Rechtsprechung
   BVerfG, 11.10.1994 - 1 BvR 337/92   

Umlaufverfahren

§§ 2, 7 AWG;

Art. 80, 82 GG

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Umlaufverfahren

  • Alpmann Schmidt

    Art. 80, 82 GG; § 20 GOBReg.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit des Erlasses von Verordnungen im Umlaufverfahren

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 91, 148
  • NJW 1995, 1537
  • DVBl 1995, 97
  • DVBl 1995, 96
  • NVwZ 1995, 781



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Wird zitiert von ... (34)  

  • BGH, 19.01.2010 - StB 27/09  

    Defense Industry Organisation; Iran; geheimdienstliche Agententätigkeit; Verstoß

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass jeder Mitgliedsstaat besondere Sicherheitsinteressen haben kann, etwa wegen seiner geographischen Lage, seiner Geschichte, wegen seiner inneren Situation oder besonderer äußerer Bedrohungen (Generalanwalt Jacobs, Rs. C-70/94 und Rs. C-83/94, Slg. 1995, I-3189, 3191, Rdn. 43; Rs. 120/94, Slg. 1996, I-1513, 1514, Rdn. 54; Schaefer aaO S. 217; Karpenstein aaO Rdn. 2, 7 m. w. N.; vgl. insoweit auch BVerfG NJW 1995, 1537, 1538).

    Bei den in § 7 Abs. 1 AWG genannten Zwecken handelt es sich um hochrangige Ziele mit grundlegender Bedeutung für den Schutz anderer Rechtsgüter (BVerfG NJW 1995, 1537, 1538).

    Angesichts der Hochrangigkeit dieses Rechtsguts (vgl. auch BVerfG NJW 1995, 1537, 1538) sind Anhaltspunkte dafür nicht ersichtlich.

    Auch außerhalb der internationalen Zusammenarbeit im Sinne von § 7 Abs. 2 AWG können Maßnahmen zum Schutz der auswärtigen Beziehungen geboten sein, etwa wenn der Export der Waren allgemein oder in bestimmte Länder gerade der Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihrer historischen, geographischen oder politischen Situation besondere Nachteile brächte (BVerfG NJW 1995, 1537, 1538; in diesem Sinne auch Generalanwalt Jacobs, Rs. C-70/94 und Rs. C-83/94, Slg. 1995, I-3189, 3191 Rdn. 43; Rs. 120/94, Slg. 1996, I-1513, 1514, Rdn. 54; Schaefer aaO S. 217; Karpenstein aaO Rdn. 2, 7 m. w. N.).

    b) Die Frage, ob die Bundesregierung gemäß Art. 80 Abs. 1 GG aufgrund der Ermächtigungsgrundlagen in § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 1 AWG zum Erlass von Ausfuhrbeschränkungen in der AWV ermächtigt war, ist verfassungsrechtlich bereits geklärt; das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit - insbesondere im Hinblick auf den in Art. 80 Abs. 1 GG verankerten Wesentlichkeitsgrundsatz - bejaht (BVerfG NJW 1995, 1537).

    Da sich mit § 7 Abs. 1 AWG die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Ausfuhrbeschränkungen in der AWV bereits vor der Neuregelung des Art. 5 Abs. 1 Dual-Use-VO auf Beschränkungen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit bezog (vgl. EuGH NVwZ 1996, 365, 366; wistra 1996, 57, 58), hatte der Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen über das "Ob", die Art und die Gründe von Beschränkungen (dazu BVerfG NJW 1995, 1537) zudem schon vorher im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht getroffen; einer erneuten Entscheidung des Gesetzgebers, die Bundesregierung zum Erlass solcher Vorschriften zu ermächtigen, bedurfte es deshalb nicht.

  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 357/05  

    Luftsicherheitsgesetz

    Ist die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Einsatz der Streitkräfte zum Zweck der überregionalen Katastrophenhilfe der Bundesregierung vorbehalten, verlangt Art. 35 Abs. 3 Satz 1 GG demzufolge einen Beschluss des Kollegiums (vgl. - zu Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG - BVerfGE 91, 148 ).
  • FG Köln, 24.08.2005 - 14 K 6187/04  

    Besteuerung privater Grundstücksveräußerungsgeschäfte i.d.F. des StEntlG

    Nur Mängel, die evident sind, sollen zur Nichtigkeit führen ( BVerfG, Entscheidung vom 14.101970 1 BvR 307/68, BVerfGE 29, 221, 233 ; Beschluss vom 11.10.1994 1 BvR 337/92, BVerfGE 91, 148/175; Entscheidung vom 26.7.1972 2 BvF 1/71 BVerfGE 34, 9-47 ).

    Evident sind solche Mängel, die schwerwiegend oder wesentlich ( so BVerfGE 29, 221/233; 91, 148/175; 34, 9 ff. ) sind und die für jeden verständigen Dritten, der die in Betracht kommenden Umstände kennt, offenkundig sind ( BVerwGE 19, 284; Klein, Kommentar zur AO, 8. Aufl. § 125 Rdnr. 2; BVerfGE 34, 9 ff. und 91, 148/175 ).

    Die Ungültigkeitserklärung eines Gesetzes stellt dann einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtssicherheit dar, der allenfalls bei einem evidenten, nicht heilbaren Mangel des Gesetzgebungsverfahrens und u.U. erst dann gerechtfertigt sein kann, nachdem das BVerfG vorher in einer Entscheidung den Mangel als evident bewertet hat ( vgl. BVerfGE 34, 9-47 und BVerfGE 91, 148/175 ).

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