Rechtsprechung
   BGH, 18.12.1964 - 2 StR 461/64   

Unterhaltsquittung

§ 263 StGB, Täuschung auch möglich bei Übereinstimmung mit der Rechtslage, 'Schaden', 'Bereicherungsabsicht', Stoffgleichheit, § 1613 BGB

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 20, 136
  • NJW 1965, 594



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Wird zitiert von ... (12)  

  • BGH, 03.03.1999 - 2 StR 598/98  

    Bereicherungsabsicht (Erpressung einer unberechtigten Wechselforderung als

    Keinen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebt derjenige, der einen fälligen Anspruch mit Nötigungsmitteln durchsetzen will (vgl. BGHSt 3, 160; 20, 136, 137; BGH NStZ 1988, 216; BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 7).

    Anders wäre es, wenn er nur eine Verbesserung seiner Beweissituation suchte (vgl. BGHSt 20, 136 ff.; 34, 394 ff.).

    Die erstrebte Beweissituation würde zwar nach der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGHSt 3, 160 ff.; 20, 136 ff.) möglicherweise wegen der besseren rechtlichen Durchsetzungsmöglichkeit des Anspruches letztendlich eine Beeinträchtigung des Vermögens des Tatopfers bedeuten, das würde den erstrebten Vermögensvorteil aber nicht rechtswidrig im Sinne von § 253 StGB machen.

    Keinen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebt derjenige, der einen fälligen Anspruch mit Nötigungsmitteln durchsetzen will (vgl. BGHSt 3, 160; 20, 136, 137; BGH NStZ 1988, 216; BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 7).

    Wollte der Angeklagte nur die Begleichung vermeintlicher Forderungen mit Gewalt durchsetzen, so unterlag er hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Bereicherung einem Tatbestandsirrtum (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGHSt 4, 105; 17, 87 ff.; 20, 136; 32, 88, 91 f.; BGH, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 2, 6 und 7; BGH NStZ 1998, 299; BGH, Urt. v. 16. Dezember 1997 - 1 StR 456/97 = NStZ-RR 1999, 6).

    Anders wäre es, wenn er nur eine Verbesserung seiner Beweissituation suchte (vgl. dazu Cramer in Schönke-Schröder, StGB 25. Aufl. - § 263 Rdn. 146 und 147; bei Ausstellung eines Schuldscheins: BGHSt 20, 136 ff.; 34, 394 ff.; bei schriftlichem Schuldversprechen: BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 5).

    Die erstrebte Beweissituation würde zwar nach der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGHSt 3, 160 ff.; 20, 136 ff.) möglicherweise wegen der besseren rechtlichen Durchsetzungsmöglichkeit des Anspruches letztendlich eine Beeinträchtigung des Vermögens des Tatopfers bedeuten, das würde den erstrebten Vermögensvorteil aber nicht rechtswidrig im Sinne von § 253 StGB machen.

  • BGH, 17.10.1996 - 4 StR 389/96  

    Untauglicher Versuch (umgekehrter Tatbestandsirrtum; Irrtum über die

    Wenn das verfolgte Ziel der Rechtsordnung entspricht, so wird es nicht dadurch, daß rechtswidrige Mittel zu seiner Verwirklichung angewandt werden, selbst rechtswidrig (BGHSt 3, 160, 162 f.; 20, 136, 137).

    Wenn das verfolgte Ziel der Rechtsordnung entspricht, so wird es nicht dadurch, daß rechtswidrige Mittel zu seiner Verwirklichung angewandt werden, selbst rechtswidrig (BGHSt 3, 160, 162 f.; 20, 136, 137; BGH NJW 1982, 2265; MDR 1983, 419, 421; BayObLG StV 1990, 165; a.A. noch RGSt 72, 133; zweifelnd auch Arzt in Arzt/Weber StGB BT z. Aufl. Rdn. 462).

  • BGH, 09.07.2003 - 5 StR 65/02  

    Versuchter Betrug (bedingter Tatvorsatz bei begründeten Zweifeln hinsichtlich

    Wenn das verfolgte Ziel der Rechtsordnung entspricht, wird es nicht dadurch, dass rechtswidrige Mittel zu seiner Verwirklichung angewandt werden, selbst rechtswidrig (BGHSt 3, 160, 162 f.; 20, 136, 137; 42, 268, 271 m. w. N. aus der Rechtsprechung).

    Wenn das verfolgte Ziel der Rechtsordnung entspricht, wird es nicht dadurch, daß rechtswidrige Mittel zu seiner Verwirklichung angewandt werden, selbst rechtswidrig (BGHSt 3, 160, 162 f.; 20, 136, 137; 42, 268, 271 m. w. N. aus der Rechtsprechung).

mehr
  • BGH, 02.05.1995 - 5 StR 135/95  
    Allerdings bewirkt bei den genannten Tatbeständen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die irrige Annahme eines Anspruchs gegen das Opfer einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum über die Rechtswidrigkeit der Bereicherung (BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 2, 6; BGHSt 20, 136, 137; 3, 160).

    Entspricht dieses der Rechtsordnung, so wird es nicht dadurch rechtswidrig, daß zu seiner Verwirklichung rechtswidrige Mittel angewendet werden (BGHSt 20, 136, 137; 3, 160).

  • BGH, 21.12.1998 - 3 StR 434/98  

    Absicht rechtwidriger Bereicherung bei Erpressung; Nötigung

    Daß ein fälliger Anspruch mit Nötigungsmitteln durchgesetzt werden soll, macht den begehrten Vermögensvorteil hingegen nicht rechtswidrig (vgl. BGHSt 20, 136, 137; BGH NStZ 1988, 216).

    Daß ein fälliger Anspruch mit Nötigungsmitteln durchgesetzt werden soll, macht den begehrten Vermögensvorteil hingegen nicht rechtswidrig (vgl. BGHSt 20, 136, 137; BGH NStZ 1988, 216).

  • BGH, 28.10.2010 - 4 StR 402/10  

    Absicht rechtswidriger Zueignung (versuchter schwerer Raub; versuchte schwere

    Allein der Umstand, dass ein fälliger Anspruch mit Nötigungsmitteln durchgesetzt werden soll, macht den begehrten Vorteil nicht rechtswidrig ( BGHSt 20, 136, 137).

    Allein der Umstand, dass ein fälliger Anspruch mit Nötigungsmitteln durchgesetzt werden soll, macht den begehrten Vorteil nicht rechtswidrig ( BGHSt 20, 136, 137).

  • BGH, 16.12.1997 - 1 StR 456/97  
    Diese Wendung läßt im übrigen nicht besorgen, das Gericht könne verkannt haben, daß dafür, ob ein Vermögensvorteil rechtswidrig ist oder nicht, allein das sachliche Recht maßgebend ist (vgl. BGHSt 3, 160; 20, 136; BGHR aaO.).
  • BGH, 13.07.1999 - 5 StR 667/98  

    Untreue; Volkseigener Außenhandelsbetrieb; Mißbrauchstatbestand; MfS;

    Der Einsatz rechtswidriger Methoden - Nötigung, Täuschung, Überschreitung der eingeräumten Verfügungsmacht - mit denen der Täter die Erfüllung der Forderung durchsetzt, ist für die rechtliche Beurteilung des Vermögensschadens/-nachteils ohne Bedeutung (vgl. BGHSt 20, 136, 138; BGHR § 266 Abs. 1 Nachteil 9, 14; BGH NStZ 1995, 185; Cramer aa0 Rdn. 116 f.; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 263 Rdn. 27a; Lackner aaO; Lenckner aa0 Rdn. 41).
  • BGH, 21.12.1982 - 1 StR 662/82  
    Da es insoweit an der Rechtswidrigkeit mangelt, fehlt es in diesen Fällen an der strafrechtlichen Relevanz von Vermögensverfügung und Vermögensschaden (vgl. BGH NJW 1953, 1479; BGHSt 20, 136, 137 f. m.w.N.; Lackner a.a.O. Rdn. 155 m.w.N.; Cramer a.a.O. Rdn. 117; Samson a.a.O. Rdn. 148).
  • BGH, 13.05.1997 - 4 StR 200/97  
    Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht erörtern müssen, ob die Angeklagten von einer berechtigten Forderung der Ramona J. gegen den Geschädigten ausgingen; denn nach ständiger Rechtsprechung bewirkt die irrige Annahme eines Anspruchs gegen das Opfer einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum über die Rechtswidrigkeit der Bereicherung (BGHSt 20, 136, l37; vgl. aber auch BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 7 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 22.04.2009 - 1 Ss 16/09  

    Betrug: Unberechtigter Bezug von Trennungsgeld während Tätigkeit als

  • BGH, 26.09.1989 - 1 StR 438/89  
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