Rechtsprechung
| BGH, 18.10.1973 - VII ZR 8/73 |
Übersehener Scheckwiderruf
§ 812 BGB, Dreiecksverhältnis, Fehler im Deckungsverhältnis: Bereicherungsausgleich zwischen Bank und Scheckaussteller
Volltextveröffentlichungen (2)
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§ 812 BGB
Bereicherungsausgleich bei widerrufenem Scheck - archive.org
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 61, 289
- NJW 1974, 39
Wird zitiert von ... (50)
- BGH, 19.01.1984 - VII ZR 110/83
Widerrufener Dauerauftrag - § 812 BGB, Dreiecksverhältnis, Fehler im …
Eine Bank, die einen ihr erteilten, vom Auftraggeber später widerrufenen Dauerauftrag versehentlich weiter ausführt, hat keinen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger, wenn dieser den Widerruf des Dauerauftrags nicht kannte (Anschluß BGH, 1973-10-18, VII ZR 8/73, 61, 289; Anschluß BGH, 1983-05-09, II ZR 241/82, 87, 246; Anschluß BGH, 1983-06-16, VII ZR 370/82, BGHZ 87, 393).Weist dagegen das Valutaverhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger Fehler auf, ist der Ausgleich der Bereicherung in diesem Verhältnis abzuwickeln (vgl. Senatsurteile BGHZ 40, 272, 277; 61, 289, 291; 66, 362, 363; 87, 393, 395; Senatsurteil vom 22. September 1983 - VII ZR 47/83 = WM 1983, 1240, zum Abdruck in BGHZ bestimmt).
Es kommt stets auf die Besonderheiten des Einzelfalls an, die für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung derartiger Vorgänge zu beachten sind (BGHZ 50, 227, 229; 58, 184, 187; 61, 289, 292; 66, 362, 364; 66, 372, 374; 67, 75, 77; 72, 246, 250/251; 87, 393, 396; Urteil vom 22. September 1983 - VII ZR 47/83).
So hat der Senat in einem Fall, in dem eine Anweisung zunächst wirksam erteilt und dem Empfänger durch Übergabe eines Schecks bekannt gemacht, dann aber noch vor Gutschrift oder Auszahlung ohne Kenntnis des Empfängers widerrufen worden war, entschieden, daß die Bank, die den Scheck gleichwohl eingelöst hat, keinen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Scheckinhaber hat, sondern einen etwaigen Bereicherungsausgleich bei ihrem Kunden suchen muß (BGHZ 61, 289).
Schließlich hat es der Senat offen gelassen, wie die Rechtslage ist, wenn von vornherein eine wirksame Anweisung fehlt (BGHZ 61, 289, 292; Urteil vom 22. September 1983 - VII ZR 47/83).
Denn die Rechtslage nach Widerruf eines Dauerauftrags entspricht derjenigen, die bei einer zunächst wirksam erteilten und dem Empfänger durch Übergabe eines Schecks bekannt gemachten, dann aber rechtzeitig (vor Gutschrift oder Auszahlung) widerrufenen Anweisung gegeben ist (vgl. BGHZ 61, 289).
Die Gründe hierfür liegen aber allein in den zwischen der Bank und ihrem Kunden bestehenden Rechtsbeziehungen; innerhalb dieser Rechtsbeziehungen sind die Fehler grundsätzlich auch zu bereinigen (BGHZ 61, 289, 293 f; 87, 393, 397 f).
Insoweit einen Unterschied zwischen der Giroüberweisung und der Begebung eines Schecks zu machen, der nur ein Sonderfall der Anweisung ist (BGHZ 61, 289, 293), hält der Senat nach wie vor nicht für gerechtfertigt (anders offenbar Lieb JZ 1983, 960, 962).
- BGH, 16.06.1983 - VII ZR 370/82
Bereicherungsausgleich bei widerrufener Anweisung
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04
Immobilienanlagen - Widerruf eines Realkreditvertr. zur Immobilienfinanzierung
Der Hinweis von Derleder, bei einem widerrufenen Darlehensvertrag sei auch die Auszahlungsanweisung des Darlehensnehmers unwirksam, übersieht, dass bereicherungsrechtlich anerkannt ist, dass eine Rückabwicklung auch dann im Anweisungsverhältnis (Deckungsverhältnis) zu erfolgen hat, wenn der Anweisende einen zurechenbaren Anlass zu dem Zahlungsvorgang gesetzt hat, etwa eine zunächst erteilte Anweisung widerruft (BGHZ 61, 289, 291 ff.; 87, 393, 395 ff.; 89, 376, 379 ff.; 147, 145, 150 f.; 147, 269, 273 ff.).
- BGH, 03.05.1984 - VII ZR 166/83
Rückabwicklung der unveränderten Ausführung eines geänderten Dauerauftrags
Weist dagegen das Valutaverhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger Fehler auf, ist der Ausgleich der Bereicherung in diesem Verhältnis abzuwickeln (vgl. Senatsurteile BGHZ 40, 272, 277; 61, 289, 291; 66, 362, 363; 87, 393, 395; 88, 232, 234 f; Senatsurteil vom 19. Januar 1984 - VII ZR 110/83 = WM 1984, 423, zum Abdruck in BGHZ bestimmt).Es kommt stets auf die Besonderheiten des Einzelfalls an, die für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung derartiger Vorgänge zu beachten sind (BGHZ 50, 227, 229; 58, 184, 187; 61, 289, 292; 66, 362, 364; 66, 372, 374; 67, 75, 77; 72, 246, 250/251; 87, 393, 396; 88, 232, 235; BGH WM 1984, 423).
So hat der Senat in einem Fall, in dem eine Anweisung zunächst wirksam erteilt und dem Empfänger durch Übergabe eines Schecks bekannt gemacht, dann aber noch vor Gutschrift oder Auszahlung ohne Kenntnis des Empfängers widerrufen worden war, entschieden, daß die Bank, die den Scheck gleichwohl eingelöst hat, keinen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Scheckinhaber hat, sondern einen etwaigen Bereicherungsausgleich bei ihrem Kunden suchen muß (BGHZ 61, 289; vgl. auch BGHZ 87, 246).
Die Gründe hierfür liegen aber allein in den zwischen der Bank und ihrem Kunden bestehenden Rechtsbeziehungen; innerhalb dieser Rechtsbeziehungen sind die Fehler grundsätzlich auch zu bereinigen (BGHZ 61, 289, 293 f; 87, 393, 397 f; BGH WM 1984, 423, 424).
d) Entgegen der Auffassung der Revision steht der Klägerin auch nicht ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte aufgrund eines sogenannten "Doppelmangels" zu (vgl. dazu BGHZ 48, 70, 72; 61, 289, 292).
Da sich der Ehemann der Beklagten die fehlerhafte Überweisung der Bank aufgrund besonderer, in seinem eigenen Verhalten liegender Umstände als Leistung an die Beklagte zurechnen lassen muß, kann nach wie vor offen bleiben, wie die Rechtslage ist, wenn von vornherein eine wirksame Anweisung fehlt und der Zahlungsempfänger davon keine Kenntnis hat (vgl. BGHZ 61, 289, 292; 88, 232, 236).
- KG, 06.06.2006 - 4 U 115/05
Unwirksamkeit des Darlehensvertrages beim finanzierten Erwerb eines Anteils an …
Die von den Berufungsführerinnen zitierten Entscheidungen (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1973, VII ZR 8/73, BGHZ 61, 289; BGH, Urteil vom 19. Januar 1984, VII ZR 110/83, NJW 1984, 1348) betreffen nicht den hier gegebenen Fall, dass zunächst eine Anweisung vorlag und später widerrufen wurde.In diesem Fall " wurzelt "- im Anschluss an von Caemmerer (vgl. BGHZ 61, 289, 293) - der Fehler im Rechtsverhältnis zwischen der Bank und ihrem Kunden.
- BGH, 05.11.2002 - XI ZR 381/01
Kreditrecht - "Scheinanweisung": Zahlender hat Nichtleistungskondiktion
Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt der Angewiesene, der von ihm getroffenen, allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Anweisungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger (st.Rspr., siehe BGHZ 40, 272, 276; 61, 289, 291; 66, 362, 363; 66, 372, 374; 67, 75, 77; 87, 393, 395; 88, 232, 234; 102, 152, 157; 147, 145, 149 ff.; 147, 269, 273). - BGH, 29.04.2008 - XI ZR 371/07
Bankrecht - Irrtümliche Zuvielüberweisung an gutgläubigen Zahlungsempfänger
Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbe-griff bewirkt der Angewiesene, der von ihm getroffenen, allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Anweisungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger (st.Rspr., BGHZ 61, 289, 291; 66, 362, 363; 66, 372, 374; 67, 75, 77; 87, 393, 395; 88, 232, 234; 89, 376, 378; 111, 382, 385; 147, 269, 273 m.w.Nachw.).Die Bank muss sich deshalb grundsätzlich an den Kontoinhaber halten, da der Fehler, die weisungswidrige Behandlung des Kundenauftrags, im Deckungsverhältnis wurzelt und deshalb in diesem Verhältnis zu bereinigen ist (BGHZ 61, 289, 293 f.; 87, 246, 249, 250; 87, 393, 397 f.; 89, 376, 381).
- BGH, 25.09.1986 - VII ZR 349/85
Provision des Modekontors - § 812 BGB, Dreiecksverhältnis, fehlende …
Weist dagegen das Valutaverhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger Fehler auf, ist der Ausgleich der Bereicherung in diesem Verhältnis abzuwickeln (Senat BGHZ 40, 272, 277; 61, 289, 291; 66, 362, 363; 87, 393, 395; 88, 232, 234 f; 89, 376, 378; Senat NJW 1984, 2205 ).So hat der Senat in einem Fall, in dem eine Anweisung zunächst wirksam erteilt und dem Empfänger durch Übergabe eines Schecks bekannt gemacht, dann aber noch vor Gutschrift oder Auszahlung ohne Kenntnis des Empfängers widerrufen worden war, entschieden, daß die Bank, die den Scheck gleichwohl eingelöst hat, keinen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Scheckinhaber hat, sondern einen etwaigen Bereicherungsausgleich bei ihrem Kunden suchen muß (BGHZ 61, 289; vgl. auch BGHZ 87, 246).
Wie die Rechtslage ist, wenn von vornherein eine wirksame Anweisung an die zahlende Bank fehlt und der Zahlungsempfänger davon keine Kenntnis hat, kann nach wie vor offen bleiben (vgl. Senat BGHZ 61, 289, 292; 88, 232, 236, 89, 376, 380; Senat NJW 1984, 2205, 2206).
- BGH, 20.03.2001 - XI ZR 157/00
Umdeutung eines formnichtigen Schecks; Bereicherungsausgleich bei fehlender …
Die Rechtslage unterscheidet sich damit grundlegend von den Fällen, in denen der Kontoinhaber einen zurechenbaren Anlaß zu dem Zahlungsvorgang gesetzt hat, sei es, daß die von ihm zunächst wirksam erteilte Anweisung trotz rechtzeitigen Widerrufs ausgeführt (BGHZ 61, 289; 87, 246; 87, 393; 89, 376), sei es, daß irrtümlich eine Zuvielüberweisung (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1986 - VII ZR 349/85, WM 1986, 1381) vorgenommen wurde. - OLG Köln, 31.05.1996 - 2 U 18/96
Rückabwicklung eines gefälschten Überweisungsauftrags
Der Bundesgerichtshof (BGHZ 89, 376, 379 f.; 111, 382, 384) hat aber wiederholt betont, daß sich jede schematische Lösung in Dreipersonenverhältnissen verbiete (BGHZ 61, 289, 292; 66, 362, 364; 372, 374; 89, 376, 378; 111, 382, 385).In Fällen, in denen eine Anweisung zuerst wirksam erteilt und ohne Kenntnis des Empfängers anschließend widerrufen wurde, hat die Bank, die gleichwohl die Anweisung ausführt, keinen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger (BGHZ 61, 289, 292 f.; 87, 246, 250; 89, 376, 380; BGH NJW 1984, 2205 f.).
Der Bundesgerichtshof hatte die Beurteilung einer solchen Fallkonstellation bislang offen gelassen (BGHZ 61, 289, 292; 66, 372, 375 f.; 88, 232, 236; 89, 376, 380; BGH NJW 1984, 2205, 2206).
- BGH, 31.05.1994 - VI ZR 12/94
Rückabwicklung eines gefälschten Überweisungsauftrages
- OLG Dresden, 27.08.1998 - 7 U 1648/98
Bereicherungsanspruch der Bank bei Falschbuchung eines Schecks
- BGH, 24.04.2001 - VI ZR 36/00
Bereicherungsrecht - Leistungsbeziehung auch bei Täuschung des Anweisenden?
- KG, 06.06.2006 - 4 U 121/05
Unwirksamkeit des Darlehensvertrages beim finanzierten Erwerb eines Anteils an …
- KG, 27.06.1991 - 16 U 1396/91
- KG, 06.06.2006 - 4 U 133/05
Unwirksamkeit des Darlehensvertrages beim finanzierten Erwerb eines Anteils an …
- OLG Köln, 07.03.2001 - 13 U 149/00
Bereicherungsanspruch der Bank bei Scheckeinlösung vom gesperrten Konto
- BGH, 22.09.1983 - VII ZR 47/83
Zuvielüberweisung durch Notar - § 812 BGB, Anweisung, Fehler im …
- BGH, 20.06.1990 - XII ZR 98/89
Bereicherungsausgleich bei wegen Geschäftsunfähigkeit nichtiger Anweisung
- BGH, 16.09.1999 - IX ZR 204/98
Anfechtungsgegner bei unentgeltlicher Zuwendung
- BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 51/87
Bereicherungsausgleich im Dreiecksverhältnis; Rückabwicklung der Zahlung auf eine …
- BGH, 02.11.1988 - IVb ZR 102/87
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der Versicherungsleistung eines …
- OLG Karlsruhe, 17.12.2003 - 6 U 141/03
Veruntreuung öffentlicher Gelder durch einen Beamten: Rückzahlungsanspruch der …
- BGH, 01.06.2010 - XI ZR 389/09
Scheingesellschaft bürgerlichen Rechts und doppelte Bankanweisungen
- BGH, 15.01.1988 - V ZR 183/86
Ausgleichsanspruch des BGB-Gesellschafters bei Tilgung von Gesellschaftsschulden
- BGH, 16.05.2006 - XI ZR 48/04
Immobilienanlagen - Unrentable Eigentumswohnungen im Strukturvertrieb
- BGH, 15.12.1994 - IX ZR 252/93
Rechte der Bank im Insolvenzverfahren ihrs Kunden
- BGH, 16.05.2006 - XI ZR 15/04
Widerruf erstreckt sich nicht auf Sicherungsabrede
- BGH, 16.05.2006 - XI ZR 92/04
Treuhandabrede im Darlehensvertrag
- BGH, 16.05.2006 - XI ZR 26/04
Rückabwicklung eines Realkreditvertrages nach Widerruf; Schadensersatzpflicht …
- BGH, 16.05.2006 - XI ZR 104/04
Rückabwicklung eines Realkreditvertrages nach Widerruf; Schadensersatzpflicht …
- BGH, 16.05.2006 - XI ZR 63/04
Immobilien - Realkredit: Kein Einwendungsdurchgriff wie im Abzahlungsgeschäft
- BGH, 16.07.1999 - V ZR 56/98
Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages; Ausgleich für wertsteigernde …
- BGH, 16.05.2006 - XI ZR 111/04
Widerruf erstreckt sich nicht auf Sicherungsabrede
- BGH, 26.09.1995 - XI ZR 159/94
Pflichten der Bank bei Hereinnahme eines Inhaberverrechnungsschecks
- BGH, 16.05.2006 - XI ZR 400/03
Rückabwicklung eines Realkreditvertrages nach Widerruf; Schadensersatzpflicht …
- OLG Frankfurt, 29.11.2002 - 24 U 91/01
Ungerechtfertigte Bereicherung: Rückabwicklung eines von der Bank versehentlich …
- OLG Düsseldorf, 09.05.2003 - 16 U 69/02
Zum bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch bei Leistung auf nicht …
- BGH, 26.10.1978 - VII ZR 71/76
gescheiterter Hotelverkauf - § 812 BGB, Schuldübernahme, …
- OLG Karlsruhe, 14.07.2004 - 6 U 239/03
Bauträger - Unwirksamer Darlehensvertrag: Bank muss sich an Bauträger wenden!
- BGH, 09.05.1983 - II ZR 241/82
Bereicherungsausgleich bei widerrufener Überweisung - Stornorecht der Banken
- BGH, 30.10.1987 - V ZR 174/85
Formularmäßige Vereinbarung der Erstreckung der Sicherung bestellter …
- OLG Köln, 31.05.2000 - 11 U 216/99
Wohnungseigentum - Rückerlangung irrtümlich doppelt gezahlter Nebenkosten
- OLG Frankfurt, 13.12.2007 - 3 U 170/07
Insolvenzanfechtung: Einheitliche Rechtshandlung bei Zahlung von …
- OLG Bamberg, 23.02.2000 - 8 U 53/99
Rückabwicklung einer irrtümlich durch eine Bank vorgenommenen Überweisung zu …
- LG München I, 06.11.2007 - 26 O 3943/07
- OLG München, 11.11.1987 - 7 U 2259/87
- OLG Koblenz, 28.10.2010 - 2 U 1484/09
Immobilien - Wohnungskauf: Leistungsstörungen im Mehrpersonenverhältnis
- OLG Stuttgart, 29.09.1998 - 12 U 66/98
Bereicherungsanspruch bei vorzeitiger Auszahlung vom Notaranderkonto
- LG Berlin, 18.10.2007 - 28 O 136/07
Rechtslage bei versehentlicher Ablösung einer Kraftfahrzeugfinanzierung durch das …
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