Rechtsprechung
   BGH, 29.03.1996 - V ZR 332/94   

Umbau zur Druckerei

Abbruch von Verhandlungen, § 313 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311b Abs. 1 BGB <Fassung seit 1.1.02>), c.i.c. (nunmehr § 311 Abs. 2 BGB <Fassung seit 1.1.02>), § 242 BGB, Arglist

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Alpmann Schmidt

    BGB § 276, 313

  • Prof. Dr. Lorenz

    Treuwidriger Abbruch von Vertragsverhandlungen und Haftung aus culpa in contrahendo bei formpflichtigen Vertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen des Schadensersatzes wegen des Abbruchs von Verhandlungen vor Abschluß eines formbedürftigen Vertrages

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  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Culpa in contrahendo: Informationspflichten des Vertragspartners formbedürftiger Verträge bei Abbruch der Vertragsverhandlungen

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Schadensersatz wegen Abbruchs der Verhandlungen über als sicher dargestellten formbedürftigen Vertrag nur bei vorsätzlicher Pflichtwidrigkeit

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 276, 313
    Schadensersatzanspruch bei Abbruch von Vertragsverhandlungen

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Leitsatz und Auszüge)

    Aufwendungsersatz aus culpa in contrahendo bei Abbruch von Vertragsverhandlungen [Verbraucherschutzrecht]

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Abbruch von Vertragsverhandlungen bei Grundstückskaufverträgen - Schadensersatz? (IBR 1996, 305)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1996, 1884
  • NJW 1996, 1885
  • ZIP 1996, 1174
  • MDR 1996, 672
  • BB 1996, 1238
  • DNotZ 1997, 624
  • IBR 1996, 305
  • WM 1996, 1728
  • DB 1996, 1916



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Wird zitiert von ... (37)  

  • OLG Köln, 20.12.2001 - 7 U 66/01  

    Abbruch von Vertragsverhandlungen über zu beurkundende Rechtsgeschäfte -

    Aufwand, der in Erwartung des Vertragsabschlusses gemacht wird, erfolgt daher grundsätzlich auf eigene Gefahr (BGH NJW 1996, 1884 (1985); BGH, NJW-RR 1989, 627; MünchKomm-Emmerich, BGB, 3. Aufl., Vorb.

    Nur wenn der Vertragsabschluss nach dem Inhalt der Verhandlungen zwischen den Parteien als sicher anzunehmen ist und in dem hierdurch begründeten Vertrauen Aufwendungen zur Durchführung des Vertrages vor dessen Abschluss gemacht worden sind, so können diese vom Verhandlungspartner unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen zu erstatten sein, wenn er den Vertragsabschluss später ohne triftigen Grund ablehnt (BGH NJW 1996, 1884 (1885); BGHZ 76, 343 (349) = NJW 1980, 1683; BGH NJW 1975, 1774 = WM 1975, 923; BGH WM 1969, 595 (597)).

    Dieser Zwang läuft dem Zweck der Formvorschrift des § 313 S. 1 BGB zuwider, nach der wegen der objektiven Eigenart des Vertragsgegenstandes eine Bindung ohne Einhaltung der Form gerade verhindert werden soll (BGHZ 116, 251 (257); BGH NJW 1996, 1884 (1885)).

    Im Fall zu beurkundender Rechtsgeschäfte löst deshalb der Abbruch von Vertragsverhandlungen, deren Erfolg als sicher anzunehmen war, nach zutreffender Ansicht auch dann keine Schadensersatzansprüche aus, wenn es an einem triftigen Grund für den Abbruch fehlt (BGH NJW 2001, 2713 (2714); BGH NJW 1996, 1884 (1885); BGHZ 116, 251 (257 f.); BGH DNotZ 1983, 621 (623); BGH WM 1982, 1436, (1437); OLG Hamm NJW-RR 1991, 1043; OLG Köln NJW-RR 1987, 801; OLG Koblenz MDR 1997, 811; Reinicke/Tiedtke, ZIP 1989, 1093, 1101).

    Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Berufung auf die Formbedürftigkeit bei Würdigung der gesamten Umstände mit den Grundsätzen von Treu und Glauben schlechthin nicht zu vereinbaren ist, etwa weil sie die Existenz des anderen Vertragsteils gefährdet (BGHZ 12, 286 (302 ff.) = NJW 1954, 1241; BGHZ 23, 249 (254 ff.) = NJW 1957, 789; BGH NJW 1996, 1884 (1885)) oder ihre Geltendmachung eine besonders schwerwiegende Treupflichtverletzung bedeutet (BGH NJW 1996, 1884 (1885); BGHZ 29, 6, 10 f.; BGHZ 48, 396 (397 ff.); BGHZ 85, 315 (318)).

    Dabei kommt in der Regel nur eine vorsätzliche Treupflichtverletzung als Grundlage für einen Schadensersatzanspruch in Betracht, wie sie im Vorspiegeln tatsächlich nicht vorhandener Abschlussbereitschaft liegt (BGH NJW 1996, 1884 (1885); BGH NJW 1975, 43; Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., Vorb.

  • OLG Celle, 24.11.1999 - 2 U 16/99  

    Vertrauensschutz und Vertragsverhandlungen über mehrjährigen Mietvertrag

    »Der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH v. 29.3.1996 - V ZR 332/94, MDR 1996, 672 = NJW 1996, 1884) aufgestellte Grundsatz, dass ein Schadensersatzanspruch wegen des Abbruchs von Verhandlungen über einen formbedürftigen Vertrag, dessen Abschluss als sicher hingestellt worden ist, die Feststellung eines vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens erfordert, findet auf gemäß § 566 Satz 1 BGB formbedürftige Mietverträge keine Anwendung.«.

    Nur wenn der Vertragsschluss nach den Verhandlungen zwischen den Parteien als sicher anzunehmen ist und in dem hierdurch begründeten Vertrauen Aufwendungen zur Durchführung des Vertrages vor dessen Abschluss gemacht werden, können diese vom Verhandlungspartner unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen zu erstatten sein, wenn er den Vertragsabschluss später ohne triftigen Grund ablehnt (vgl. BGH v. 29.3.1996 - V ZR 332/94, MDR 1996, 672 = NJW 1996, 1884 [1885] m.w.N.).

    Wird der Abschluss eines formbedürftigen Vertrages als sicher dargestellt, kann der Abbruch der Verhandlungen durch einen Partner nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwar grundsätzlich nur dann einen Schadenersatzanspruch des Anderen begründen, wenn das Verhalten des Abbrechenden einen schweren Verstoß gegen die Verpflichtung zu redlichem Verhalten bei den Vertragsverhandlungen bedeutet, sodass in der Regel die Feststellung vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens erforderlich ist (vgl. BGH v. 29.3.1996 - V ZR 332/94, MDR 1996, 672 = NJW 1996, 1884).

    Es genügt, dass ein Verhandlungspartner zunächst eine solche von ihm geäußerte Verkaufsbereitschaft tatsächlich hatte, im Verlaufe der Verhandlungen aber inhaltlich von ihr abgerückt ist, ohne dies zu offenbaren (vgl. BGH v. 11.3.1996 - 1 BvR 261/94, MDR 1996, 672 = NJW 1996, 1884 [1885]).

  • OLG Brandenburg, 23.10.2008 - 5 U 136/07  

    Maßnahmeträgervertrag: Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss bei

    Allerdings besteht hier nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Vermeidung eines auch nur mittelbaren Zwanges zum Vertragsschluss ein Schadenersatzanspruch nur bei einem schweren Verstoß gegen die Pflicht zum redlichen Verhalten; erforderlich ist in der Regel ein vorsätzlicher Verstoß (BGH NJW 1996, 1884; NJW 2001, 713, 2714).

    Die Nichtigkeitsfolge eines Verstoßes gegen die Formvorschriften trete vielmehr nur dann zurück, wenn sie nach den genannten Umständen mit Treu und Glauben schlechthin nicht zu vereinbaren sei, etwa weil die Existenz des anderen Vertragsteiles gefährdet sei oder ihre Geltendmachung einen besonders schwerwiegende Treupflichtverletzung bedeute (m. w. N. BGH NJW 1996, 1884, 1885).

    Soweit dies daraus folge, dass das Verhalten des in Anspruch genommenen sich als besonders schwerwiegender Treueverstoß darstelle, komme daher in der Regel nur eine vorsätzliche Treupflichtverletzung als Grundlage eines Schadensersatzanspruches aus Verschulden bei Vertragsschluss in Betracht, etwa wenn eine tatsächlich nicht vorhandene Abschlussbereitschaft vorgetäuscht wird (BGH NJW 1996, 1884, 1885; NJW 2001, 2713, 2714).

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  • AG Hamburg-Barmbek, 21.11.2008 - 821 C 157/08  
    Im Rahmen der Vertragsfreiheit ist nämlich stets zu berücksichtigen, dass jeder Verhandlungspartner bis zum Vertragsabschluss grundsätzlich das Recht hat, von dem in Aussicht genommenen Vertragsschluss Abstand zu nehmen; aus diesem Grunde erfolgen Aufwendungen, die in Erwartung des Vertragsschlusses gemacht werden, auf eigene Gefahr (BGH, Urteil v. 15.01.2001, II ZR 127/99; BGH, Urteil v. 29.03.1996, V ZR 332/94).

    Nur wenn der Vertragsschluss nach den Verhandlungen zwischen den Parteien als sicher anzunehmen ist und in dem hierdurch begründeten Vertrauen Aufwendungen zur Durchführung des Vertrages vor dessen Abschluss gemacht werden, können diese vom Verhandlungspartner unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen zu erstatten sein, wenn er den Abschluss des Vertrages später ohne triftigen Grund ablehnt (BGH, Urteil v. 15.01.2001, II ZR 127/99 m. w. N.; BGH, Urteil v. 29.03.1996, V ZR 332/94; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 03.04.2001, 11 U 13/01; OLG Koblenz, Urteil v. 25.02.1997, 3 U 477/96; Ludwig in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 311b BGB; Rn. 315).

    Im Bereich nach § 311b BGB zu beurkundender Rechtsgeschäfte löst der Abbruch von Vertragsverhandlungen, deren Erfolg als sicher anzunehmen war, durch einen der Vertragspartner daher auch dann keine Schadensersatzansprüche aus, wenn es an einem triftigen Grund für den Abbruch fehlt (BGH, Urteil v. 29.03.1996, V ZR 332/94; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 03.04.2001, 11 U 13/01; OLG Frankfurt, Urteil v. 30.10.1997, 3 U 178/95; Ludwig in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 311b BGB; Rn. 315).

    Die Nichtigkeitsfolge eines Verstoßes gegen die Formvorschrift des BGB § 311b Abs. 1 BGB hat allerdings dann zurückzutreten, wenn sie nach den gesamten Umständen mit Treu und Glauben schlechthin nicht zu vereinbaren ist, etwa weil sie die Existenz des anderen Verhandlungspartners gefährdet oder ihre Geltendmachung eine besonders schwerwiegende Treupflichtverletzung bedeutet (BGH, Urteil v. 15.01.2001, II ZR 127/99; Fortführung BGH, Urteil v. 29. März 1996, V ZR 332/94, NJW 1996, 1884; Ludwig in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 311b BGB; Rn. 315).

  • BGH, 22.02.2006 - XII ZR 48/03  

    Mietecht - Verjährung: Schadensersatz für Um- und Rückbaukosten ohne Mietvertrag

    Was die Haftung der Beklagten aus Verschulden bei Vertragsschluss betrifft, ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte danach auf die Um- und Rückbaukosten haftet, wenn der Vertragsschluss zwischen den Parteien als sicher anzunehmen war, die Klägerin die Umbauarbeiten im Vertrauen hierauf vorgenommen hat und die Beklagte die Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund abgebrochen hat (vgl. BGH Urteil vom 29. März 1996 - V ZR 332/94 - NJW 1996, 1884, 1885; Bub/Treier/Reinstorf Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. Kap. II Rdn. 196 m.N.).

    Insbesondere bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, ob im Hinblick auf § 550 BGB (§ 566 BGB a.F.) in der Regel nur eine vorsätzliche Pflichtwidrigkeit des die Verhandlungen abbrechenden Vertragspartners den Schadensersatzanspruch auslöst (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. März 1996 aaO im Hinblick auf die Formvorschrift des § 313 BGB a.F., jetzt § 311 b Abs. 1 BGB).

  • BGH, 15.01.2001 - II ZR 127/99  

    Grundlagenvertrag nach 1jähriger Verhandlung gescheitert

    Nur wenn der Vertragsschluß nach den Verhandlungen zwischen den Parteien als sicher anzunehmen ist und in dem hierdurch begründeten Vertrauen Aufwendungen zur Durchführung des Vertrages vor dessen Abschluß gemacht werden, können diese vom Verhandlungspartner unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen zu erstatten sein, wenn er den Abschluß des Vertrages später ohne triftigen Grund ablehnt (BGHZ 76, 343, 349; BGH, Urt. v. 29. März 1996 - V ZR 332/94, BGHR BGB vor § 1 - Verschulden bei Vertragsschluß, Vertrauensschaden 9 m.w.N.).

    Im Bereich der nach § 313 Satz 1 BGB zu beurkundenden Rechtsgeschäfte löst der Abbruch von Vertragsverhandlungen, deren Erfolg als sicher anzunehmen ist, durch einen Verhandlungspartner grundsätzlich auch dann keine Schadensersatzansprüche aus, wenn es an einem triftigen Grund für den Abbruch fehlt (BGH, Urt. v. 29. März 1996 - V ZR 332/94, BGHR BGB vor § 1 - Verschulden bei Vertragsschluß, Vertrauensschaden 9 m.w.N.).

    Die Nichtigkeitsfolge eines Verstoßes gegen die Formvorschrift des § 313 Satz 1 BGB hat indessen zurückzutreten, wenn sie nach den gesamten Umständen mit Treu und Glauben schlechthin nicht zu vereinbaren ist, etwa weil sie die Existenz des anderen Verhandlungspartners gefährdet oder ihre Geltendmachung eine besonders schwerwiegende Treupflichtverletzung bedeutet (BGH, Urt. v. 29. März 1996 - V ZR 332/94 aaO).

  • OLG Brandenburg, 17.12.2003 - 7 U 226/02  

    Wohnungseigentum

    Ansprüche aus cic unter dem - hier einzig in Betracht kommenden - Gesichtspunkt des Abbruchs von Vertragsverhandlungen setzen voraus, dass eine Partei in zurechenbarer Weise Vertrauen auf das Zustandekommen eines Vertrages erweckt hat und sodann ohne triftigen Grund die Verhandlungen beendet (BGHZ 76, 343, 349; NJW 1996, 1884, 1885; Palandt/ Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 276, Rn. 72; Staudinger/Löwisch, BGB, 13. Bearb. 2001, Rn. 74 vor § 275).

    Aus cic ist dem anderen Teil der Vertrauensschaden zu ersetzen (BGHZ 114, 87, 94; NJW 1996, 1884, 1885; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 276, Rn. 99; Staudinger/Löwisch, a.a.O., Rn. 83 vor § 275).

    Demgemäß kommt eine Erstattung nur nach der Entstehung des Vertrauenstatbestands getätigter Aufwendungen in Betracht (BGH NJW 1996, 1884, 1885; OLG Dresden, ZIP 2001, 604, 605; Palandt/ Heinrichs, a.a.O., § 276, Rn. 72; Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl, Rn. 136 Vor § 275).

  • OLG Brandenburg, 12.11.2003 - 7 U 226/02  

    Erstattungsfähiger Schaden als Voraussetzungen für einen Anspruch aus c.i.c.

    Ansprüche aus cic unter dem - hier einzig in Betracht kommenden - Gesichtspunkt des Abbruchs von Vertragsverhandlungen setzen voraus, dass eine Partei in zurechenbarer Weise Vertrauen auf das Zustandekommen eines Vertrages erweckt hat und sodann ohne triftigen Grund die Verhandlungen beendet (BGHZ 76, 343, 349; NJW 1996, 1884, 1885; Palandt/ Heinrichs, BGB , 61. Aufl., § 276 , Rn. 72; Staudinger/Löwisch, BGB , 13. Bearb. 2001, Rn. 74 vor § 275).

    Aus cic ist dem anderen Teil der Vertrauensschaden zu ersetzen (BGHZ 114, 87, 94; NJW 1996, 1884, 1885; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 276, Rn. 99; Staudinger/Löwisch, a.a.O., Rn. 83 vor § 275).

    Demgemäß kommt eine Erstattung nur nach der Entstehung des Vertrauenstatbestands getätigter Aufwendungen in Betracht (BGH NJW 1996, 1884, 1885; OLG Dresden, ZIP 2001, 604, 605; Palandt/ Heinrichs, a.a.O., § 276 , Rn. 72; Soergel/Wiedemann, BGB , 12. Aufl, Rn. 136 Vor § 275).

  • OLG Stuttgart, 02.04.2007 - 5 U 177/06  

    Unternehmenskaufvertrag: Schadensersatz aus culpa in contrahendo wegen

    Dem Vorspiegeln einer tatsächlich nicht vorhandenen Bereitschaft, einen Vertrag zu bestimmten Bedingungen, insbesondere zu einem bestimmten Preis, abzuschließen, ist nach Treu und Glauben der Fall gleichzustellen, dass ein Verhandlungspartner zwar zunächst eine solche, von ihm geäußerte, Verkaufsbereitschaft tatsächlich gehabt hat, im Verlaufe der Verhandlungen aber innerlich von ihr abgerückt ist, ohne dies zu offenbaren (vgl. BGH DStR 2001, 802; BGH NJW 1996, 1884).

    Soweit - wie hier - gem. § 2 Abs. 1 S. 1 GmbHG formbedürftige Rechtsgeschäfte in Rede stehen, kommt ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsanbahnung wegen Verletzung einer Mitteilungspflicht nach einem Abrücken von einer ursprünglich bestehenden Bereitschaft zum Vertragsabschluss nach der bereits zitierten Rechtsprechung (BGH DStR 2001, 802; BGH NJW 1996, 1884; OLG Frankfurt MDR 1998, 957) nur dann in Betracht, wenn der in Anspruch Genommene eine endgültige Abschlussbereitschaft zu bestimmten Bedingungen geäußert und dadurch den Eindruck einer besonderen Verhandlungslage vermittelt hat.

  • OLG Rostock, 30.01.2003 - 1 U 41/01  

    Immobilien - Haftung wegen Abbruchs von Vertragsverhandlungen

    Das ist anerkannt für den Grundstückskaufvertrag nach § 313 Satz 1 BGB a.F. (MDR 1996, 672; WM 1982, 1436) und den der Form des § 2 GmbHG bedürftigen Gründungsvorvertrag (BGH, ZIP 1988, 89).

    In diesen Fällen kommt als Grundlage eines Schadensersatzanspruchs aus cic nicht schon das Fehlen eines triftigen Grundes für den Abbruch der Verhandlungen, sondern in der Regel nur eine - hier nicht begründbare - vorsätzliche Treuepflichtverletzung in Betracht (so auch Battes, in: Erman, BGB, 10. Aufl., § 276 Rn. 122), die darin zu sehen ist, dass der Partner eine tatsächlich nicht vorhandene Abschlussbereitschaft vorspiegelt oder von einer geäußerten Abschlußbereitschaft abrückt, ohne dies zu offenbaren (BGH, MDR 1996, 672).

  • OLG Naumburg, 03.04.2001 - 11 U 13/01  

    In der Regel kein Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo wegen des

  • BGH, 23.05.2001 - IV ZR 64/00  

    Erwerb eines Nachlaßgrundstücks durch Miterben-Testamentsvollstrecker

  • OLG Rostock, 23.03.2007 - 3 U 187/06  

    Mietrecht - Schadensersatz wegen Nichtbeachtung der Form bei Kündigung?

  • OLG Hamm, 09.11.1998 - 2 U 73/98  
  • OLG Karlsruhe, 13.12.2006 - 6 U 174/02  

    Patentrecht: Verteidigung gegen patentrechtlichen Unterlassungsanspruch mit

  • BGH, 23.05.2001 - IV ZR 62/00  

    Verjährungsvereinbarung; Stichtagsprinzip des § 1934b

  • OLG Köln, 24.03.2004 - 13 U 123/03  

    Darlehensrückzahlung bei wertloser Immobilienfondsbeteiligung; keine Pflicht der

  • OLG Düsseldorf, 15.06.2009 - 24 U 210/08  

    Mietrecht - Annahme des Angebots zum Abschluss eines Gewerberaum-Mietvertrags

  • KG, 18.11.2003 - 5 U 350/02  

    Urheberrechtsschutz: Miturheberschaft eines Studiosängers an einer Werkaufnahme;

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 405/04  

    Haftung einer Bank wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungs- und

  • KG, 05.09.2006 - 4 U 83/04  

    Grundeigentum im Beitrittsgebiet: Pflicht der öffentlichen Hand zur Veräußerung

  • BGH, 12.01.1998 - II ZR 23/97  

    Umfang der Prozeßführungsbefugnis des Testamentsvollstreckers

  • OLG Celle, 01.12.2011 - 16 U 95/11  

    Immobilien - Abbruch von Vertragsverhandlungen: Kein Schadensersatz!

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2003 - 8 A 11641/03  

    Archäologische Grabung: Wer muss zahlen?

  • OLG Düsseldorf, 10.11.2005 - 10 U 179/04  

    Bauvertrag - Abbruch von Vertragsverhandlungen: Schadensersatz?

  • OLG Brandenburg, 05.04.2007 - 5 U 129/06  

    Wertersatz für die auf einem fremden Grundstück vorgenommenen Bebauungen

  • OLG Koblenz, 25.02.1997 - 3 U 477/96  

    Aufwendungsersatz bei gescheiterten Grundstücksverkauf

  • OLG Brandenburg, 14.11.2001 - 13 U 221/00  
  • OLG Brandenburg, 20.04.2005 - 4 U 127/04  

    Immobilien - Notwegerecht auch bei ungenügendem Zugang zum Grundstück!

  • OLG Frankfurt, 13.04.2007 - 24 U 242/06  

    Verschulden bei Vertragsschluss: Schadensersatz wegen Verweigerung der

  • OLG Köln, 06.05.1997 - 15 U 170/95  
  • OLG Hamm, 23.09.1998 - 13 U 59/98  
  • LG Heidelberg, 05.02.2010 - 7 O 276/09  

    Schadenersatzanspruch wegen des Abbruchs von Verhandlungen über einen

  • LG Dortmund, 25.01.2002 - 3 O 431/01  
  • LG Lüneburg, 18.02.2003 - 6 S 141/02  

    Grundsätzlich keine Haftung aus culpa in contrahendo beim Abbruch formbedürftiger

  • LG Hechingen, 24.04.2002 - 2 O 36/02  

    Haftung einer Gemeinde für im Vertrauen auf die zugesagte Veräußerung eines

  • LG Lüneburg, 11.02.2003 - 6 S 141/02  

    Grundsätzlich keine Haftung aus culpa in contrahendo beim Abbruch formbedürftiger

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