, 126 - Vorhalten einer Schußwaffe).
- OLG Köln, 24.08.1999 - Ss 368/99
Nötigung im Straßenverkehr)
Sie kann selbst bei einer im Wesentlichen psychisch vermittelten Zwangswirkung gegeben sein, sofern der Täter mit nur geringem Kraftaufwand einen psychisch determinierten Prozeß in Gang setzt und dadurch einen unwiderstehlichen, den Bereich des rein Psychischen verlassenden und der körperlichen Einwirkung vergleichbaren Zwang auf das Opfer ausübt (BGHSt 41, 182, 185 f. = NJW 1995, 2643 = NStZ 1995, 541 = NZV 1995, 453; BGH NJW 1995, 2862 = NStZ 1995, 592; BGHSt 19, 263, 266 = NJW 1964, 1426 = VM 1964 Nr. 60; OLG Karlsruhe VM 1999, 31).In der Rechtsprechung sind davon ausgehend Fallgestaltungen des dichten Auffahrens zur Erzwingung des Überholens (BGHSt 19, 263, 266 = NJW 1964, 1426 = VM 1964 Nr. 60; BayObLG NJW 1993, 2882 f.; Senat VRS 83, 339 = NZV 1992, 371 m. w. Nachw.) und des Schneidens eines anderen Fahrzeugführers beim Fahrbahnwechsel nach einem Überholvorgang (OLG Celle NdsRpfl 1962, 88; OLG Stuttgart VRS 89, 288 = NZV 1995, 285 = NJW 1995, 2647 = DAR 1995, 261 m. w. Nachw.) als Nötigung durch Gewalt beurteilt worden, ohne daß insoweit verfassungsrechtliche Bedenken begründet wären (Senat NZV 1995, 405).
Ähnlich wie in den Fällen der bedrängenden Fahrweise, in denen für die Annahme von Gewalt eine gewisse Intensität und Dauer des gefährlichen Täterverhaltens gefordert wird (vgl. BGHSt 19, 263 = NJW 1964, 1426; BayObLG NJW 1993, 2882 f. m. w. Nachw.; OLG Karlsruhe VM 1999, 31; OLG Hamm VRS 82, 26 f. = NJW 1991, 3230), ist der Tatbestand der Gewalteinwirkung auch in den hier fraglichen Fallkonstellationen erst erfüllt, wenn das Versperren des Weges über einen einmaligen, kurzzeitigen Vorgang hinausgeht.
- OLG Karlsruhe, 24.04.1997 - 3 Ss 53/97 Sie kann nicht nur beim Einsatz körperlicher Kraft, sondern auch bei einer im wesentlichen bloß psychischen Zwangseinwirkung gegeben sein, sofern der Täter mit nur geringem Kraftaufwand einen psychisch determinierten Prozeß in Lauf setzt und dadurch einen unwiderstehlichen, der körperlichen Einwirkung vergleichbaren Zwang auf das Opfer ausübt (BGHSt 19, 263 = NJW 1964, 1426; BGH, wistra 1987, 212).
Im Straßenverkehr - wie im vorliegenden Fall - kann Gewalt hiernach durch die Verursachung einer Gefahrenlage herbeigeführt werden, die geeignet ist, einen anderen, durchschnittlich empfindenden Verkehrsteilnehmer in unüberwindbare Furcht zu versetzen (BGHSt 19, 263; OLG Karlsruhe, NJW 1972, 962; OLG Karlsruhe, VRS 57, 21).
Zur Nötigung im Straßenverkehr zählen insbesondere Fälle, des andauernden besonders dichten und bedrängenden Auffahrens unter Betätigung von Schall- und Lichtzeichen (vgl. nur BGHSt 19, 263 = NJW 1964, 1426).
- BGH, 14.05.1969 - 4 StR 85/69 So hat der Senat denn auch in dem Beschluß BGHSt 19, 263, 268f das Heranfahren an den Vordermann bis auf 2 m bei einer Geschwindigkeit von 105 km/h als eine "sehr naheliegende, hohe Gefahr" für den Vorausfahrenden wie für andere Verkehrsteilnehmer gewertet, ohne darauf abzustellen, ob ein Zusammenstoß nur durch Abwehrmaßnahmen des anderen Fahrzeugführers oder durch eine sonstige Veränderung der zu Beginn des kilometerlangen Dichtauffahrens bestehenden Verkehrslage vermieden werden konnte.
Schon in der Entscheidung BGHSt 19, 263 ,269 hatte der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß bei einem Abstand von 2 m selbst bei einem nur verhältnismäßig geringfügigen Abbremsen des Vorausfahrenden dem so dicht folgenden Fahrer angesichts der hohen Geschwindigkeit von 105 km/h jede Reaktionsmöglichkeit fehle.
Dazu kommt die erhebliche und naheliegende Gefahr, daß sich der Fahrer, dem ein anderes Fahrzeug allzu dicht folgt, dadurch zu einem unsachgemäßen sich und andere gefährdenden unfallträchtigen Verhalten hinreißen läßt (BGHSt 19, 263, 269).
- BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvR 932/06
Nötigung im Straßenverkehr durch dichtes Auffahren im Straßenverkehr unter …
Werden diese Auswirkungen körperlich empfunden, führen sie also zu physisch merkbaren Angstreaktionen, liegt Zwang vor, der - auch gemessen an verfassungsrechtlichen Maßstäben - Gewalt sein kann (vgl. BGHSt 19, 263 ). - BGH, 12.02.1998 - 4 StR 428/97
Verurteilung von Greenpeace-Mitarbeitern bestätigt
bb) Das Verhalten des Angeklagten - die Gewaltausübung durch Anbringen des Stahlkastens - war, wie das Landgericht mit seinen allerdings knappen Ausführungen im Ergebnis zu Recht annimmt, im Hinblick auf den angestrebten Zweck im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB verwerflich (vgl. BGHSt 17, 328, 331; 18, 389, 391; 19, 263, 268; 39, 133, 137). - OLG Düsseldorf, 18.03.1996 - 5 Ss 383/95 Sie kann nicht nur beim Einsatz körperlicher Kraft (vis absoluta), sondern auch bei einer im wesentlichen bloß psychischen Zwangseinwirkung (vis compulsiva) gegeben sein, sofern der Täter mit nur geringem Kraftaufwand einen psychisch determinierten Prozeß in Lauf setzt und dadurch einen unwiderstehlichen, der körperlichen Einwirkung vergleichbaren Zwang auf das Opfer ausübt (BGHSt 19, 263, 265; wistra 1987, 212; Senatsbeschluß vom 11. Februar 1987, StV 1987, 393 = MDR 1987, 692 = OLGSt § 240 StGB Nr. 8).
Hierzu zählen etwa die Fälle des andauernden besonders dichten und bedrängenden Auffahrens unter Betätigung von Schall- und Lichtzeichen (vgl. BGHSt 19, 263 ; OLG Köln NZV 1992, 371 ; OLG Düsseldorf, 3. Senat, VRS 66, 355 ; OLG Frankfurt VRS 56, 286; OLG Hamm VRS 49, 100; KG VRS 63, 120; Voß-Brömme, NZV 1988, 2, 3;… Janiszewski, Verkehrsstrafrecht, 4. Aufl. 1994, Rdnr. 562, jeweils m.w.N.).
- BGH, 05.05.1988 - 1 StR 5/88
Berücksichtigung von außertatbestandlichen Fernzielen; Nötigung durch …
So ist denn auch in der Rechtsprechung zu § 240 Abs. 2 StGB bisher die Verwerflichkeit mit Recht als ein an objektive Kriterien anknüpfendes Merkmal betrachtet (BGHSt 19, 263, 268) und als "angestrebter Zweck" allein das Verhalten angesehen worden, zu dem genötigt werden soll (BGHSt 5, 245, 246). - OLG Stuttgart, 19.11.1990 - 3 Ss 487/90 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OLG Köln, 14.03.2006 - 83 Ss 6/06
Auch im innerstädtischen Straßenverkehr kann ein dichtes und bedrängendes …
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bedrängende Fahrweise, Gewaltanwendung im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB ist, wenn durch dieses Fahrverhalten eine Gefahrenlage geschaffen wird, die geeignet ist, einen durchschnittlichen (besonnenen) Fahrer in Sorge und Furcht zu versetzen, und von ihm als körperlicher (nicht bloß seelischer) Zwang empfunden wird, seinen Willen dem des Täters unterzuordnen (vgl. BGHSt 19, 263; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senat VRS 76, 361 = NZV 1989, 157; VRS 83, 339 = NZV 1992, 371; VRS 93, 338 = NZV 1997, 318; VRS 98, 124 = NZV 2000, 99 = DAR 2000, 84 - jeweils mit zahlreichen Nachweisen). - OLG Celle, 03.12.2008 - 32 Ss 172/08
Nötigung: Erfüllung des Tatbestandsmerkmals Gewalt beim Herunterbremsen und …
- BGH, 04.03.1981 - 2 StR 742/80
- BGH, 09.03.1990 - 3 StR 58/90
- OLG Hamm, 24.02.2000 - 2 Ws 362/99
Darlegung der Einhaltung der Beschwerdefrist
- BGH, 27.08.1969 - 4 StR 268/69
Zum Begriff der "Gewalt gegen eine Person"
- BayObLG, 08.04.1993 - 2St RR 21/93
- OLG Koblenz, 24.06.1993 - 1 Ss 68/93
- BGH, 21.09.1995 - 5 StR 366/95
- OLG Koblenz, 08.03.2007 - 1 Ss 283/06
Erforderlich für die Verwirklichung des Nötigungstatbestandes ist eine …
- OLG Köln, 18.05.1979 - 2 Ws 203/79
- OLG Köln, 25.11.1988 - Ss 625/88
Straftaten gegen die persönliche Freiheit: Nötigung im Straßenverkehr
- BayObLG, 22.03.1991 - RReg. 2 St 45/91
- KG, 03.02.1999 - 1 Ss 406/98
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