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   BVerfG, 16.01.1963 - 1 BvR 316/60   

Universitäre Selbstverwaltung

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Universitäre Selbstverwaltung

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    Umfang der Wissenschaftsfreiheit

Verfahrensgang

  • VGH Hessen, 19.02.1960 - OS I 115/56
  • BVerfG, 16.01.1963 - 1 BvR 316/60

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 15, 256
  • NJW 1963, 899
  • DVBl 1963, 437
  • DÖV 1965, 273
  • BB 1963, 1121



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Wird zitiert von ... (108)  

  • BVerwG, 22.04.1977 - VII C 17.74  
    Dies ergibt sich im Grundsatz schon aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 1963 (BVerfGE 15, 256 [264 f.]).

    Es kommt nicht darauf an, ob Art. 5 Abs. 3 GG, der nach Wortlaut und Sinngehalt eine objektive - für den hier interessierenden Bereich - das Verhältnis von Wissenschaft und Lehre zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm aufstellt und zugleich für jeden in diesem Bereich Tätigen ein individuelles Freiheitsrecht gewährt (vgl. BVerfGE 35, 79 [112 ff.]; BVerwGE 45, 39 [46]), ein Grundrecht auch der Universität enthält (vgl. hierzu Werner Weber, Die Rechtsstellung des deutschen Hochschullehrers, 1952, S. 26 f.; Köttgen, Das Grundrecht der Deutschen Universität, 1959, S. 17 f.; Menger, VerwArch. Bd. 65, 1974, S. 75 ff. [80 f.]; offengelassen in BVerfGE 15, 256 [264] und 35, 79 [116]).

    Hinsichtlich der Berufung von Angehörigen des Lehrkörpers hat es ein reines Kooptationsrecht der Universität im überkommenen deutschen Hochschulrecht nicht gegeben (vgl. BVerfGE 15, 256 [264]; H. Klein 1 Gedanken über neuere Entwicklungen im Hochschulrecht, AöR Bd. 90, S. 129 ff. [156]).

    Von daher wird mithin die Ablehnung von Berufungswünschen der Hochschule nicht ausgeschlossen (BVerfGE 15, 256 [264 f.]) und die nach hamburgischem Landesrecht in der Auslegung des Berufungsgerichts mögliche Zurückweisung eines - selbst ordnungsmäßigen - Berufungsvorschlags aus gewichtigen Gründen gedeckt.

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96  

    Mithörvorrichtung

    Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Entscheidung unmittelbar rechtlich betroffen ist (vgl. BVerfGE 15, 256 ; 96, 231 ).
  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63  

    Sozialversicherungsträger

    Wenn die Grundrechte das Verhältnis des Einzelnen zur öffentlichen Gewalt betreffen, so ist es damit unvereinbar, den Staat selbst zum Teilhaber oder Nutznießer der Grundrechte zu machen; er kann nicht gleichzeitig Adressat und Berechtigter der Grundrechte sein (vgl. BVerfGE 15, 256 [262]).

    Aus diesem Grunde hat das Bundesverfassungsgericht die Grundrechtsfähigkeit der Universi täten und Fakultäten für das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG anerkannt - und zwar unabhängig von ihrer Rechtsfähigkeit - (vgl. BVerfGE 15, 256 [262]); bei diesem Grundrecht legt zudem schon der Wortlaut die Ausdehnung auf diejenigen Institutionen nahe, denen Wissenschaft, Forschung und Lehre vornehmlich anvertraut sind.

    Der Umstand, daß das Prinzip der Selbstverwaltung jetzt auch für die Landesversicherungsanstalten gilt, kann dafür nicht ins Gewicht fallen, weil diese Organisationsform bei zahlreichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts anzutreffen ist und im vorliegenden Fall auch kein Anzeichen für die Zuordnung zur Freiheitssphäre des Einzelnen oder für eine Unabhängigkeit vom Staat (vgl. BVerfGE 15, 256 [262]) darstellt.

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