Rechtsprechung
   BGH, 14.10.1971 - VII ZR 313/69   

Unfallwagenbetrug

§§ 812, 818 Abs. 3 BGB, Saldotheorie, Zweikondiktionenlehre, § 254 BGB;

§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, zivilrechtliche Haftung nur bei Schutzzweckzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schadensfolge

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 57, 137
  • NJW 1972, 36
  • NJW 1972, 250
  • VersR 1972, 64



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Wird zitiert von ... (86)  

  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99  

    Immobilien - Rückschluß auf verwerfliche Gesinnung aus grobem Missverhältnis

    Zwar kann die Rückforderung, wenn es um die Rückabwicklung eines gegenseitigen Vertrages geht, nach der Saldotheorie (vgl. BGHZ 53, 144, 147; 57, 137, 146; Senat, BGHZ 116, 251; Senatsurt. v. 14. Juli 2000, V ZR 320/98, NJW 2000, 3128, 3130 und V ZR 82/99, NJW 2000, 3064) nur auf Ausgleich der beiderseitigen Vermögensverschiebungen gerichtet werden.

    Zwar ist für die Anwendung der Saldotheorie kein Raum, wenn § 818 Abs. 3 BGB keine Anwendung findet, sondern der Bereicherungsschuldner gemäß den §§ 818 Abs. 4, 819, 292, 987 ff BGB "nach den allgemeinen Vorschriften" und damit im wesentlichen nicht mehr nach Bereicherungsrecht haftet (vgl. dazu BGHZ 57, 137, 150; 72, 252, 255).

    Aus diesem Grunde lehnt der Bundesgerichtshof die Anwendung der Saldotheorie auf die Rückgewähransprüche der arglistig getäuschten Vertragspartei ab (BGHZ 53, 144, 147; 57, 137, 148; BGH, Urt. v. 2. Mai 1990, VIII ZR 139/89, NJW 1990, 2880, 2882).

  • BGH, 26.10.1978 - VII ZR 202/76  

    Zu altes Auto - Verhältnis zwischen § 119 BGB und § 459 BGB

    Der Käufer eines Kraftfahrzeugs, der den Kaufvertrag wegen Irrtums erfolgreich angefochten hat, kann grundsätzlich den vollen Kaufpreis vom Verkäufer zurückverlangen, auch wenn er das Kraftfahrzeug nur in entwertetem Zustand herausgeben kann, vorausgesetzt, daß die Entwertung erst nach Rechtshängigkeit des Rückgewähranspruchs eingetreten ist (im Anschluß an BGHZ 57, 137).

    Nach der Saldotheorie ist dann nicht nur der Empfänger der untergegangenen oder entwerteten Leistung in dem entsprechenden Umfang nicht mehr bereichert; er kann auch diesen Verlust nicht auf den anderen Teil überwälzen und von diesem die dort noch vorhandene Gegenleistung herausverlangen, obwohl er selbst nichts mehr zu bieten hat (BGHZ 53, 144, 145 mit weiteren Nachweisen; 57, 137, 147/148).

    Dabei hat er maßgeblich auf die Regelung der § § 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB abgestellt, wonach der Bereicherungsschuldner sich auf einen Wegfall der Bereicherung nach Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrunds oder nach Rechtshängigkeit nicht mehr berufen kann (BGHZ 57, 137, 150).

    Demgegenüber hat der Senat die Auffassung vertreten, der Verkäufer sei nicht mehr als bereichert anzusehen, soweit ihm der Käufer bei der Rückabwicklung die Sache nicht in ihrem ursprünglichen Zustand bieten könne (BGHZ 57, 137, 150; so auch Heimann-Trosien aaO; Huber JuS 1972, 439, 443).

    Leistung und Gegenleistung bleiben durch das von den Parteien ursprünglich gewollte Austauschverhältnis (Synallagma) auch bei der bereicherungsrechtlichen Abwicklung miteinander verknüpft (BGHZ 57, 137, 150).

    d) Eine anderweitige Verteilung der entstandenen Einbußen käme nur in Betracht, soweit die Grundsätze von Treu und Glauben nach § 242 BGB das erfordern (vgl. BGHZ 57, 137, 152).

  • BGH, 06.05.1985 - VIII ZR 119/84  

    Bestätigung eines formgebundenen Rechtsgeschäfts; Unzulässige Rechtsausübung

    Dabei ist zu beachten, daß es hier weder um die - einer Beschränkung durch den Grundsatz von Treu und Glauben unzweifelhaft unterliegende (dazu z.B. Staudinger/Weber, BGB , 11. Aufl., § 242 Rdn. D 112) - Ausübung des Anfechtungsrechts der Kläger oder um eine Einschränkung des materiell-rechtlichen Anfechtungsgrundes (dazu Staudinger/Jürgen Schmidt, BGB , 12. Aufl., § 242 Rdn. 438) noch um die Frage geht, inwieweit nachträgliches Verhalten der Kläger zu einer inhaltlichen Änderung ihres aus der Anfechtung folgenden Bereicherungsanspruchs geführt haben kann (dazu BGHZ 57, 137, 152).

    Daß dem Käufer, der den Kaufvertrag zu Recht wegen arglistiger Täuschung angefochten hat, die Rückerstattung der anfechtbar erworbenen Sache in dem Zustand, wie er sie empfangen hat, unmöglich wird, steht aber der Wirksamkeit der Anfechtung nicht entgegen (BGHZ 53, 144, 145; 57, 137, 146; RG, SoergRspr 1914 § 142 BGB Nr. 1, 2; Soergel/Siebert/Hefermehl aaO., § 142 Rdn. 10); dabei macht es keinen Unterschied, ob die Entwertung der Sache vor oder nach Abgabe der Anfechtungserklärung eingetreten ist.

    Den angemessenen Ausgleich dafür, daß er seine Leistung nicht zurückerstatten kann, hat das Gesetz in den §§ 812 ff. BGB geschaffen: Nicht nur kann der eigene Bereicherungsanspruch des Anfechtenden - um den es hier nicht geht (oben II 2 b) - im Falle der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung wegen eigenen Verschuldens begrenzt werden (BGHZ 57, 137, 152), sondern der Anfechtende kann sich auch gegenüber dem Bereicherungsanspruch des Anfechtungsgegners nicht auf einen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB ) berufen, wenn er im Zustande der sogenannten Bösgläubigkeit, d.h. nach Abgabe der Anfechtungserklärung, die Entwertung der empfangenen Sache schuldhaft herbeigeführt hat und deshalb auf Schadensersatz nach den allgemeinen Vorschriften haftet (§§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292, 989 BGB ).

    Die von der Revisionserwiderung erwähnte Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Saldotheorie und zu Einschränkungen dieser Theorie bei Anfechtung eines Vertrages wegen arglistiger Täuschung oder bei einer - nach Rechtshängigkeit eintretenden oder auf einem Sachmangel beruhenden - Entwertung der zurückzugewährenden Leistung (BGHZ 57, 137; 72, 252; 78, 216; auch BGHZ 53, 144) betrifft Bestehen und Umfang der gegenseitigen Bereicherungsansprüche, nicht aber den Einfluß der Anfechtung auf den vertraglichen Erfüllungsanspruch des Anfechtungsgegners.

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