Rechtsprechung
   BGH, 16.03.1988 - VIII ZR 184/87   

Umbaupflicht nach Kündigung

§ 556 BGB <Fassung bis 31.8.01>, mietvertragliche Pflicht zur Wiederherstellung des früheren Zustands bei Auszug ist grds. Hauptleistungspflicht, auf die § 326 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 323 BGB <Fassung seit 1.1.02>) anwendbar ist;

§ 222 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Verjährung schließt Verzug aus (§ 284 BGB <Fassung bis 31.12.01>) (vgl. nunmehr § 286 BGB <Fassung seit 1.1.02>);

§ 556 BGB <Fassung bis 31.8.01>, Bestimmung des Zeitpunkts des Verjährungsbeginns (Zurückerlangung);

§ 209 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB <Fassung seit 1.1.02>), Verjährungsunterbrechung betrifft nur den streitgegenständlichen Anspruch, keine analoge Anwendung von § 477 Abs. 3 BGB <Fassung bis 31.12.01> auf den Herstellungsanspruch, aus dem der gerichtlich geltend gemachte Schadenersatzanspruch erwächst (§ 326 BGB <Fassung bis 31.12.01> oder § 250 BGB);

§ 1004 BGB ist Schutzgesetz iSv § 823 Abs. 2 BGB;

nach § 558 BGB <Fassung bis 31.8.01> verjähren auch deliktische Ansprüche wegen Eigentumsverletzungen in Zusammenhang mit dem Mietgebrauch (Abweichung von § 852 BGB <Fassung bis 31.12.01>);

keine Anwendung von § 282 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB <Fassung seit 1.1.02>) auf deliktische Schadenersatzansprüche (§ 823 BGB) gegen den Mieter;

§ 326 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nun § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB <Fassung seit 1.1.02>), Voraussetzungen der "ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung", die die Nachfristsetzung entbehrlich macht

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Alpmann Schmidt

    BGB § 209 Abs. 1 u. 2 Nr. 1, § 326, § 556, § 558

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umwandlung eines verjährten Hauptleistungsanspruchs in einen ...

Kurzfassungen/Presse (3)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 104, 6
  • NJW 1988, 1778
  • MDR 1988, 668
  • NJW-RR 1988, 842
  • WM 1988, 909
  • ZMR 1988, 291



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Wird zitiert von ... (90)  

  • BGH, 29.01.2003 - XII ZR 92/01  

    Familienrecht - Berücksichtigung eines nachehelichen Einkommensrückgangs

    Die Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich jedoch auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (s. nur BGHZ 48, 134, 136; BGH Urteil vom 16. März 1988 - VIII ZR 184/87 - BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 Revisionszulassung, beschränkte 4; Senatsurteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89 - BGHR aaO Revisionszulassung, beschränkte 8).

    Ist die Rechtsfrage, deretwegen es die Revision zugelassen hat nur für einen von ihnen erheblich, so ist in der Angabe dieses Zulassungsgrundes regelmäßig die - wie geboten - eindeutige Beschränkung der Zulassung der Revision auf diesen Anspruch zu sehen (BGHZ 48, aaO 101, 276, 279; BGH Urteil vom 3. Mai 1988 - VI ZR 276/87 - BGHR aaO Revisionszulassung, beschränkte 6; vgl. auch BGH Urteil vom 16. März 1988 aaO und Senatsbeschluß vom 21. Dezember 1988 - IVb ZB 87/88 - FamRZ 1989, 376).

  • OLG Brandenburg, 26.03.1997 - 3 U 159/96  
    Jedenfalls dann, wenn erhebliche Kosten zur Wiederherstellung des früheren Zustands aufgewendet werden müssen, liegt eine Hauptpflicht vor (vgl. BGH WM 1976, 1277 f.; BGH ZMR 1988, 291 ff., 293; Bub-Treier, a.a.O., RdNr. 13; Palandt-Putzo, BGB, 55. Aufl., § 556 BGB, RdNr. 4; MünchKomm-Emmerich, a.a.O., § 326 BGB, RdNr. 24).

    Ob die für die Wiederherstellung aufzuwendenden Kosten bereits als erheblich angesehen werden können, wenn sie lediglich den Betrag von vier Monatsmieten übersteigen (so Bub-Treier, a.a.O., V.A RdNr. 13), oder ob von einer Erheblichkeit der Kosten erst bei einem Vergleich der Wiederherstellungskosten mit dem auf die gesamte Mietlaufzeit entfallenden Mietzins ausgegangen werden kann (vgl. BGH ZMR 1988, 291 ff., 293), kann für die Entscheidung des Rechtsstreits dahinstehen.

    Soweit die der Beklagten obliegende Wiederherstellungspflicht damit Hauptleistungspflicht ist, kommt als vertragliche Haftungsgrundlage für den von den Klägern aus der Nichterfüllung dieser Pflicht abgeleiteten, auf Geldzahlung gerichteten Schadensersatzanspruch allein § 326 BGB in Betracht (vgl. BGH ZMR 1988, 291 ff., 293; Bub-Treier, a.a.O., V.A RdNr. 13 mwN).

  • BGH, 18.01.1991 - V ZR 11/90  

    Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach Auflassung und Übergabe eines

    Denn der Schuldner kommt nicht in Verzug, wenn er sich auf eine Einrede stützen kann, die ihm ein dauerndes oder wenigstens zeitweiliges Leistungsverweigerungsrecht gewährt (st. Rspr. BGHZ 34, 191, 197; 48, 249, 250; 104, 6, 11).

    Ob allerdings schon das bloße Bestehen einer Einrede oder erst ihre Geltendmachung dem Gläubiger gegenüber den Verzug ausschließt, hat der Bundesgerichtshof bisher offengelassen (BGHZ 104, 6, 12).

    Das hat der Bundesgerichtshof für die Verjährungseinrede ausdrücklich anerkannt (BGHZ 104, 6, 12).

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