Rechtsprechung
   BGH, 17.06.1992 - XII ZR 119/91   

Unterhaltsüberzahlung

§ 818 Abs. 3 BGB, Schuldentilgung, Ursächlichkeit, § 819 BGB

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Bereicherungsausgleich wegen nicht geschuldeter Unterhaltsleistungen

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 118, 383
  • NJW 1992, 2415
  • MDR 1992, 1060
  • FamRZ 1992, 1152
  • WM 1992, 1959



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Wird zitiert von ... (78)  

  • BAG, 25.04.2001 - 5 AZR 497/99  

    Verwirkung

    a) § 818 Abs. 3 BGB dient dem Schutz des gutgläubig Bereicherten, der das rechtsgrundlos Empfangene im Vertrauen auf das (Fort-)Bestehen des Rechtsgrundes verbraucht hat und daher nicht über den Betrag einer wirklich bestehengebliebenen Bereicherung hinaus zur Herausgabe oder zum Wertersatz verpflichtet werden soll (BGH 17. Juni 1992 - XII ZR 119/91 - BGHZ 118, 383).

    Auch die infolge Tilgung eigener Schulden mittels des rechtsgrundlos erlangten Geldes eintretende Befreiung von Verbindlichkeiten zählt zu den bestehenbleibenden Vermögensvorteilen, die einem Wegfall der Bereicherung grundsätzlich entgegenstehen (BGH 17. Juni 1992 aaO).

    Auch ohne besonderen Verwendungsnachweis spricht dann aufgrund der Lebenserfahrung zu Gunsten des Empfängers die Vermutung, daß er die Überzahlung zur Verbesserung seines Lebensstandards ausgegeben hat (BGH 17. Juni 1992 aaO).

  • BGH, 06.02.2008 - XII ZR 14/06  

    Familienrecht - Bemessung des nachehelichen Unterhalts

    Bei der Überzahlung von Unterhalt kommt es daher darauf an, ob der Empfänger die Beträge restlos für seinen Lebensbedarf verbraucht oder sich noch in seinem Vermögen vorhandene Werte - auch in Form anderweitiger Ersparnisse, Anschaffungen oder Tilgung eigener Schulden - verschafft hat (Senatsurteile BGHZ 118, 383, 386 = FamRZ 1992, 1152, 1153 f. und vom 27. Oktober 1999 - XII ZR 239/97 - FamRZ 2000, 751).

    b) Vom Eintritt der Rechtshängigkeit der Rückforderungsklage an kann sich der Empfänger einer rechtsgrundlos erbrachten Leistung nach § 818 Abs. 4 BGB allerdings nicht mehr auf den Wegfall der Bereicherung berufen, sondern haftet nach allgemeinen Vorschriften (Senatsurteile BGHZ 118, 383, 390 = FamRZ 1992, 1152, 1154 und vom 22. April 1998 - XII ZR 221/96 - FamRZ 1998, 951).

  • OLG Köln, 27.03.1998 - 4 UF 164/97  
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