Rechtsprechung
   BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79; 2 BvR 750/81; 2 BvR 284/85   

Unschuldsvermutung I

Art. 25 GG, Art. 6 Abs. 2 MRK, völkerrechtsfreundliche Auslegung des einfachen deutschen Gesetzesrechts

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Unschuldsvermutung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafverfahrensrechtliche Kostenentscheidung und Unschuldvermutung

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • zaoerv.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Entwicklungslinien in der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu völkerrechtlichen Fragen (Helmut Steinberger; ZaöRV 1988, 1)

Verfahrensgang

  • LG Traunstein, 10.04.1979 - 6 Qs 17/79
  • AG Mainz, 20.03.1981 - 16 Bs 3/81
  • LG Mainz, 05.05.1981 - 6 Qs 10/81
  • AG Schwabach, 07.02.1985 - Bs 23/83
  • LG Nürnberg-Fürth, 25.02.1985 - 6 Qs 3/85
  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79; 2 BvR 750/81; 2 BvR 284/85

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 74, 358
  • NJW 1987, 2427
  • NStZ 1987, 421
  • MDR 1987, 815
  • StV 1987, 325
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Wird zitiert von ... (207)  

  • BVerfG, 29.05.1990 - 2 BvR 254/88  

    Verletzung der Unschuldsvermutung durch indizente Schuldfeststellung im Rahmen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 74, 358 [373]) verbiete es die Unschuldsvermutung, Kosten- und Auslagenentscheidungen unter Zuweisung von Schuld zu treffen, wenn das Hauptverfahren nicht bis zur Schuldspruchreife durchgeführt worden sei.

    Sie ist auch kraft Art. 6 Abs. 2 EMRK Bestandteil des positiven Rechts der Bundesrepublik Deutschland im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 74, 358 [370]; st. Rspr.).

    Aus dem Prinzip, daß keine Strafe ohne Schuld verhängt werden darf, folgt die Aufgabe des Strafprozesses, den Strafanspruch des Staates in einem justizförmig geordneten Verfahren durchzusetzen, das eine wirksame Sicherung der Grundrechte des Beschuldigten gewährleistet (vgl. BVerfGE 57, 250 [275]; 74, 358 [370 f.]).

    Bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld wird seine Unschuld vermutet (vgl. BVerfGE 35, 311 [320]; 74, 358 [371]).

    Die Unschuldsvermutung schützt also den Beschuldigten vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozeßordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung vorausgegangen ist (vgl. BVerfGE 74, 358 [371]).

    Die Ausgestaltung des Strafverfahrens läßt die Unschuldsvermutung, um deren Widerlegung oder Fortgeltung es im Strafprozeß geht, hinreichend wirksam werden (vgl. BVerfGE 74, 358 [371 f.]).

    Die Unschuldsvermutung verwehrt es den Strafverfolgungsorganen nicht, schon vor Abschluß der Hauptverhandlung verfahrensbezogen den Grad des Verdachts einer strafbaren Handlung eines Beschuldigten zu beurteilen (vgl. BVerfGE 74, 358 [372]).

    Sowohl das Grundgesetz (Art. 104 Abs. 3 GG ) als auch die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ( Art. 5 Abs. 1 Buchst. c EMRK ), deren Inhalt und Entwicklungsstand bei der Auslegung des Grundgesetzes in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVerfGE 74, 358 [370]), sehen die Feststellung des Tatverdachts als Voraussetzung für (vorläufige) Entscheidungen im Strafprozeß vor.

    Festlegungen zur Schuld des Angeklagten zu treffen, Schuld auszusprechen und Strafe zuzumessen, ist den Strafgerichten allerdings erst erlaubt, wenn die Schuld des Angeklagten in dem mit rechtsstaatlichen Verteidigungsgarantien ausgestatteten, bis zum prozeßordnungsmäßigen Abschluß durchgeführten Strafverfahren nachgewiesen ist (vgl. BVerfGE 74, 358 [372]).

    Es darf die strafrechtliche Relevanz nicht nach Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld feststellen; es darf sie lediglich unterstellen (vgl. BVerfGE 74, 358 [373]).

    Schuldzuweisungen oder -feststellungen in den Gründen eines Einstellungsbeschlusses, der vor Durchführung einer Hauptverhandlung bis zur Schuldspruchreife ergeht, können hiernach zur Feststellung eines selbständigen Grundrechtsverstoßes führen (vgl. BVerfGE 74, 358 [373 f.]).

    Ein derartiger richterlicher Spruch zur Schuldfrage hat Gewicht, auch wenn er dem Betroffenen im allgemeinen Rechtsverkehr nicht vorgehalten werden darf (vgl. BVerfGE 74, 358 [374]).

    Darin unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall von den Sachverhalten, die Gegenstand der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 1987 (BVerfGE 74, 358 ff.) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 25. März 1983 (EuGRZ 1983, S. 475 ff. - Minelli) waren.

    Dieses Ergebnis entspricht auch der Auslegung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, die als Auslegungshilfe bei der Ermittlung der Tragweite des verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgrundsatzes und der daraus abgeleiteten Unschuldsvermutung heranzuziehen ist (vgl. EGMR , EuGRZ 1987, S. 399 [403, Nr. 63] - Lutz; S. 405 ff. [409, Nr. 40] - Englert; S. 410 [414, Nr. 40] - Nölkenbockhoff; zur Bedeutung der Rechtsprechung des EGMR als Auslegungshilfe vgl. BVerfGE 74, 358 [370]).

    c) Die Unschuldsvermutung ist danach erst dann verletzt, wenn das Gericht dem Angeschuldigten in den Gründen eines Einstellungsbeschlusses oder der damit verbundenen Auslagenentscheidung - über Verdachtserwägungen hinaus - strafrechtliche Schuld zuweist, ohne daß diese zuvor prozeßordnungsgemäß festgestellt wurde (vgl. BVerfGE 74, 358 [375]).

    Durch eine derartige Feststellung wird, auch wenn sie nur im Rahmen der Gründe geschieht und die Versagung der Auslagenerstattung nicht darauf beruht, der Angeschuldigte in der Sache als schuldig behandelt und damit in seinem Grundrecht verletzt (vgl. BVerfGE 74, 358 [379]).

    Diesen Teil des Urteils hat der Senat in seiner Entscheidung vom 26. März 1987 (BVerfGE 74, 358 [374]) maßstäblich in Bezug genommen.

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04  

    Zur Berücksichtigung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für

    Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 74, 358, 370; BVerfG NJW 2001, 2245 ff.).

    Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ).

    Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 83, 119 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2000 - 2 BvR 591/00 -, NJW 2001, S. 2245 ff.).

    Das nationale Recht ist unabhängig von dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach Möglichkeit im Einklang mit dem Völkerrecht auszulegen (vgl. BVerfGE 74, 358 ).

    Dieser ist in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 GG die Grundlage für die verfassungsrechtliche Pflicht, auch bei der Anwendung der deutschen Grundrechte die Europäische Menschenrechtskonvention in ihrer konkreten Ausgestaltung als Auslegungshilfe heranzuziehen (vgl. BVerfGE 74, 358 ).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09  

    Freiheit der Person (Vertrauensschutz nach den Wertungen der EMRK);

    Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes ( BVerfGE 74, 358 ; stRspr).

    Soweit verfassungsrechtlich entsprechende Auslegungsspielräume eröffnet sind, versucht das Bundesverfassungsgericht wegen des Grundsatzes der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, Konventionsverstöße zu vermeiden (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 83, 119 ; 111, 307 ; 120, 180 ; BVerfGK 3, 4 ; 9, 174 ; 10, 66 ; 10, 234 ; 11, 153 ).

    Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - im Rang eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ; 111, 307 ).

    Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 83, 119 ; 111, 307 ; 120, 180 ; BVerfGK 3, 4 ; 9, 174 ; 10, 66 ; 10, 234 ; 11, 153 ; 12, 37 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2000 - 2 BvR 591/00 -, NJW 2001, S. 2245 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. November 2002 - 1 BvR 1965/02 -, NJW 2003, S. 344 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2008 - 1 BvR 3006/07 -, NJW 2008, S. 2978 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 2008 - 1 BvR 2604/06 -, NJW 2009, S. 1133 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2010 - 2 BvR 2307/06 -, EuGRZ 2010, S. 145 ).

    Art. 1 Abs. 2 GG ist daher zwar kein Einfallstor für einen unmittelbaren Verfassungsrang der Europäischen Menschenrechtskonvention, die Vorschrift ist aber mehr als ein unverbindlicher Programmsatz, indem sie eine Maxime für die Auslegung des Grundgesetzes vorgibt und verdeutlicht, dass die Grundrechte auch als Ausprägung der Menschenrechte zu verstehen sind und diese als Mindeststandard in sich aufgenommen haben (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 111, 307 ; Sommermann, AöR 114 , S. 391 ; Häberle, Europäische Verfassungslehre, 7. Aufl. 2011, S. 259; Dreier, GG, Bd. 1, 2. Aufl. 2004, Art. 1 Abs. 2, Rn. 20; Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 1 Abs. 2, Rn. 47 m.w.N. (2004); Giegerich, in: Grote/Marauhn, EMRK/GG, Konkordanzkommentar, 2006, Kap. 2 Rn. 67 ff.; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl. 2009, § 3 Rn. 6).

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