Rechtsprechung
   BGH, 11.12.1991 - 5 StR 626/91   

Unterbringung eines Zechprellers

§ 62 StGB, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, keine Unterbringung bei Kleinkriminalität, auch wenn sie in großem Umfang betrieben wird

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse (2)

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Zechprellereien keine für Unterbringung erhebliche Taten

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 1992, 178
  • StV 1992, 571



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Wird zitiert von ... (7)  

  • BGH, 07.01.1997 - 5 StR 508/96  
    Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf nicht angeordnet werden, wenn - im Blick auf § 62 StGB - die wegen ihrer unbestimmten Dauer sehr belastende Maßregel außer Verhältnis zu der Bedeutung der begangenen und zu erwartenden Taten stehen würde (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 17).

    Die Schwelle im hier maßgeblichen Zusammenhang noch geringfügiger Kriminalität ist allenfalls bei dem versuchten Diebstahl des Autoradios überschritten (vgl. zur Erheblichkeit BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 20; BGH StV 1992, 571, 572).

    So hat auch der erkennende Senat in einem Fall häufig begangener Zechprellereien die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 17; vgl. auch BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 20).

  • BGH, 18.01.2000 - 4 StR 623/99  

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Schuldunfähigkeit;

    Hierzu hätte es eingedenk des in § 62 StGB normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 17) angesichts der Anlaßtaten, die das Landgericht zutreffend als Vergehen nach § 6 PflVersG (Fälle II 1.1 und 1.2), nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG (Fälle II 3.7 und 3.8), § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG (Fälle II 3.1 bis 3.6) und - im Fall II 2 (Polizeiflucht) - als tateinheitlich begangene Vergehen nach §§ 113 Abs. 1 und 2, 240, 267 StGB, § 6 PflVersG und § 370 AO i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 KfzStG gewertet hat, auch deshalb besonders sorgfältiger Darlegung bedurft, weil diese Taten nach den Feststellungen ihrem Gewicht nach dem unteren Bereich strafbaren Verhaltens zuzuordnen sind (vgl. BGH NStZ 1986, 237; BGH, Beschluß vom 7. Dezember 1999 - 4 StR 485/99).
  • BGH, 19.02.1998 - 5 StR 17/98  
    Das Landgericht mußte sich im Hinblick darauf, daß die Taten, mit denen der Beschuldigte in Erscheinung getreten war, - sofern sie nicht Bagatellcharakter hatten und von daher schon nicht in Betracht kommen (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 17, 20, 22) - dem Bereich mittlerer Kriminalität zuzuordnen sind, zu solcher Erörterung gedrängt sehen (vgl. auch Kruis in StV 1998, 94 ff.).
mehr
  • BGH, 09.05.1994 - 5 StR 148/94  
    Dabei sind angesichts dessen, daß die Maßregel wegen ihrer unbestimmten Dauer sehr belastend ist, und eingedenk des in § 62 StGB normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 17) an die Gefährlichkeitsprognose qualifizierte Anforderungen zu stellen.
  • KG, 06.04.1992 - 4 Ws 210/91  
    Für Fälle der Zechprellerei hat dies der BGH bereits ausgesprochen (vgl. Beschluß v. 11.12.1991 - 5 StR 626/91 - , StV 1992, 571 ).
  • LG Darmstadt, 14.07.2011 - 1 KLs 325 Js 50835/10  

    Bloße Nachstellung gemäß § 238 StGB rechtfertigt Unterbringung gemäß §

    Im Hinblick auf die von § 63 StGB geforderte Erheblichkeit der zu erwartenden Taten reicht allerdings die Gefahr von Bagatelltaten nicht aus, auch wenn deren serienweise Begehung zu erwarten ist (BGH NStZ 1992, 178; NStZ-RR 2006, S. 338, 339; Fischer , StGB, 57. Aufl. 2010, § 63 Rn. 17).
  • LG Berlin, 02.08.2011 - 534 - 19/11 281 Js 1094/11  
    Straftaten, die wegen ihres geringen Gewichts lediglich der Kleinkriminalität zuzurechnen sind, verändern diese rechtliche Qualität auch nicht durch eine gehäufte Begehung, und zwar auch dann nicht, wenn sie in Einzelfällen in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen (vgl. BGH StV 1992, 571 f., BGH NJW 1989, 2959, Leipziger Kommentar, 12. Aufl., Rn. 89 und 90 zu § 63 StGB).
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