Rechtsprechung
   BGH, 17.07.2001 - XI ZR 325/00   

Überweisungsaufträge von der Weltreise

§§ 670, 675 BGB, keine verschuldensunabhängige Sphärenhaftung (Rechtsscheinshaftung) bei Fälschung eines Überweisungsauftrags (Risiko der Bank), zu den Voraussetzungen eines Anspruchs wegen pVV (vgl. nunmehr § 280 Abs. 1 BGB <Fassung seit 1.1.02>)

Volltextveröffentlichungen (14)

mehr
  • openjur.de
  • rws-verlag.de

    Kein Aufwendungsersatzanspruch der Bank nach Durchführung gefälschter Überweisungsaufträge auch bei Weitergabe von persönlichen, aber nicht geheimen Informationen durch den Kontoinhaber

  • Prof. Dr. Lorenz

    Gefälschter Überweisungsauftrag: Anspruche der Bank gegen den Kontoinhaber aus Vertrag (§§ 675, 670 BGB ) oder pVV

  • NWB SteuerXpert START
  • RA Kotz

    Gefälschter Überweisungsträgers - Haftung des Kontoinhabers

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fälschung eines Überweisungsauftrags

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bankrecht

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Fälschung eines Überweisungsauftrags: Bank hat selbst dann keinen Aufwendungsersatzanspruch, wenn sie die Fälschung nicht erkennen konnte

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Aufwendungsersatzanspruch der Bank nach Ausführung gefälschter Überweisungsaufträge auch bei Weitergabe von persönlichen, aber nicht geheimen Informationen durch den Kontoinhaber

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Benkelberg & Kollegen (Kurzmitteilung)
  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 607 Abs. 1, §§ 662, 665, 670, 675
    Kein Aufwendungsersatzanspruch der Bank nach Durchführung gefälschter Überweisungsaufträge auch bei Weitergabe von persönlichen, aber nicht geheimen Informationen durch den Kontoinhaber

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Haftung bei gefälschtem Überweisungsauftrag

mehr
  • rp-online.de (Kurzinformation)

    Keine Haftung für gefälschte Überweisungsaufträge

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

Besprechungen u.ä. (2)

  • beck.de (Entscheidungsanmerkung)

    Das Fälschungsrisiko von Überweisungsaufträgen trägt der Kunde nur bei sorgloser Begünstigung der Fälschung

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Aufwendungsersatzanspruch der Bank nach gefälschtem Überweisungsauftrag trotz Weitergabe von persönlichen, aber nicht geheimen Informationen durch den Kontoinhaber

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2001, 2968
  • ZIP 2001, 1666
  • MDR 2001, 1252
  • WM 2001, 1712
  • BB 2001, 2289
  • DB 2001, 2600
nach Datum
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Wird zitiert von ... (4)  

  • AG Wiesloch, 20.06.2008 - 4 C 57/08  

    Bank muss Phishing-Opfern Geld erstatten

    Das Fälschungsrisiko des Überweisungsauftrages trägt die Bank (Assies, Handbuch des Fachanwaltes für Bank- und Kapitalmarktrecht, 1. Auflage, 3. Kapitel, Rn. 52 unter Hinweis auf BGH, NJW 2001, 2968, 3183 und 3190 zu gefälschten Überweisungsträgern und Rn. 350 ff. zum Onlinebanking).
  • OLG Frankfurt, 08.10.2008 - 23 U 41/08  

    Überweisungsvertrag: Risikoverteilung, wenn zur Errechnung des

    Das gilt beispielsweise für die Gefahr gefälschter Weisungen, die der Kunde möglichst auszuschließen hat (BGH NJW 2001, 2968; Palandt-Sprau a.a.O.); insoweit gelten also gesteigerte Sorgfaltsanforderungen, was nichts daran ändert, dass nach ständiger Rechtsprechung des BGH (a.a.O. m.w.N.) im Überweisungsverkehr regelmäßig die Bank und nicht der Kunde das Risiko trägt, dass Überweisungsaufträge gefälscht oder inhaltlich verfälscht werden.
  • LG Kaiserslautern, 24.02.2009 - 1 S 52/08  

    Der (ungeklärte) Verlust eines erfüllungshalber hingegebenen Überweisungsträgers

    ben zur Kontoverbindung weiterzugeben; von der Kenntnis Dritter von solchen Informationen geht in aller Regel keine Gefahr für den Zahlungsverkehr aus (BGH, Urteil vom 17. Juli 2001, Az.: XI ZR 325/00, NJW 2001, 2968).
  • OLG Köln, 30.10.2002 - 13 U 98/01  
    Zum einen verkennt die Zivilkammer, dass nach gefestigter Rechtsprechung des BGH (z.B. NJW 1997, 1700 und 2236; NJW 2001, 2968) die einlösende Bank das Risiko einer Scheckfälschung unabhängig von einem Verschulden trägt.
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