Rechtsprechung
   BGH, 18.07.2001 - XII ZR 87/99   

Unterhaltsklage nach Scheidung in Italien

§ 334 ZPO, Abgrenzung zwischen teilweisem Nichtverhandeln und unvollständigem Verhandeln (das die Säumnisfolge nicht auslöst): Nichtverhandeln muß sich auf einen teilurteilsfähigen Teil (§ 301 ZPO) beziehen;

Art. 18 Abs. 4 EGBGB, auch die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Scheidungsstatut, Berücksichtigung der gerichtlichen Praxis (vgl. § 293 S. 2 ZPO)

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Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2002, 145
  • MDR 2001, 1371



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Wird zitiert von ... (4)  

  • OLG Jena, 19.06.2003 - 1 UF 514/02  

    Heilung eines Verfahrensmangels nach § 295 ZPO - Voraussetzungen für ein

    Es ist zu unterscheiden zwischen teilweisem Nichtverhandeln und unvollständigem Verhandeln; teilweises Nichtverhandeln - nur dabei handelt es sich um ein Nichtverhandeln i. S. des § 333 ZPO - ist nur anzunehmen, wenn sich das Nichtverhandeln auf einen teilurteilsfähigen Teil des Verfahrens bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2001 = NJW 2002, 145-146 = FuR 2002, 37-39).

    Ein Teilurteil ist nur zulässig, wenn es über einen aussonderbaren, einer selbständigen Entscheidung zugänglichen Teil des Verfahrensgegenstandes ergeht und der Ausspruch über diesen Teil unabhängig von demjenigen über den restlichen Verfahrensgegenstand getroffen werden kann, so dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2001 = NJW 2002, 145-146 = FuR 2002, 37-39 m.w.N.).

  • OLG Celle, 23.10.2003 - 16 U 199/02  

    Unternehmensberatung - Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen

    Gleichwohl war nicht teilweise nach Lage der Akten, teilweise durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil es sich nicht um einen teilurteilsfähigen Restbetrag handelt (BGH MDR 2001, 1371), und zwar deshalb nicht, weil die konkret zu bzw. abgesprochenen Beträge davon abhängen, wie viele Stunden zu welchem Honorar die Klägerin in Rechnung stellen darf.
  • OLG Stuttgart, 17.11.2009 - 17 UF 112/09  

    Bemessung des nachehelichen Ehegattenunterhalts nach italienischem Recht

    b) Der der Klägerin zuzubilligende Unterhaltsbedarf folgt nicht den Berechnungsgrundssätzen des deutschen Rechts, insbesondere nicht der Halbteilungsmethode (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2001 - XII ZR 87/99 -, FamRB 2002, 42 = juris Rn. 18).
  • OLG München, 11.12.2007 - 9 U 3635/07  

    Verfahrensrecht - Teilversäumnisurteil neben Teilendurteil?

    Hier erging zum restlichen Teil lediglich ein Urteil im Säumnisverfahren, in dem die Entscheidungsreife nach streitiger Verhandlung nicht zu prüfen war (vgl. BGH NJW 2002, 145).
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