Rechtsprechung
   BGH, 08.01.1959 - VII ZR 26/58   

Unterschlagene Stoffe

§ 816 Abs. 1 Satz 1 BGB, auch der erzielte Gewinn ist herauszugeben;

§ 255 BGB

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 29, 157
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Wird zitiert von ... (6)  

  • BGH, 27.03.1969 - VII ZR 165/66  

    Stapellager - § 255 BGB regelt nicht nur ein Zurückbehaltungsrecht, sondern

    Ferner gehört nach der herrschenden Meinung zu den Ansprüchen, die »auf Grund des Eigentums zustehen«, auch ein auf § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB beruhender Anspruch auf den Erlös aus der Veräußerung der Sache (Urteil des erkennenden Senats in BGHZ 29, 157,162; Erman, BGB 4. Aufl. § 255 Anm. 3; Palandt aaO Anm. 4; RGRK aaO Anm. 10; Soergel aaO Rdz. 3).

    Denn im vorliegenden Fall ist § 255 BGB nicht anwendbar, nicht zugunsten des R. (siehe dazu oben 111), aber auch nicht zugunsten des Klägers, weil dieser nicht S c h a d e n s e r s a t z geleistet hat (vgl. dazu das angeführte Senatsurteil BGHZ 29, 157).

  • BGH, 06.05.1971 - VII ZR 232/69  

    Rechtsfolgen des Abhandenkommens einer Sache nach Verfügung durch einen

    In der einschlägigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist ebenfalls nie darauf abgehoben worden, welches Schicksal eine gestohlene oder sonst abhanden gekommene Sache erlitten hat, nachdem über sie durch einen Nichtberechtigten verfügt worden war, wenn nur der die Verfügung Genehmigende im Zeitpunkt der Verfügung über den Gegenstand noch dessen Eigentümer war (vgl. RGZ 106, 44; 115, 31, 34 f; BGHZ 29, 157; BGH NJW 1960, 860; 1968, 1326).

    Der Anspruch auf Herausgabe des Erlangten tritt, wie es der Bundesgerichtshof in anderem Zusammenhang ausgedrückt hat (BGHZ 29, 157, 162; 47, 128, 130; BGH NJW 1962, 299; 1970, 2059; 1971, 612), gleichsam an die Stelle des Eigentumsherausgabeanspruchs nach § 985 BGB.

  • BGH, 04.02.2005 - V ZR 114/04  

    Immobilien - Anwendungsbereich des Schuldrechtsanpassungsgesetzes

    Das gilt auch dann, wenn der Gegenwert höher ist als der Verkehrswert der veräußerten Sache (BGHZ 29, 157, 159).
mehr
  • BGH, 11.10.1979 - VII ZR 285/78  

    Haubenkipper - § 687 Abs. 2 BGB;§§ 818 Abs. 4, 819 BGB, § 281 BGB <Fassung bis

    Die Rechtslage ist also anders als beim Herausgabeanspruch des § 816 Abs. 1 BGB, der den durch die Verfügung des Nichtberechtigten erzielten vollen Erlös umfaßt (BGHZ 29, 157, 159; BGH Urteil vom 1. Oktober 1975 - IV ZR 161/73 = WM 1975, 1179 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Dresden, 15.10.2002 - 9 U 3140/00  

    Höhe des auszukehrenden Erlöses

    Für die Herausgabe des Erlangten gemäß § 816 BGB ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es auf den tatsächlichen Erlös ankommt, nicht auf den Wert der veräußerten Sache (BGHZ 29, 157).
  • BGH, 21.09.1983 - VIII ZR 163/82  
    Zwar ist er an die Stelle des Herausgabeanspruchs nach § 985 BGB getreten (vgl. BGHZ 29, 157, 162), indessen stellt er - ähnlich wie die Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB - nur einen Ersatz für das untergegangene Eigentum dar.
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