Rechtsprechung
   BGH, 22.06.2001 - V ZR 128/00   

Umbauarbeiten zum Einkaufszentrum II

Baumaßnahmen auf fremden Grund und Boden in der begründeten Erwartung des späteren Eigentumserwerbs: § 812 BGB (condictio ob rem) wird nicht durch § 547 BGB <Fassung bis 31.8.01> oder §§ 994 ff BGB ausgeschlossen

Volltextveröffentlichungen (12)

mehr
  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut (Volltext/Leitsatz)

    BGB §§ 812, 951, 994 ff
    Bereicherungsansprüche des Mieters wegen Bebauung eines fremden Grundstücks

  • Prof. Dr. Lorenz

    Verwendungsersatzansprüche des nicht mehr berechtigten Besitzers aus § 994; Konkurrenzverhältnis zwischen Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 987 ff BGB) und Zweckverfehlungskondiktion ("condictio ob rem", § 812 I 2 Alt. 2 BGB); Verhältnis von § 547 BGB a.F. (= § 539 BGB n.F.) zur condictio ob rem

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 812, 951, 994 ff
    Bereicherungsansprüche des Mieters wegen Bebauung eines fremden Grundstücks

  • NWB SteuerXpert START

    BGB § 812, § 951, § 994 ff

  • RA Kotz

    Bereicherungsansprüche des Mieters bei Bebauung von fremden Grundstück

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bereicherungsansprüche des Mieters aufgrund Bebauung des gemieteten Grundstücks in Erwartung des späteren Eigentumserwerbs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

Besprechungen u.ä. (2)

  • neue-justiz.de , S. 45 (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 812, 951, 994 BGB
    Ungerechtfertigte Bereicherung - Bebauung eines fremden Grundstücks durch Mieter - Zurückbehaltungsrecht des Schuldners

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Ausschluss des Bereicherungsanspruchs eines Mieters für Bebauung eines fremden Grundstücks in berechtigter Erwerbserwartung bei Beendigung des Mietverhältnisses

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2001, 3118
  • MDR 2001, 1227
  • WM 2001, 1909
  • NZBau 2001, 553
  • ZMR 2001, 881
  • DB 2002, 143
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Wird zitiert von ... (6)  

  • OLG Rostock, 13.09.2007 - 7 U 96/06  

    Immobilien - Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags mit Bauverpflichtung

    Wenn der rückabzuwickelnde Grundstückskaufvertrag eine Bauverpflichtung des Käufers beinhaltet, steht dem Käufer wegen sog. sachändernder Verwendungen weder ein Verwendungsersatzanspruch gemäß §§ 346, 347 BGB a.F., § 994 BGB zu noch ein Bereicherungsanspruch (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 27.06.2001, V ZR 128/00, NJW 2001, 3118).*).

    Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Parteien neben dem Grundstückkaufvertrag vom 24.05.1994 ein gesondertes Rechtsverhältnis eingegangen sind, aus dem sich ein Besitzrecht des Klägers herleiten ließe (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 15.11.1967, VIII ZR 150/65, WM 1967, 1250; Urt. v. 22.06.2001, V ZR 128/00, NJW 2001, 3118).

    und sich dabei auf die Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 22.06.2001, a.a.O. berufen.

    In dem vom Landgericht in Bezug genommenen Fall hat der BGH auf eine "außerhalb und unabhängig von den Notarverträgen durchgeführte Nutzung" als Zweckvereinbarung abgestellt (BGH, Urt. v. 22.06.2001, a.a.O. unter II. 2. b).

  • BGH, 14.11.2007 - VII ZR 340/06  
    Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Parteien neben dem Grundstückkaufvertrag vom 24.05.1994 ein gesondertes Rechtsverhältnis eingegangen sind, aus dem sich ein Besitzrecht des Klägers herleiten ließe (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 15.11.1967, VIII ZR 150/65, WM 1967, 1250; Urt. v. 22.06.2001, V ZR 128/00, NJW 2001, 3118).

    und sich dabei auf die Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 22.06.2001, a.a.O. berufen.

    In dem vom Landgericht in Bezug genommenen Fall hat der BGH auf eine "außerhalb und unabhängig von den Notarverträgen durchgeführte Nutzung" als Zweckvereinbarung abgestellt (BGH, Urt. v. 22.06.2001, a.a.O. unter II. 2. b).

    Wenn der rückabzuwickelnde Grundstückskaufvertrag eine Bauverpflichtung des Käufers beinhaltet, steht dem Käufer wegen sog. sachändernder Verwendungen weder ein Verwendungsersatzanspruch gemäß §§ 346, 347 BGB a.F., § 994 BGB zu noch ein Bereicherungsanspruch (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 27.06.2001, V ZR 128/00, NJW 2001, 3118).

  • BGH, 22.07.2004 - IX ZR 183/03  

    Insolvenzrecht - Was ist eine unentgeltliche Leistung?

    Haben die Beteiligten eine vertragliche Vereinbarung geschlossen, aufgrund derer die Leistungen erbracht werden, ist das Rechtsverhältnis nach den Grundsätzen des Vertragsrechts abzuwickeln (BGHZ 44, 321, 323; BGH, Urt. v. 17. Juni 1992 - XII ZR 253/90, WM 1992, 1674; v. 22. Juni 2001 - V ZR 128/00, WM 2001, 1909, 1911; Palandt/Sprau, BGB 63. Aufl. § 812 Rn. 86; MünchKomm-BGB/Lieb BGB 4. Aufl. § 812 Rn. 200 ff).
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  • BGH, 17.03.2005 - IX ZB 214/04  

    Voraussetzungen der Restschuldbefreiung im Schlusstermin

    Nicht am Verfahren teilnehmenden Gläubigern ist es verwehrt, Verfahrensrechte in der Wohlverhaltensphase wahrzunehmen (MünchKomm-InsO/Stephan, § 296 Rn. 4; HK-InsO/ Landfermann, § 296 InsO Rn. 6; Lessing EWiR 2001, 1001; Pape NZI 2004, 1, 4; a.A. Uhlenbruck/Vallender, § 296 InsO Rn. 3).
  • OLG Brandenburg, 05.04.2007 - 5 U 129/06  

    Wertersatz für die auf einem fremden Grundstück vorgenommenen Bebauungen

    Bebaut ein Pächter in der berechtigten Erwartung des späteren Eigentumserwerbs das gepachtete Grundstück, so kann ihm nach dem Ende des Pachtverhältnisses gegen den Eigentümer des Grundstücks ein Anspruch auf Ausgleich für den Wertzuwachs zustehen, der durch die Baumaßnahmen bewirkt wurde (vgl. BGH NJW 1989, 2745, 2746; NJW 2001, 3118).

    So lag der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1989, 2745 ff. ein Erbvertrag zu Grunde, der die Ehefrau des Klägers zur Alleinerbin bestimmte; im Fall NJW 1966, 540 beruhte die Erwartung des Bauenden auf einem testamentarischen Vermächtnis, im Fall NJW 2001, 3118 ff. auf einem notariell beurkundeten Kaufvertrag.

  • FG Düsseldorf, 18.10.2006 - 4 K 1915/05  

    Abzug von Aufwendungen für Renovierungsarbeiten bei der Ermittlung eines

    Deshalb scheidet auch ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB aus (BGH-Urteil vom 22. Juni 2001 V ZR 128/00, NJW 2001, 3118).
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