Rechtsprechung
   BVerwG, 06.09.1988 - 4 C 5.86   

Uferdeckwerk

§§ 677 ff BGB, entsprechende Anwendung der GoA-Vorschriften im öffentlichen Recht (hier: Handeln eines Privaten im Aufgabenbereich einer Behörde), § 679 BGB, § 256 BGB;

öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch;

entsprechende Anwendung von § 256 Abs. 2 ZPO im Verwaltungsprozeß (§ 173 VwGO)

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 80, 170
  • NJW 1989, 922
  • DÖV 1989, 271
  • DVBl 1989, 42
  • VBlBW 1989, 175
  • BB 1989, 585
  • NVwZ 1989, 453



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Wird zitiert von ... (85)  

  • BSG, 15.12.1992 - 10 RAr 2/92  
    Entgegen der Auffassung des LSG werden die auch im Sozialrecht anwendbaren Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (BSG vom 27. Juni 1990, BSGE 67, 100 = SozR 3-7610 § 683 Nr. 1; vgl BVerwG vom 6. September 1988, BVerwGE 80, 170) nicht dadurch ausgeschlossen, daß der private Geschäftsführer zugleich auch eigene Interessen wahrnimmt (so BSGE 67, 100, 102 mit Hinweisen auf Rechtsprechung des BGH).

    Ebensowenig bestehen Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger bereits vor Stellung des Konkursantrags an die Beklagte herangetreten wäre und diese ein Tätigwerden abgelehnt hätte (zu einem Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag bei einer behördlichen Aufforderung an den Betroffenen, die Maßnahme auf eigene Kosten durchzuführen: BVerwGE 80, 170, 175).

    Zu wahren ist das Prinzip, daß Instanzenwege eingehalten und Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft werden sollen, um eine zuständige Behörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe anzuhalten, bevor ein Privater selbst an ihrer Stelle tätig wird (vgl BVerwGE 80, 170, 174 ff).

    (Zu 3) Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Gesichtspunkt des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, den das BVerwG für den Fall diskutiert, daß kein Aufwendungsersatz nach den Regeln über eine Geschäftsführung ohne Auftrag zusteht (BVerwGE 80, 170, 177).

    Da der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch schon hieran scheitert, kann dahinstehen, ob dem Regelungszusammenhang des SGB, insbesondere den § § 2 sowie 16 und 17 SGB I, darüber hinaus der Grundsatz entnommen werden kann, daß einem Privaten jedenfalls dann kein Erstattungsanspruch aufgrund angeblich ersparter Aufwendungen des Leistungsträgers zustehen kann, wenn er vor der fraglichen Vermögensverschiebung nicht (wie etwa bei der in BVerwGE 80, 170, 177 entschiedenen Fallkonstellation) zumindest versucht hat, ein behördliches Handeln zu erreichen.

  • KG, 14.05.2009 - 8 U 106/08  

    Mietrecht - Zum Umfang eines Gewährleistungausschlusses der BRD als Vermieterin

    Weiterhin muss das öffentliche Interesse sich ebenfalls darauf beziehen, dass ein Privater anstatt der zuständigen Behörde tätig wird (vgl. BGH NJW 1978, 1258, 1259; BVerwG NJW 1989, 922).

    Im Einzelfall kann es auch zumutbar sein, zunächst um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen (vgl. BVerwG NJW 1989, 922, 923).

    Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch kann auch in Fällen, in denen die Voraussetzungen einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag nicht vorliegen, dazu führen, dass der Verwaltungsträger einen Ausgleich in der Höhe seiner tatsächlich ersparten Aufwendungen leisten muss (vgl. BVerwG NJW 1989, 922, 924).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.1992 - 2 S 1394/90  

    Erschließungsvereinbarung zwischen Grundstückseigentümer und Gemeinde: kein

    Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz (entsprechend § 683 BGB) gegen einen Träger öffentlicher Verwaltung kann gegeben sein, wenn ein Privater eine Maßnahme trifft, die zu den Aufgaben einer Behörde dieses Verwaltungsträgers gehört (wie BVerwG, Urteil vom 6.9.1988, - BVerwG 4 C 5/86 -, BVerwGE 80, 170).

    Zwar ist anerkannt, daß die Vorschriften der §§ 677 ff. BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag auch im öffentlichen Recht Anwendung finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.9.1988, BVerwG 4 C 5.86, BVerwGE 80, 170; Beschluß vom 13.2.1992, BVerwG 8 C 1.92; OVG NW, Urteil vom 15.3.1989, KStZ 1989, 195; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.9.1976 - II 427/72 -, NJW 1977, 1843 = ESVGH 1977, 125).

    Die gleichzeitige Wahrnehmung eigener Interessen steht dem nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.9.1988, aaO).

    Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch ist auf einen billigen Ausgleich ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen gerichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.9.1988, 4 C 5.86, BVerwGE 801, 170 = DÖV 1989, 271).

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